Entschädigung bei Verdienstausfällen durch Quarantäne und Absonderungen

Artikel aktualisiert am 24.07.2024

 

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Arbeitnehmende im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Inanspruchnahme einer empfohlenen Impfung die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot vermieden werden könnte. Am 22. September 2021 haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen, dass ab dem 1. November 2021 für Ungeimpfte kein Verdienstausfall erstattet wird. Das heißt, Arbeitnehmer erhalten keine staatliche Unterstützung, wenn sie aufgrund eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind. Die Begründung: Der Arbeitnehmende hätte die Schutzimpfung wahrnehmen können.

Der § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG beinhaltet die Regelung, dass ein Arbeitnehmer keine Entschädigung für den Verdienstausfall erhält, wenn er durch die öffentlich empfohlene Schutzimpfung die Quarantäne hätte vermeiden können.

Impfstatus muss offenbart werden

Ursprünglich sollte der Starttermin für den Wegfall der Entschädigung bereits am 11. Oktober sein, wurde jedoch auf den 1. November verschoben.

Arbeitnehmende, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen vor der Anordnung ihrer Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gegen Covid-19 hatten oder denen ein ärztliches Attest eine medizinische Kontraindikation bezüglich der Covid-19-Impfung vorliegt, erhalten weiterhin die Verdienstausfallentschädigung.

Arbeitnehmende müssen ihren Impfstatus im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Verdienstausfallentschädigung offenbaren – der Datenschutz sei kein Problem dabei.

Quarantäne durch Urlaub im Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet

Haben Arbeitnehmende ihren Urlaub in einem Virusvarianten- oder einem Hochrisikogebiet verbracht, müssen seit dem 1. August die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beachten. Hat sich eine Person zu einem beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten 10 Tage vor der Rückreise nach Deutschland in einem Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet aufgehalten, muss sich die Person direkt nach der Ankunft nach Hause begeben und sich der häuslichen Quarantäne unterziehen. Bei Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet eingestuftem Land beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich 14 Tage, bei Voraufenthalt im Risikogebiet sind es 10 Tage.

Die häusliche Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik (www.einreiseanmeldung.de) übertragen wird. Dies ist für alle Einreisenden nach dem Voraufenthalt in einem Gebiet, das ab dem Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kann die Quarantäne beendet werden. Wird vor der Einreise ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis übermittelt, ist keine Quarantäne notwendig. Wird ein Testnachweis übermittelt, darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland durchgeführt worden sein.

Aktuell gelten die Reglungen bis zum 31. Dezember 2021.

Selbstverschuldete Quarantäne – was ist mit der Lohnfortzahlung?

Reist ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, das eine eventuelle Quarantäne zur Folge haben könnte, handelt er im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen schuldhaft, wenn er sich bei der Rückkehr wirklich in Quarantäne begeben muss. Die Folge dieses Verhaltens, eine vorübergehende Verhinderung der Arbeitsleitungserbringung nach § 616 BGB, hat der Arbeitnehmer selbst zu verschulden. Dementsprechend erhält er in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung.

Das Land wird während des Urlaubs zum Risikogebiet

Man verbringt tolle Tage in dem bereisten Land und plötzlich wird es aufgrund steigender Infektionszahlen zum Risikogebiet erklärt. Wie sieht es in dem Fall für den Arbeitnehmer aus? Er hat mit dem Reiseantritt nicht schuldhaft gehandelt und hat deshalb für einen vorübergehenden Zeitraum nach § 616 BGB einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings greift hier jedoch der § 56 IfSG, bei dem der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch hat – sofern er geimpft oder genesen ist. Die Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgeber geleistet. Durch diese Umstände kann er sich nach § 56 Abs. 5 IfSG das gezahlte Entgelt von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Weitere Beiträge

Münzgeld in der Hand stapeln

Solidaritätszuschlag: Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben

Im Mai 2025 haben Bund und Länder beschlossen, die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden aufzuheben. Hintergrund ist eine höchstrichterliche Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. März 2025 bestätigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch nach Auslaufen des Solidarpakts Ende 2019 verfassungsgemäß ist. ... weiterlesen

3. Juli 2025


Eine Person berechnet die Steuern für einen Mandanten

Wahlmöglichkeit bei der Kirchensteuer auf pauschal versteuerte Entgelte

Viele Unternehmen nutzen die Pauschalversteuerung von Löhnen nach § 40 EStG, um bestimmte Lohnbestandteile (z. B. Sachzuwendungen, Zuschüsse oder Minijobs) mit einem festen Steuersatz abzugelten. Dabei übernimmt der Arbeitgeber als Steuerschuldner die pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit der Kirchensteuer auf solche pauschal versteuerten Entgelte umzugehen ist. ... weiterlesen

2. Juli 2025


Geld vom Arbeitgeber

Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025 – Keine Erhöhung auf 15 Euro geplant

Die unabhängige Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben. Damit ist kein Sprung auf 15 € vorgesehen, sondern eine schrittweise Erhöhung, die unterhalb dieser Marke bleibt. Konkret sollen folgende neuen Mindestlohnsätze gelten: ... weiterlesen

1. Juli 2025


Call Agent in einem Lohnbüro

Geänderte Zeiten unserer telefonischen Erreichbarkeit ab dem 01.07.2025

Um unsere internen Abläufe noch effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Qualität unserer Dienstleistungen zu sichern, passen wir unsere telefonischen Servicezeiten an. Ab dem 01. Juli 2025 erreichen Sie Ihren Lohnsachbearbeiter / Ihre Lohnsachbearbeiterin telefonisch zu folgenden Zeiten:... weiterlesen

30. Juni 2025


Eine Person liest Daten von der Bankkarte ab

Wichtige Änderung zu Ihren Überweisungen ab dem 09.10.2025

Ab dem 09. Oktober 2025 tritt die neue EU-Verordnung 2024/886 in Kraft. Diese verpflichtet alle Banken zur Verifizierung des Zahlungsempfängers bei jeder Überweisung. Das bedeutet konkret: Künftig wird der Empfängername mit der IBAN durch Ihre Bank abgeglichen, bevor eine Zahlung ausgeführt werden darf.... weiterlesen

30. Juni 2025


Eine Mutter hält Ihr Kind

Neuer Mutterschutz bei Fehlgeburten seit 01.06.2025

Seit dem 1. Juni 2025 tritt eine bedeutende Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft, die den Schutz von Frauen nach einer Fehlgeburt erheblich verbessert.... weiterlesen

30. Juni 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr