Meldebescheinigung zur Sozialversicherung – die Jahresmeldung

Artikel aktualisiert am 19.07.2024

 

Arbeitgeber erstellen im Rahmen der Lohnabrechnung für alle Mitarbeiter die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, die das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt des vergangenen Jahres beinhaltet. Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung sollte mit der Lohnabrechnung im Januar (Dezemberabrechnung) oder spätestens zum 15. Februar erfolgen.

 

Dabei wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aller versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Mini-Jobber bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angemeldet. Dieses Entgelt bildet die Basis für die Berechnung der Rentenansprüche der Arbeitnehmer.

 

Die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung im Überblick:

 

  • Die Meldebescheinigung wird mit der Lohnabrechnung erstellt und an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers übermittelt.

  • Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und zum Jahresende wird mit der Meldebescheinigung der Bruttoverdienst der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bestätigt.

  • Spätestens zum 15. Februar sollte die Jahresmeldung an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.

  • Das übermittelte Entgelt wird als die Grundlage zur Berechnung der Rentenansprüche

 

Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung

Neben dem Bruttoverdienst beinhaltet die Meldebescheinigung auch andere wichtige Daten des Vorjahres, die ebenfalls für die Rentenberechnung relevant sind.

Scheidet ein Mitarbeiter zum 31.12. aus, ist keine Jahresmeldung notwendig, da die Abmeldung bereits nach § 8 DEÜV erfolgt ist.

Ist die Beschäftigung unterbrochen und wird diese auch über den Jahreswechsel hinaus andauern, ist keine Jahresmeldung zum 31. Dezember notwendig. In diesem Fall wurde bereits durch eine andere Meldung das Entgelt mitgeteilt.

Bei Mini-Jobbern ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt aufzunehmen, von dem die Pflicht- und Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Ist der geringfügig-Verdienende nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit und verdient weniger als die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 175 Euro, werden die Beiträge zur Rentenversicherung von dieser Grenze erhoben. In der Jahresmeldung ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro zu bescheinigen.

 

Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte

Ab dem 1. Januar 2017 entfällt nach dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz für kurzfristig Beschäftigte die DEÜV-Jahresmeldung. Haben Arbeitgeber also Personen über den Jahreswechsel von 2016 in 2017 kurzfristig beschäftigt, ist die Jahresmeldung erstmals nicht mehr fällig.

Die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung bleiben für diesen Personenkreis unverändert, da das erzielte Entgelt für diese Personen beitragspflichtig ist. Das heißt, der Arbeitgeber hat mit der Januarabrechnung eine Jahresmeldung an die Minijobzentrale zu erstatten.

 

Wer verschickt die Jahresmeldung?

Die Jahresmeldung wird durch den Arbeitgeber erstellt und an die zuständigen Krankenkassen übermittelt. Dabei erhält der Mitarbeiter ein Exemplar der Meldebescheinigung für seine Unterlagen.

Verschickt wird die Jahresmeldung zur Sozialversicherung auf elektronischem Wege, was über ein zugelassenes Lohnabrechnungsprogramm oder eine entsprechende Ausfüllhilfe erfolgen kann. Letztere sind sv.net/classic – als Anwendung auf dem PC – oder sv.net/online – als Internetanwendung.

Diese Vorgabe, dass alle Meldungen und Beitragsnachweise gesichert und elektronisch übermittelt werden müssen, gilt seit dem 01.01.2006.

 

Betrifft Arbeitnehmer: wie lange die Meldebescheinigung aufbewahren?

Da die Meldebescheinigung für Ihre spätere Rente relevant ist, sollten Sie diese Bescheinigung sorgfältig aufbewahren – mindestens bis zum Rentenbeginn.

Weitere Beiträge

Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr