Ab dem 01.07.2026 wird eine bisher „endgültige“ Entscheidung im Minijob erstmals reparierbar: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Befreiung einmalig aufheben und wieder in die volle Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Für Beschäftigte bedeutet das vor allem einen zusätzlichen Eigenanteil (im gewerblichen Minijob typischerweise 3,6 % vom Verdienst), dafür aber wieder vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für Arbeitgeber steigen die Renten-Pauschalen in der Regel nicht.
Was heute gilt
Seit Anfang 2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen also Beiträge. Praktisch läuft es so: Arbeitgeber zahlen im gewerblichen Minijob einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % des Bruttoentgelts (im Privathaushalt 5 %); Beschäftigte zahlen jeweils die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag.
Die entscheidende Stellschraube ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Minijobber können auf Antrag beim Arbeitgeber auf ihren Eigenanteil verzichten. Bislang war diese Befreiung im laufenden Minijob bindend bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses – ein „Zurück“ war nicht vorgesehen.
Was sich ab Juli 2026 ändert
Kern der Änderung ist nicht „mehr Pflicht für alle“, sondern eine neue Rückkehr-Option: Wer befreit ist, kann die Befreiung einmalig wieder rückgängig machen und wird dann wieder rentenversicherungspflichtig (mit Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag). Kern der Änderung ist nicht „mehr Pflicht für alle“, sondern eine neue Rückkehr-Option: Wer befreit ist, kann die Befreiung einmalig wieder rückgängig machen und wird dann wieder rentenversicherungspflichtig (mit Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag). : Wer befreit ist, kann die Befreiung und wird dann wieder rentenversicherungspflichtig (mit Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag).
Wichtig sind die Verfahrensregeln: Die Aufhebung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden; sie wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung und nicht rückwirkend. Zusätzlich ist ein Kontrollmechanismus vorgesehen: Die zuständige Einzugsstelle (bei Minijobs regelmäßig die Minijob-Zentrale) kann innerhalb eines Monats nach Arbeitgebermeldung widersprechen; ohne Widerspruch gilt die Befreiung als aufgehoben.
Rechtsgrundlage und Inkrafttreten
Die Neuregelung ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch verankert und bezieht sich auf Minijobs nach § 6 Abs. 1b SGB VI (Befreiung). Die neue Möglichkeit der Aufhebung steht in § 6 Abs. 6 SGB VI und gilt ab dem ersten Juli 2026. Gesetzliche Grundlage für die Änderung ist das „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI‑Anpassungsgesetz); es ist im Bundesgesetzblatt als BGBl. zweitausendfünfundzwanzig Teil I Nr. 355 (Ausfertigungsdatum 22.12.2025, Veröffentlichungsdatum 23.12.2025) dokumentiert.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind vor allem Minijobber, die bereits eine Befreiung gewählt haben – sie bekommen ab Juli 2026 die Chance, wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Ein paar Konstellationen sind besonders: Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs kann die Aufhebung nur einheitlich erklärt werden – sie gilt also nicht „jobweise“, sondern für alle relevanten Beschäftigungen gemeinsam. Für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Altersvollrente beziehen, gilt: Sie sind grundsätzlich rentenversicherungsfrei; eine „Aufhebung der Befreiung“ läuft dann ins Leere – allerdings können sie stattdessen auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (eigene Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber).
Finanzieller Effekt und Beispielrechnungen
Wichtig für die Einordnung:: Arbeitgeber zahlen den Pauschalbeitrag (gewerblich 15 %, Privathaushalt 5 %) unabhängig davon, ob der Minijobber befreit ist oder nicht; die „Mehrbelastung“ trifft in der Regel den Beschäftigten über den Eigenanteil – dafür entstehen wieder vollwertige Leistungsansprüche. Im gewerblichen Minijob zahlen Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht typischerweise 3,6 % Eigenanteil; im Privathaushalt sind es wegen des niedrigeren Arbeitgeberpauschalsatzes 13,6 %.
Der volle Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2026 weiterhin bei 18,6 % (allgemeine Rentenversicherung).
Beispielrechnungen (gewerblicher Minijob, gerundet):
Die Verdienstgrenze im Minijob wurde zum Jahresbeginn 2026 auf 603 € angehoben.
Was bringt das „für die Rente“ konkret? Als grobe Orientierung nennt die Deutsche Rentenversicherung: Bei einem Monatsverdienst von 603 € steigt die monatliche Rente nach einem Jahr im Minijob derzeit um etwa fünf Euro monatlich (bei versicherungspflichtiger Beschäftigung).
Vergleichstabelle, Arbeitgeber-To-dos, Optionen für Beschäftigte und FAQ
Vergleich heute vs. ab 2026
Optionen und Rechte für Beschäftigte
Beschäftigte entscheiden weiterhin selbst, ob sie sich befreien lassen oder Beiträge zahlen – neu ist, dass eine Befreiung künftig einmalig „korrigiert“ werden kann. Wer unsicher ist, sollte die Abwägung nicht nur am Euro-Betrag festmachen: Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine Befreiung z. B. Auswirkungen auf Absicherung im Invaliditätsfall oder die Förderung der Riester-Rente haben kann. Alternativ (je nach persönlichem Status) kommen auch freiwillige Beiträge in Betracht: Die DRV erläutert, dass man auch ohne Pflichtversicherung vorsorgen und Rentenansprüche erwerben/erhöhen kann; die Beitragshöhe ist innerhalb einer Spanne wählbar.





