Kündigung – was passiert mit dem Urlaubsgeld?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Ein Arbeitnehmer verlässt aufgrund einer Kündigung das Unternehmen – unabhängig davon, wer von beiden Parteien die Kündigung ausgesprochen hat. Im Falle, dass der Arbeitgeber Urlaubsgeld gezahlt hat, stellt sich die Frage, ob er das Urlaubsgeld – als zusätzlich zum Gehalt gewährte Sonderzahlung – zurückfordern kann. Ist das Urlaubsgeld bereits gezahlt, kann der Arbeitgeber dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.

 
Sonne genießen am Strand
 

Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zurückfordern?

Der Anspruch auf Urlaubsgeld basiert in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung, entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. In besonderen Fällen kann die Regelung auch innerhalb einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung resultieren. Arbeitnehmer haben laut Gesetz keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, das heißt, ob der Arbeitgeber die Rückzahlung des Urlaubsgeldes einfordern kann, hängt einzig und allein von der Vereinbarung – nach der das Urlaubsgeld gezahlt wurde – ab.

Oftmals beinhalten Verträge kollektiv- oder individualrechtliche Rückforderungsklauseln, wobei sich die Frage ihrer Wirksamkeit stellt – vor allem dann, wenn sie sich auf den Anspruch auf Urlaubsgeld beziehen, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr vorzeitig durch eine Kündigung beendet wird.

Handelt es sich um zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld, ist die Rückzahlungsklausel zulässig. Wird das Urlaubsgeld allerdings nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) als zahlende Fortzahlung der Arbeitnehmervergütung für die Zeit des Urlaubs gewährt, ist die Rückzahlungsklausel nicht zulässig. Außerdem muss man unterscheiden, ob es sich bei dem Urlaubsgeld um

  • eine freiwillige Entscheidung und Leistung des Arbeitgebers oder

  • um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf das Urlaubsgeld

handelt.

Hat der Arbeitnehmer irrtümlicherweise zu viel Urlaub gemacht, stellt sich hier auch die Frage der Rückzahlung bei Kündigung.

 

Ist das Urlaubsgeld abhängig oder unabhängig vom Urlaub?

Manche Unternehmen zahlen das Urlaubsgeld zu einem bestimmten Stichtag, andere zahlen das Urlaubsgeld zusammen mit dem Urlaubsentgelt für die in Anspruch genommenen Urlaubstage aus. Diese Tatsache kann mitunter das Indiz dafür sein, dass es sich bei dem Urlaubsgeld um eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers – unabhängig vom Urlaub – handelt, oder um ein Urlaubsgeld, das in Abhängigkeit zu den genommenen Urlaubstagen ausgezahlt wird. Für einen möglichen Anspruch auf die Rückzahlung des Urlaubsgeldes bei einer Kündigung ist diese Unterscheidung relevant.

 

Rechtmäßig genommener Urlaub – keine Rückzahlung

Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld und die Anspruchsvoraussetzungen wurden erfüllt, scheidet die Rückzahlung aus.

Aus dem Gesichtspunkt „ungerechtfertigter Bereicherung“ bei Urlaubsgewährung besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung des tariflich gezahlten Urlaubsgelds, wenn der Arbeitnehmer bereits in der ersten Jahreshälfte die 6-monatige Wartezeit für seinen Urlaubsanspruch erfüllt hat und dieser Anspruch durch die danach erfolgte Kündigung auf einen Teil des Urlaubs reduziert wurde.

 

Achtung: BAG-Rechtsprechung beachten!

Handelt es sich bei dem gezahlten Urlaubsgeld um eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber, sind für die Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung die Grundsätze relevant, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Rückzahlung von Gratifikationen festgesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen kann der Arbeitgeber nach einer Kündigung das Urlaubsgeld anteilig zurückfordern, wenn es sich bei der Zahlung des Urlaubsgeldes um eine einmalige Sonderzahlung gehandelt hat, die zudem zu einem bestimmten Stichtag gezahlt wurde und als eine freiwillige Gratifikation für die Betriebstreue des Mitarbeiters anzusehen ist.

Weitere Beiträge

Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungsempfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen für Arbeitgeber, Minijobber, Fachkräfte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergänzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr