Die Bundesregierung plant im Rahmen des aktuellen Koalitionsvertrags weitreichende steuerliche Neuerungen, die direkte Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung haben würden. Wichtig, dabei handelt es sich bisher nun um Planungen aus dem Koalitionsvertrag. Gesetzesentwürfe oder Ähnliches liegen uns noch nicht vor. Trotzdem wollen wir Sie hier auf den aktuellen Stand der neuen Regierung bringen.
1. Höhere Entfernungspauschale: 0,38 € ab dem ersten Kilometer
Aktuell gilt für die steuerliche Berücksichtigung des Arbeitswegs eine Entfernungspauschale von:
0,30 € je Kilometer für die ersten 20 km,
ab dem 21. km: 0,38 € je Kilometer.
Künftig soll einheitlich ab dem 1. Kilometer ein Pauschalbetrag von 0,38 € angesetzt werden können – unabhängig von der Entfernung.
2. E-Dienstwagen: Viertelung bis zu 100.000 € Bruttolistenpreis
Aktuell gilt: Wird ein rein elektrisches Fahrzeug als Dienstwagen genutzt, kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nur mit 25 % der Bemessungsgrundlage (statt 1 % des Bruttolistenpreises) angesetzt werden – aber nur bis zu einem Listenpreis von 70.000 €. Geplant ist eine Anhebung dieser Grenze auf 100.000 €.
3. Steuerfreiheit für Überstundenvergütungen
Ein weiteres Vorhaben mit großer Wirkung: Überstunden sollen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vergütet werden können. Bisher unterliegen Mehrarbeitsvergütungen der vollen Steuer- und Sozialabgabenpflicht.
4. Rentner dürfen bis zu 2.000 € hinzuverdienen – steuerfrei
Rentnerinnen und Rentner sollen monatlich bis zu 2.000 € steuerfrei hinzuverdienen dürfen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Besteuerung oder Rentenzahlung hat.
5. Mindestlohn soll auf 15,00 € steigen
Der gesetzliche Mindestlohn soll auf 15,00 € je Stunde angehoben werden (derzeit: 12,82 €). Dadurch würde auch die Grenze für geringfügige Beschäftigungen von aktuell 556,00 € auf 650,00 € steigen.
6. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen sollen steigen
Die Übungsleiterpauschale (derzeit: 3.000 €/Jahr) und die
Ehrenamtspauschale (derzeit: 840 €/Jahr) sollen auf 3.300,00 € und 960,00 € angehoben werden
7. Kurzfristige Beschäftigung: Verlängerung auf 90 Tage
Die Grenze für eine kurzfristige Beschäftigung soll dauerhaft auf 90 Kalendertage pro Jahr steigen (bisher: 70 Tage, Sonderregelungen galten nur befristet in der Pandemie). Sobald es hierzu stichfeste Grundlagen gibt, informieren wir Sie natürlich entsprechend.