Ob in den Oster-, Sommer- oder Herbstferien: Viele Betriebe setzen Schülerinnen und Schüler als Aushilfe ein – in der Gastronomie, im Einzelhandel, in der Produktion oder im Büro. Für Arbeitgeber ist ein Ferienjob für Schüler meist unkompliziert, weil er als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt und oft keine Lohnsteuer anfällt. Bei Minderjährigen gelten aber strenge Regeln zu Arbeitszeit und Tätigkeiten, und nicht jeder „Schüler“ ist sozialversicherungsrechtlich noch Schüler. Wir zeigen, was 2026 gilt – vom Jugendarbeitsschutz über Mindestlohn und Lohnsteuer bis zur Meldung.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Ab 13 Jahren sind nur leichte Tätigkeiten mit Einwilligung der Eltern erlaubt; Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen in den Ferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten – maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche.
- Der Mindestlohn gilt nicht für Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG); ab 18 sind 13,90 Euro pro Stunde zu zahlen.
- Als kurzfristige Beschäftigung (höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) bleibt der Ferienjob in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei – unabhängig vom Verdienst. Schüler sind in der Regel nicht berufsmäßig beschäftigt; bei Schulabgängern ist genauer zu prüfen.
- Lohnsteuer wird nach ELStAM berechnet, meist Steuerklasse I – bei üblichen Ferienjob-Verdiensten fällt oft keine Lohnsteuer an.
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Personengruppe 110); in Branchen mit Sofortmeldepflicht zusätzlich Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn.
Jugendarbeitsschutz: Wer darf wie lange arbeiten?
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es unterscheidet zwischen Kindern (unter 15 Jahren) und Jugendlichen (15 bis 17 Jahre). Wichtig: Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden wie Kinder behandelt (§ 2 Abs. 3 JArbSchG). Wie lange die Vollzeitschulpflicht dauert, regelt jedes Bundesland – in der Regel neun oder zehn Schulbesuchsjahre.
Arbeitszeit, Pausen und Nachtruhe für Jugendliche
- Höchstarbeitszeit: 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, an höchstens fünf Tagen pro Woche (§§ 8, 15 JArbSchG).
- Pausen: bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Als Pause zählen nur Unterbrechungen von mindestens 15 Minuten; Pausen sind keine Arbeitszeit (§ 11).
- Nachtruhe: Arbeit nur zwischen 6 und 20 Uhr. Jugendliche über 16 dürfen in Gaststätten bis 22 Uhr, in Mehrschichtbetrieben bis 23 Uhr und in Bäckereien ab 5 Uhr arbeiten (§ 14). Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen (§ 13).
- Wochenende und Feiertage: grundsätzlich frei. Ausnahmen gibt es unter anderem im Gastgewerbe, in Krankenhäusern und im Sport – dann ist ein anderer Tag derselben Woche freizugeben (§§ 16 bis 18).
- Verbotene Arbeiten: Tätigkeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit Unfallgefahren, Hitze, Kälte, Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder Gefahrstoffen verbunden sind, außerdem Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgegebenem Tempo sowie Arbeit unter Tage (§§ 22 bis 24).
Eine ärztliche Erstuntersuchung ist für einen Ferienjob in der Regel nicht nötig: Sie entfällt bei leichten Tätigkeiten von höchstens zwei Monaten (§ 32 Abs. 2). Minderjährige brauchen für den Arbeitsvertrag die Zustimmung der Eltern.
Vier Wochen – verteilt über das ganze Schuljahr
Die Vier-Wochen-Grenze für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gilt pro Kalenderjahr und für alle Arbeitgeber zusammen. Sie muss nicht am Stück genommen werden, sondern lässt sich auf mehrere Ferien aufteilen, zum Beispiel so:
Fragen Sie deshalb nach, ob der Schüler oder die Schülerin im laufenden Jahr schon anderswo in den Ferien gearbeitet hat. Das ist auch für die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung wichtig.
Arbeitsrecht: Ferienjobber sind echte Arbeitnehmer
Ein Ferienjob ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass gekündigt werden muss – vorausgesetzt, die Befristung ist vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart. Ansonsten gelten für Ferienjobber dieselben Rechte wie für andere Beschäftigte:
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG) – bei kurzen Ferienjobs also meist nicht.
- Urlaub: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Jugendliche haben einen höheren Urlaubsanspruch: je nach Alter zu Jahresbeginn 30, 27 oder 25 Werktage im Jahr (§ 19 JArbSchG). Bei Ferienjobs unter einem Monat entsteht kein Urlaubsanspruch.
- Gleichbehandlung: Befristet Beschäftigte dürfen nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammkräfte.
Mindestlohn: erst ab 18 Jahren
Nach § 22 Abs. 2 MiLoG gelten Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Für minderjährige Schüler können Sie den Stundenlohn also frei vereinbaren – sittenwidrig niedrig darf er aber nicht sein, und ein Tarifvertrag kann Untergrenzen vorsehen. Ein Schulabschluss ist keine Berufsausbildung: Auch ein 17-jähriger Schulabgänger hat noch keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
Volljährige Schüler – etwa in der Oberstufe – erhalten mindestens 13,90 Euro pro Stunde (ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro). Maßgeblich ist das Alter am jeweiligen Arbeitstag: Wird der Ferienjobber während der Beschäftigung 18, gilt der Mindestlohn ab dem Geburtstag. Alle aktuellen Werte finden Sie im Beitrag Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze 603 Euro.
Schülerpraktikum ist kein Ferienjob: Ein von der Schule vorgeschriebenes Betriebspraktikum ist keine Beschäftigung; auch der Mindestlohn gilt dort nicht. Was bei einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung für Praktikanten zu beachten ist, lesen Sie im Beitrag Lohnabrechnung von Praktikanten.
Sozialversicherung: Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung
Die meisten Ferienjobs werden als kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV abgerechnet. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Mehrere Ferienjobs im selben Jahr – auch bei verschiedenen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Dann gilt:
- keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – weder für Sie noch für den Schüler, und zwar unabhängig von der Höhe des Verdienstes,
- Umlage U2 (0,22 %) und Insolvenzgeldumlage (0,15 %) fallen an; die Umlage U1 (0,8 %) nur, wenn die Beschäftigung auf mehr als vier Wochen angelegt ist,
- die beitragsfreie Familienversicherung des Schülers bei den Eltern bleibt bestehen, weil Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung als unregelmäßig gelten.
Liegt der Verdienst über 603 Euro im Monat, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei Schülern ist das in der Regel kein Thema: Der Ferienjob hat für sie nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Die Einzelheiten zu Zeitgrenzen, Rahmenvereinbarungen und dem Überschreiten der Grenzen erklärt der Beitrag Kurzfristige Beschäftigung.
Sonderfall Schulabgänger
Nach dem letzten Schultag ist ein Schüler kein Schüler mehr. Für einen Ferienjob zwischen Schulabschluss und dem nächsten Lebensabschnitt kommt es darauf an, was danach folgt. Die Minijob-Zentrale beurteilt die Berufsmäßigkeit so:
Ist der Job berufsmäßig, bleibt er nur bei einem Verdienst bis 603 Euro im Monat beitragsfrei. Liegt der Verdienst darüber, wird die Beschäftigung versicherungspflichtig – je nach Höhe im Übergangsbereich oder als reguläre Beschäftigung. Lassen Sie sich die Pläne nach der Schule deshalb im Personalfragebogen schriftlich bestätigen.
Alternative: Minijob bis 603 Euro
Arbeitet ein Schüler regelmäßig über das Schuljahr hinweg – etwa jeden Samstag oder für mehr als drei Monate –, kommt statt der kurzfristigen Beschäftigung ein Minijob mit einem durchschnittlichen Verdienst bis 603 Euro im Monat in Frage (ab 2027: 633 Euro). Dann zahlen Sie Pauschalbeiträge von 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung, dazu die Umlagen und die Lohnsteuer (2 % pauschal oder nach ELStAM). Der Schüler ist rentenversicherungspflichtig und trägt einen Eigenanteil von 3,6 %, kann sich aber davon befreien lassen. Für einen Ferienjob von wenigen Wochen ist die kurzfristige Beschäftigung in aller Regel günstiger.
Lohnsteuer beim Ferienjob
Auch Ferienjobs sind lohnsteuerpflichtig. Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Abrechnung nach ELStAM: Sie rufen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab. Dafür brauchen Sie immer die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum – jedes Kind hat seit der Geburt eine Steuer-ID. Für den ersten Job gilt meist Steuerklasse I. Ohne Sozialversicherungspflicht fällt in Steuerklasse I bis zu einem Monatslohn von rund 1.130 Euro keine Lohnsteuer an (Faustwert 2026, maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle). Wird doch Lohnsteuer einbehalten, kann der Schüler sie über eine Steuererklärung zurückholen.
- Pauschale Lohnsteuer von 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG: möglich, wenn die Beschäftigung gelegentlich ist, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, der Lohn durchschnittlich höchstens 150 Euro je Arbeitstag und 19 Euro je Stunde beträgt. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Die Pauschsteuer trägt in der Regel der Arbeitgeber; sie ist endgültig und wird nicht erstattet.
Für Schüler ist der Weg über ELStAM fast immer günstiger. Hat der Schüler parallel schon einen anderen Job mit Steuerklasse I, gilt für den Ferienjob Steuerklasse VI – dann lohnt der Vergleich mit der Pauschalierung.
Rechenbeispiel: drei Wochen Sommerferienjob
Weg A: ELStAM, Steuerklasse I günstiger
Weg B: Pauschalsteuer 25 %
Arbeitszeit und Dauer passen zum Jugendarbeitsschutz: 30 Stunden pro Woche, höchstens fünf Tage, drei der vier erlaubten Ferienwochen. Der Mindestlohn gilt mit 15 Jahren nicht. Eine der vier Ferienwochen bleibt noch frei – etwa für die Herbstferien.
Meldungen, Unfallversicherung und Kindergeld
- Anmeldung: Kurzfristig beschäftigte Schüler melden Sie bei der Minijob-Zentrale mit der Personengruppe 110 an, inklusive der Angabe, wie der Schüler krankenversichert ist. Als Nachweis der Schülereigenschaft eignet sich eine Schulbescheinigung.
- Sofortmeldung: In der Gastronomie, im Bau, in der Logistik, im Friseur- und Kosmetikgewerbe und weiteren Branchen ist zusätzlich spätestens bei Arbeitsbeginn eine Sofortmeldung abzugeben – auch für Schüler und auch für einen einzigen Tag. Details im Beitrag Sofortmeldung.
- Unfallversicherung: Ferienjobber sind vom ersten Tag an über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers gesetzlich unfallversichert, auch auf dem Arbeitsweg. Den Lohn geben Sie im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft mit an. Was nach einem Unfall zu tun ist, lesen Sie im Beitrag Arbeitsunfall in der Lohnabrechnung.
- Kindergeld: Für Kinder unter 18 wird Kindergeld unabhängig vom eigenen Einkommen gezahlt. Bei volljährigen Schülern spielt der Verdienst seit 2012 ebenfalls keine Rolle, solange sie sich in der ersten Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Ferienjob gefährdet das Kindergeld der Eltern also nicht.
Für Studierende gelten zum Teil andere Regeln, insbesondere das Werkstudentenprivileg. Mehr dazu im Beitrag Studentenjobs in der Lohnabrechnung.
Praxis-Tipp: Legen Sie für jeden Ferienjobber vor dem ersten Arbeitstag ein kleines Paket an: schriftlicher befristeter Vertrag mit Unterschrift der Eltern, Personalfragebogen mit Angaben zu weiteren Ferienjobs im laufenden Jahr und zu den Plänen nach der Schule, Schulbescheinigung, Steuer-ID und Krankenkasse. Bei Minderjährigen gehört ein Dienstplan dazu, der Pausen, Nachtruhe und die Vier-Wochen-Grenze einhält. Besonders bei Schülern, die in mehreren Ferien des Jahres bei Ihnen arbeiten, lohnt ein Blick auf die schon verbrauchten Tage – sowohl für den Jugendarbeitsschutz als auch für die 70-Tage-Grenze.
FAQ zu Ferienjobs für Schüler
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