GROKO – Neue Regelungen zu sachgrundlosen Befristungen werden konkret

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Erfolgt in naher Zukunft eine Regierungsbildung unter SPD und Union, ist eine deutliche EindĂ€mmung von Befristungen geplant. Die im zukĂŒnftigen Koalitionsvertrag vorgesehene Begrenzung der Anzahl der sachgrundlos befristeten BeschĂ€ftigten lautet zu Gunsten der Arbeitnehmer wie folgt: In Betrieben mit mehr als 75 BeschĂ€ftigten soll sie auf 2,5 Prozent der Belegschaft festgelegt werden und könnte demnach in einer ersten groben SchĂ€tzung zu einer Verringerung der sachgrundlosen Befristungen um etwa 400.000 FĂ€lle fĂŒhren (Quelle: Institut fĂŒr Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur fĂŒr Arbeit).

 

Bundestag

 

 

Folgender Auszug aus dem Koalitionsvertrag macht dies deutlich:

„Wir wollen den Missbrauch bei den Befristungen abschaffen. Deshalb dĂŒrfen Arbeitgeber mit mehr als 75 BeschĂ€ftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete ArbeitsverhĂ€ltnis als unbefristet zustande gekommen. Die Quote ist jeweils auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund zu beziehen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur noch fĂŒr die Dauer von 18 statt bislang von 24 Monaten zulĂ€ssig, bis zu dieser Gesamtdauer ist auch nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen VerlĂ€ngerung möglich.

Wir wollen nicht lĂ€nger unendlich lange Ketten von befristeten ArbeitsverhĂ€ltnissen hinnehmen. Eine Befristung eines ArbeitsverhĂ€ltnisses ist dann nicht zulĂ€ssig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete ArbeitsverhĂ€ltnisse mit einer Gesamtdauer von fĂŒnf oder mehr Jahren bestanden haben. Wir sind uns darĂŒber einig, dass eine Ausnahmeregelung fĂŒr den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz wegen der Eigenart des ArbeitsverhĂ€ltnisses (KĂŒnstler, Fußballer) zu treffen ist.

Auf die Höchstdauer von fĂŒnf Jahren wird bzw. werden auch eine oder mehrere vorherige Entleihung(en) des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers durch ein oder mehrere Verleihunternehmen angerechnet. Ein erneutes befristetes ArbeitsverhĂ€ltnis mit demselben Arbeitgeber ist erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren möglich.“

Im Folgenden (laut § 14 Abs. 1 TzBfG) erhalten Sie eine Übersicht von sachlichen GrĂŒnden, die fĂŒr eine Befristung eines neuen Arbeitnehmers angefĂŒhrt werden können:

  • Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorĂŒbergehend.

  • Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine AnschlussbeschĂ€ftigung zu erleichtern.

  • Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschĂ€ftigt.

  • Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung.

  • Die Befristung erfolgt zur Erprobung.

  • In der Person des Arbeitnehmers liegende GrĂŒnde rechtfertigen die Befristung.

  • Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergĂŒtet, die haushaltsrechtlich fĂŒr eine befristete BeschĂ€ftigung bestimmt sind, und er wird auch entsprechend beschĂ€ftigt.

  • Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

 

Wir fragen Sie, sind die BemĂŒhungen der GROKO in Ihren Augen ausreichend?

Schreiben Sie uns gern Ihre Meinung in die Kommentare.

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