Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Arbeitnehmende im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Inanspruchnahme einer empfohlenen Impfung die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot vermieden werden könnte. Am 22. September 2021 haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen, dass ab dem 1. November 2021 für Ungeimpfte kein Verdienstausfall erstattet wird. Das heißt, Arbeitnehmer erhalten keine staatliche Unterstützung, wenn sie aufgrund eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind. Die Begründung: Der Arbeitnehmende hätte die Schutzimpfung wahrnehmen können.
Der § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG beinhaltet die Regelung, dass ein Arbeitnehmer keine Entschädigung für den Verdienstausfall erhält, wenn er durch die öffentlich empfohlene Schutzimpfung die Quarantäne hätte vermeiden können.
Impfstatus muss offenbart werden
Ursprünglich sollte der Starttermin für den Wegfall der Entschädigung bereits am 11. Oktober sein, wurde jedoch auf den 1. November verschoben.
Arbeitnehmende, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen vor der Anordnung ihrer Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gegen Covid-19 hatten oder denen ein ärztliches Attest eine medizinische Kontraindikation bezüglich der Covid-19-Impfung vorliegt, erhalten weiterhin die Verdienstausfallentschädigung.
Arbeitnehmende müssen ihren Impfstatus im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Verdienstausfallentschädigung offenbaren – der Datenschutz sei kein Problem dabei.
Quarantäne durch Urlaub im Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet
Haben Arbeitnehmende ihren Urlaub in einem Virusvarianten- oder einem Hochrisikogebiet verbracht, müssen seit dem 1. August die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beachten. Hat sich eine Person zu einem beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten 10 Tage vor der Rückreise nach Deutschland in einem Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet aufgehalten, muss sich die Person direkt nach der Ankunft nach Hause begeben und sich der häuslichen Quarantäne unterziehen. Bei Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet eingestuftem Land beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich 14 Tage, bei Voraufenthalt im Risikogebiet sind es 10 Tage.
Die häusliche Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik (www.einreiseanmeldung.de) übertragen wird. Dies ist für alle Einreisenden nach dem Voraufenthalt in einem Gebiet, das ab dem Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kann die Quarantäne beendet werden. Wird vor der Einreise ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis übermittelt, ist keine Quarantäne notwendig. Wird ein Testnachweis übermittelt, darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland durchgeführt worden sein.
Aktuell gelten die Reglungen bis zum 31. Dezember 2021.
Selbstverschuldete Quarantäne – was ist mit der Lohnfortzahlung?
Reist ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, das eine eventuelle Quarantäne zur Folge haben könnte, handelt er im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen schuldhaft, wenn er sich bei der Rückkehr wirklich in Quarantäne begeben muss. Die Folge dieses Verhaltens, eine vorübergehende Verhinderung der Arbeitsleitungserbringung nach § 616 BGB, hat der Arbeitnehmer selbst zu verschulden. Dementsprechend erhält er in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung.
Das Land wird während des Urlaubs zum Risikogebiet
Man verbringt tolle Tage in dem bereisten Land und plötzlich wird es aufgrund steigender Infektionszahlen zum Risikogebiet erklärt. Wie sieht es in dem Fall für den Arbeitnehmer aus? Er hat mit dem Reiseantritt nicht schuldhaft gehandelt und hat deshalb für einen vorübergehenden Zeitraum nach § 616 BGB einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings greift hier jedoch der § 56 IfSG, bei dem der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch hat – sofern er geimpft oder genesen ist. Die Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgeber geleistet. Durch diese Umstände kann er sich nach § 56 Abs. 5 IfSG das gezahlte Entgelt von der zuständigen Behörde erstatten lassen.