Kita-Zuschuss für mehr Gehalt: Wie Arbeitgeber und Eltern profitieren

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Der Gesetzgeber schafft durch § 3 Nr. 33 EStG die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zur Kinderbetreuung bezahlt, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abführen zu müssen. Davon profitieren Arbeitgeber und Eltern gleichermaßen.

 

Vorteile für Arbeitgeber und Eltern

Die Vorteile für die Eltern liegen auf der Hand: Erhalten sie einen Zuschuss zu ihren Kinderbetreuungskosten, fällt ihnen die Finanzierung der Betreuung ihrer Kinder während der Arbeitszeiten deutlich leichter. Doch Vorsicht: Sie sollten sich nicht darauf einlassen, auf Teile ihres Gehalts zu verzichten und stattdessen den Kita-Zuschuss zu nutzen. Es handelt sich dabei nämlich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Streicht er sie später wieder, bleibt nur noch der niedrigere Lohn zurück. Der Kita-Zuschuss sollte also stets zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden – beispielsweise anstelle einer ohnehin längst fälligen Gehaltserhöhung.

Der Arbeitgeber hingegen spart die Sozialversicherungsbeiträge ein, die er für eine entsprechende Gehaltserhöhung zahlen müsste. Zusätzlich kann die Übernahme der Kosten dazu führen, dass Mütter früher aus der Elternzeit zurückkehren und dank einer besseren Betreuung flexibler arbeiten können.

 

Ausgestaltung des Kita-Zuschusses in der Praxis

Für welche Art von Betreuung der Zuschuss gezahlt wird, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle. So ist die Betreuung durch eine Tagesmutter ebenso möglich wie durch eine Kindertagesstätte, einen Hort oder sogar die Betreuung durch einen Familienangehörigen. Entscheidend ist lediglich, dass die anfallenden Kosten nachgewiesen werden können, also über eine monatliche Rechnung sowie die zugehörigen Kontoauszüge, aus denen die Zahlungen hervorgehen.

Eine Höchstgrenze für den Kita-Zuschuss gibt es nicht – ob pro Monat 100 Euro oder 500 Euro erstattet werden, spielt keine Rolle. Die Kosten können allerdings nur ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezuschusst werden, wenn es sich um ein nicht-schulpflichtiges Kind handelt. Ab der Einschulung kann der Arbeitgeber den Zuschuss zwar weiter bezahlen (z. B. für eine Mittagsbetreuung), aber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden dann fällig.

Wichtig ist außerdem, dass nur die tatsächlichen Betreuungskosten erstattet werden. Zusätzliche Kosten, beispielsweise für einen speziellen Förderunterricht, dürfen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschusst werden.

Übrigens sind auch monatlich schwankende Kosten, wie sie beispielsweise bei einer wechselnden Betreuung durch eine Tagesmutter anfallen, kein Problem. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf Basis der bisherigen Durchschnittskosten eine Pauschale aushandeln und diese als Basis für den Kita-Zuschuss verwenden. Sollten die tatsächlichen Kosten am Ende doch höher gewesen sein, kann der Arbeitnehmer den verbleibenden Betrag immer noch im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Weitere Beiträge

Eine Person berechnet die Steuern für einen Mandanten

Wahlmöglichkeit bei der Kirchensteuer auf pauschal versteuerte Entgelte

Viele Unternehmen nutzen die Pauschalversteuerung von Löhnen nach § 40 EStG, um bestimmte Lohnbestandteile (z. B. Sachzuwendungen, Zuschüsse oder Minijobs) mit einem festen Steuersatz abzugelten. Dabei übernimmt der Arbeitgeber als Steuerschuldner die pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit der Kirchensteuer auf solche pauschal versteuerten Entgelte umzugehen ist. ... weiterlesen

2. Juli 2025


Geld vom Arbeitgeber

Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025 – Keine Erhöhung auf 15 Euro geplant

Die unabhängige Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben. Damit ist kein Sprung auf 15 € vorgesehen, sondern eine schrittweise Erhöhung, die unterhalb dieser Marke bleibt. Konkret sollen folgende neuen Mindestlohnsätze gelten: ... weiterlesen

1. Juli 2025


Call Agent in einem Lohnbüro

Geänderte Zeiten unserer telefonischen Erreichbarkeit ab dem 01.07.2025

Um unsere internen Abläufe noch effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Qualität unserer Dienstleistungen zu sichern, passen wir unsere telefonischen Servicezeiten an. Ab dem 01. Juli 2025 erreichen Sie Ihren Lohnsachbearbeiter / Ihre Lohnsachbearbeiterin telefonisch zu folgenden Zeiten:... weiterlesen

30. Juni 2025


Eine Person liest Daten von der Bankkarte ab

Wichtige Änderung zu Ihren Überweisungen ab dem 09.10.2025

Ab dem 09. Oktober 2025 tritt die neue EU-Verordnung 2024/886 in Kraft. Diese verpflichtet alle Banken zur Verifizierung des Zahlungsempfängers bei jeder Überweisung. Das bedeutet konkret: Künftig wird der Empfängername mit der IBAN durch Ihre Bank abgeglichen, bevor eine Zahlung ausgeführt werden darf.... weiterlesen

30. Juni 2025


Eine Mutter hält Ihr Kind

Neuer Mutterschutz bei Fehlgeburten seit 01.06.2025

Seit dem 1. Juni 2025 tritt eine bedeutende Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft, die den Schutz von Frauen nach einer Fehlgeburt erheblich verbessert.... weiterlesen

30. Juni 2025


Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2025 – Was Sie in der Gehaltsabrechnung beachten müssen

Zum 01. Juli 2025 treten turnusgemäß neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Die Anpassung erfolgt gemäß § 850c ZPO und betrifft alle Lohn- und Gehaltspfändungen sowie Abtretungen, die sich an den gesetzlichen Pfändungstabellen orientieren. ... weiterlesen

25. Juni 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr