Verpflichtung zur Lohnfortzahlung von regelmäßigen Zuschlägen im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

In den vergangenen Monaten haben die Rentenversicherungsprüfer verstärkt Zuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt kontrolliert. Hierdurch ist es nicht selten zu Nachzahlungen in der Sozialversicherung bei den geprüften Unternehmen gekommen!

 

Nachschlagewerk Lohnfortzahlung

 

Wir möchten Sie, als Arbeitgeber, auf die Verpflichtung der Fortzahlung von regelmäßigen Zuschlägen (z. B. SFN-Zuschläge), verbunden mit der daraus entstehenden Beitragsschuld im Krankheitsfall und bei Urlaub, hinweisen.

Zum Sachverhalt:

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) §1 ist das „Lohnausfallprinzip“ geregelt, wonach der Arbeitnehmer so zu vergüten ist, als hätte er während der Fehlzeit gearbeitet.

Als Fehlzeit gilt hiernach:

  • Feiertag

  • Urlaub

  • Arbeitsverhinderung

  • Krankheit

Fortzuzahlen ist also die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne die Fehlzeit erhalten hätte (§2 und §4 EntgFG).

Zu vergüten sind:

  • Monats-, Wochen-, Tages- oder Stundenlohn

  • SFN-Zuschläge

  • Akkordlohn

  • Gefahren- und Erschwerniszuschläge

  • Provisionen

  • VL

  • Sachbezüge, wie z.B. freie oder verbilligte Kost und Wohnung

aber nicht:

  • Überstundenvergütungen (es sei denn, der Tarifvertrag regelt etwas anderes)

  • Auslösungen

  • Essenszuschüsse

  • Fahrtkostenzuschüsse

  • Schmutzzulagen

Das Entgelt bemisst sich für jeden Fehltag nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen bei Urlaub bzw. den letzten 12 Monaten bei Krankheit vor Beginn der Fehlzeit erhalten hat (ohne einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen sowie ohne Reisekostenersatz und Auslösungen). Folglich sind die Arbeitgeber, die entsprechende Zusatzbezüge zahlen, verpflichtet, diese auch bei Fehlzeiten zu zahlen und damit entsprechend auch zu verbeitragen.

Die Besonderheit bei SFN-Zuschlägen ist, dass die Sozialversicherungsfreigrenze bis zu einem Stundenlohn von 25,00 € nur für Stunden gilt, die auch tatsächlich geleistet wurden, aber nicht für Stunden, die nicht geleistet, aber vergütet wurden. Der im Falle einer ausgebliebenen Zahlung dieser Vergütungen fehlende Zufluss ist nicht maßgeblich für die Entstehung der Sozialversicherungsbeiträge (im Gegensatz zur Lohnsteuer gilt hier nicht das Zuflussprinzip) und daher erheben die Rentenversicherungsprüfer im Prüfungsfall die Beiträge trotz nicht erfolgter Zahlungen nachträglich!

Unser Tipp:

Klären Sie diesen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt für Ihr Unternehmen mit Ihrem steuerlichen Berater, damit bei der nächsten Rentenversicherungsprüfung kein unliebsames Erwachen droht!

Für unsere Kunden, die entsprechend regelmäßige Zuschläge zahlen bzw. zahlen müssen, können wir bei Bedarf die erforderliche Durchschnittsberechnung anhand der hinterlegten Lohnarten in unserem Lohnabrechnungsprogramm einmalig einrichten und so die gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung sicherstellen. Voraussetzung ist die monatliche Meldung der entsprechenden Fehlzeitenstunden pro Mitarbeiter als Ergänzung zu den bisherigen Bewegungsdaten durch Sie an lohndirekt.

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