Verpflichtung zur Lohnfortzahlung von regelmĂ€ĂŸigen ZuschlĂ€gen im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt gemĂ€ĂŸ Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

In den vergangenen Monaten haben die RentenversicherungsprĂŒfer verstĂ€rkt ZuschlĂ€ge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt kontrolliert. Hierdurch ist es nicht selten zu Nachzahlungen in der Sozialversicherung bei den geprĂŒften Unternehmen gekommen!

 

Nachschlagewerk Lohnfortzahlung

 

Wir möchten Sie, als Arbeitgeber, auf die Verpflichtung der Fortzahlung von regelmĂ€ĂŸigen ZuschlĂ€gen (z. B. SFN-ZuschlĂ€ge), verbunden mit der daraus entstehenden Beitragsschuld im Krankheitsfall und bei Urlaub, hinweisen.

Zum Sachverhalt:

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) §1 ist das „Lohnausfallprinzip“ geregelt, wonach der Arbeitnehmer so zu vergĂŒten ist, als hĂ€tte er wĂ€hrend der Fehlzeit gearbeitet.

Als Fehlzeit gilt hiernach:

  • Feiertag

  • Urlaub

  • Arbeitsverhinderung

  • Krankheit

Fortzuzahlen ist also die VergĂŒtung, die der Arbeitnehmer ohne die Fehlzeit erhalten hĂ€tte (§2 und §4 EntgFG).

Zu vergĂŒten sind:

  • Monats-, Wochen-, Tages- oder Stundenlohn

  • SFN-ZuschlĂ€ge

  • Akkordlohn

  • Gefahren- und ErschwerniszuschlĂ€ge

  • Provisionen

  • VL

  • SachbezĂŒge, wie z.B. freie oder verbilligte Kost und Wohnung

aber nicht:

  • ÜberstundenvergĂŒtungen (es sei denn, der Tarifvertrag regelt etwas anderes)

  • Auslösungen

  • EssenszuschĂŒsse

  • FahrtkostenzuschĂŒsse

  • Schmutzzulagen

Das Entgelt bemisst sich fĂŒr jeden Fehltag nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen bei Urlaub bzw. den letzten 12 Monaten bei Krankheit vor Beginn der Fehlzeit erhalten hat (ohne einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen sowie ohne Reisekostenersatz und Auslösungen). Folglich sind die Arbeitgeber, die entsprechende ZusatzbezĂŒge zahlen, verpflichtet, diese auch bei Fehlzeiten zu zahlen und damit entsprechend auch zu verbeitragen.

Die Besonderheit bei SFN-ZuschlĂ€gen ist, dass die Sozialversicherungsfreigrenze bis zu einem Stundenlohn von 25,00 € nur fĂŒr Stunden gilt, die auch tatsĂ€chlich geleistet wurden, aber nicht fĂŒr Stunden, die nicht geleistet, aber vergĂŒtet wurden. Der im Falle einer ausgebliebenen Zahlung dieser VergĂŒtungen fehlende Zufluss ist nicht maßgeblich fĂŒr die Entstehung der SozialversicherungsbeitrĂ€ge (im Gegensatz zur Lohnsteuer gilt hier nicht das Zuflussprinzip) und daher erheben die RentenversicherungsprĂŒfer im PrĂŒfungsfall die BeitrĂ€ge trotz nicht erfolgter Zahlungen nachtrĂ€glich!

Unser Tipp:

KlĂ€ren Sie diesen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt fĂŒr Ihr Unternehmen mit Ihrem steuerlichen Berater, damit bei der nĂ€chsten RentenversicherungsprĂŒfung kein unliebsames Erwachen droht!

FĂŒr unsere Kunden, die entsprechend regelmĂ€ĂŸige ZuschlĂ€ge zahlen bzw. zahlen mĂŒssen, können wir bei Bedarf die erforderliche Durchschnittsberechnung anhand der hinterlegten Lohnarten in unserem Lohnabrechnungsprogramm einmalig einrichten und so die gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung sicherstellen. Voraussetzung ist die monatliche Meldung der entsprechenden Fehlzeitenstunden pro Mitarbeiter als ErgĂ€nzung zu den bisherigen Bewegungsdaten durch Sie an lohndirekt.

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