Während der Urlaubszeit beschäftigen viele Unternehmen die so genannten „Ferienjobber“, um die Urlaubszeit der Beschäftigten zu überbrücken. Vor allem Schüler und Studenten bewerben sich für diese Art der Jobs, um ihre eigene Ferien- oder Semesterpause zu überbrücken und sich einige Euro zu verdienen. Dabei handelt es sich bei dieser Beschäftigung um eine kurzfristige Beschäftigung, bei der gewisse arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.
Während die Mitarbeiter sich in den wohlverdienten Urlaub verabschieden, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er schauen muss, dass beispielsweise seine Produktion weiterläuft. Um diesen personellen Engpass zu überbrücken, stellen viele Unternehmen die Ferienjobber ein.
In großen und namhaften Firmen sind Jahr für Jahr Tausende Ferienjobber beschäftigt, um die personellen Engpässe in der Urlaubszeit zu überbrücken.
Ferienjobber – die Arbeitnehmer auf Zeit
Werden Schüler und Studenten für einen gewissen Zeitraum in den Ferien oder als Aushilfe beschäftigt, handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das heißt, nach Ablauf der vereinbarten Zeit endet das Arbeitsverhältnis – eine Kündigung ist nicht notwendig. Während des befristeten Arbeitsverhältnisses gibt es kaum Unterschiede zu anderen Beschäftigungsverhältnissen. Aus Sicht des Arbeitsrechts handelt es sich bei den Aushilfen grundsätzlich um echte Arbeitnehmer. Somit gelten für sie die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Beschäftigte. Das heißt, auch Schüler und Studenten, die in den Ferien jobben, können die Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen. Denn: aus Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen, resultiert Anspruch auf Urlaub – und zwar nach dem Zwölftelungsprinzip.
Mindestlohn auch für Ferienjobber
Prinzipiell gilt der 2015 eingeführte Mindestlohn auch für Ferienjobber – allerdings nur für die volljährigen Ferienjobber. Für Ferienjobber unter 18 gibt es keinen Mindestlohn.
Ferienjob für unter 18-Jährige – Jugendarbeitsschutz beachten
Für Ferienjobber unter 18 Jahren gibt es Besonderheiten in Bezug auf die Arbeitszeit und die möglichen Tätigkeiten. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) geben eine Unterscheidung zwischen der Beschäftigung von Kindern und der von Jugendlichen vor. Demnach müssen die Schüler in drei Altersgruppen aufgeteilt werden:
Kinder bis 13 Jahre
Kinder von 13 bis 15 Jahren und
Jugendliche von 15 bis 18 Jahren.
Kinderarbeit ist verboten
Grundsätzlich dürfen nach § 5 Abs. 1 JArbSchG Kinder nicht beschäftigt werden. Nach dem Gesetz ist noch Kind, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Für die zweite Gruppierung, die Kinder zwischen 13 und 15 Jahren, gibt es von Seiten des Gesetzes unter strengen Voraussetzungen auch einige Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). Diese Ausnahmen sind:
die Sorgeberechtigten stimmen der Arbeit zu
die Arbeit ist für Kinder geeignet
täglich nicht länger als 2 Stunden (in der Landwirtschaft 3 Stunden)
dass das Kind nicht vor oder sogar während des Schulunterrichts arbeitet und
dass das Kind nicht zwischen 18 Uhr am Abend und 8 Uhr am Morgen arbeitet.
Jugendliche Ferienjobber – verstärkter Arbeitsschutz
Jugendliche können im Unternehmen mit mehr Freiheiten beschäftigt werden – wobei Vollzeitschulpflichtige für zumindest 4 Wochen arbeiten dürfen. Jedoch gibt es im Vergleich zu den volljährigen Beschäftigten einige Einschränkungen. So darf die Arbeitszeit der Jugendlichen täglich maximal 8 Stunden betragen und muss wöchentlich auf 40 Stunden begrenzt sein. Dabei darf diese Höchstarbeitszeit nicht regelmäßig überschritten werden. Grundsätzlich dürfen Jugendliche zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht arbeiten und auch das Arbeiten am Wochenende ist für die Jugendlichen tabu. Allerdings gibt es von Seiten des Gesetzes in einigen Branchen Ausnahmen in puncto Arbeitszeiten.
Nicht volljährige Ferienjobber – das ist für sie tabu
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schließt für nicht volljährige Ferienjobber spezielle Tätigkeiten aus. So dürfen Arbeitgeber die jugendlichen Beschäftigten nicht mit gefährlichen Arbeiten beauftragen (§ 22 JArbSchG). Darunter fallen beispielsweise die folgenden Tätigkeiten:
solche, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit übersteigen
bei denen die Jugendlichen mit sittlichen Gefahren konfrontiert werden
die mit Unfallgefahren einhergehen können. Hier müssen Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Jugendlichen mangels Sicherheitsbewusstseins oder aufgrund mangelnder Erfahrung die Gefahr nicht erkennen und abwenden können.
Arbeiten, bei denen die Gesundheit durch Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird
Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit Lärm, Strahlen oder Erschütterungen ausgesetzt sind
Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
Außerdem ist für die nicht volljährigen Freizeitjobber Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder Beschäftigungen unter Tage (§ 24 JArbSchG) grundsätzlich verboten.