Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. In der Praxis kann dies jedoch zu bösen Überraschungen führen, wenn Minijobber krankheitsbedingt ausfallen oder Urlaub nehmen. Denn in solchen Fällen müssen die normalerweise steuerfreien Zuschläge weitergezahlt werden – und verlieren dabei ihre Steuerfreiheit. In dieser Anleitung erklären wir praxisnah, was Arbeitgeber beachten müssen, und veranschaulichen es mit Beispielen.
Steuerfreie SFN-Zuschläge im Minijob – Grundlagen
SFN-Zuschläge sind Aufschläge auf den Lohn für Arbeit zu ungünstigen Zeiten (Nachtarbeit) oder an Sonn- und Feiertagen. Gesetzlich ist festgelegt, bis zu welcher Höhe diese Zuschläge steuerfrei gewährt werden dürfen. Typische Höchstsätze sind z. B. 50 % Zuschlag für Sonntagsarbeit und 125 % Zuschlag für Feiertagsarbeit (bezogen auf den Grundlohn). Für Nachtarbeit gilt ein Zuschlag von 25 % (bzw. 40 % für die Stunden nach Mitternacht). Wichtig ist auch, dass der Grundlohn des Minijobbers 25 € pro Stunde nicht übersteigt, damit die Zuschläge steuerfrei bleiben.
Wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, sind steuerfreie SFN-Zuschläge auch sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, sie zählen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und werden nicht auf die Verdienstgrenze des Minijobs angerechnet. Arbeitgeber können also Minijobbern neben dem Grundlohn solche Zuschläge zahlen, ohne den Status als Minijob zu gefährden – solange die Zuschläge tatsächlich für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
Beispiel: Eine Minijobberin in einer Bäckerei erhält einen monatlichen Grundlohn von 556 € (die aktuelle Minijob-Grenze seit 2025) plus einen Nachtarbeitszuschlag von 50 € für regelmäßig geleistete Nachtstunden. Ihr tatsächlicher Monatsverdienst beträgt 606 €. Da der Zuschlag für tatsächlich gearbeitete Nachtstunden gezahlt wird und 50 € ≈ 25 % ihres Grundlohns ist, bleibt er steuerfrei. Für die Sozialversicherung zählt somit nur der Grundlohn von 556 € – die Minijob-Grenze ist eingehalten, und es fallen auf den 50 € Zuschlag keine Beiträge an.
Dieses Beispiel zeigt, wie attraktiv steuerfreie SFN-Zuschläge sind: Mehrverdienst ohne Abgaben. Allerdings gerät dieses Modell ins Wanken, sobald der Minijobber nicht arbeitet, aber Lohnfortzahlung erhält – etwa bei Krankheit oder Urlaub.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub: Zuschläge werden steuer- und beitragspflichtig
Erkrankt ein Minijobber greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber muss bis zu 6 Wochen lang den Lohn weiterzahlen – und zwar in voller Höhe, so als hätte der Mitarbeiter gearbeitet. Dazu gehören ausdrücklich auch die SFN-Zuschläge. Das gleiche gilt bei Urlaub. Hier gilt arbeitsrechtlich das Entgeltausfallprinzip (BUrlG §11): Der Arbeitgeber muss dem Minijobber für Urlaubstage den Lohn zahlen, den er durchschnittlich in der letzten Zeit verdient hat. Dieser Urlaubslohn (Urlaubsentgelt) bemisst sich meist nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wichtig: Haben in diesem Referenzzeitraum SFN-Zuschläge eine Rolle gespielt (z. B. regelmäßige Sonntags- oder Nachtarbeit), fließen sie mit in den Durchschnitt ein. Praktisch erhält der Minijobber also während des Urlaubs den Mittelwert seiner normalen Zuschläge mit ausgezahlt. Da er im Urlaub aber keine tatsächliche Sonn-/Feiertags- oder Nachtarbeit leistet, sind diese enthaltenen Zuschlagsanteile nicht steuerfrei, sondern ganz normales beitragspflichtiges Entgelt.
Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass der vormals steuerfreie Zuschlag nun zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet wird und Beiträge verursacht. Dadurch kann der monatliche Verdienst des Minijobbers im Krankheitsmonat höher ausfallen als üblich. Übersteigt dadurch das regelmäßige Einkommen die jährliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte führt dieses zur vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht für den gesamten Abrechnungszeitraum.
Beispiel 1 (Krankheit): Unser vorheriges Beispiel mit der Bäckerei-Mitarbeiterin wird fortgeführt. Minijobberin Sandra (556 € Grundlohn + 50 € Nachtzuschläge) fällt einen Monat lang krankheitsbedingt aus. Arbeitgeber Kai zahlt per Gesetz Entgeltfortzahlung in Höhe ihres durchschnittlichen Verdienst, also weiterhin 606 € (inklusive der bisher üblichen 50 € Zuschläge). Da Sandra in diesem Monat keine Nachtarbeit leistet, ist der 50 €-Zuschlag nun steuer- und beitragspflichtig. Sandras beitragspflichtiges Entgelt steigt damit auf 606 € und überschreitet die monatliche Minijob-Grenze. Auch die jährliche Grenze wird dadurch überschritten (11 x 556 € + 1 x 606 €) und somit muss der gesamte Abrechnungszeitraum steuer- und sv-pflichtig abgerechnet werden. Dem Arbeitnehmer werden nun also neben Lohnsteuer auch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Und das eventuell rückwirkend.
Beispiel 2 (Urlaub): Ein Minijobber erzielt typischerweise 520 € Grundlohn plus ca. 100 € an steuerfreien Sonntagszuschlägen im Monat (insgesamt ~620 €). Solange er arbeitet, bleiben die 100 € Zuschläge SV-frei, und für die Minijob-Grenze zählt nur der regelmäßige Verdienst von 520 €. Nun nimmt der Minijobber einen vollen Urlaubsmonat. Sein Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst von 620 € der letzten 13 Wochen. Der Arbeitgeber muss ihm also 620 € auszahlen, obwohl keine Sonntagsarbeit geleistet wurde. Hier wird zwar nun die monatliche Verdienstgrenze von 556,00 € überschritten, die jährliche Verdienstgrenze von 6.672 € wird hier (noch) nicht erreicht (11 x 520 € + 1 x 620 € = 6.340 €). Allerdings kann ein weiterer Urlaub oder eine Krankheit diese Betrachtung noch ins Wanken bringen.
Der obige Fall verdeutlicht: Als Arbeitgeber sollten Sie vorausschauend planen. Wenn absehbar ist, dass regelmäßige Zuschläge beim Urlaubsentgelt problematisch werden, müssen entweder der Grundlohn oder die Einsatzplanung so angepasst werden, dass der Jahresverdienst innerhalb der Grenze bleibt. Gegebenenfalls kann man den regelmäßigen Grundlohn etwas niedriger ansetzen, damit inkl. Zuschlägen im Urlaub die 556 € nicht überschritten werden. Alternativ müsste man im Urlaubsmonat unbezahlt freistellen (was unzulässig wäre) – also kommt nur vorausschauende Gestaltung in Betracht.
Entstehungsprinzip: Anspruch führt zu Beitragspflicht, auch ohne Auszahlung
Manch ein Arbeitgeber könnte versucht sein, im Krankheits- oder Urlaubsfall die Zuschläge einfach nicht zu zahlen, um die Minijob-Grenze nicht zu sprengen. Doch Vorsicht: Das ist rechtlich nicht zulässig – und hilft in der Sozialversicherung auch nicht weiter. Zum einen haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf diese Vergütungsbestandteile im Rahmen der Lohnfortzahlung (das EFZG und BUrlG sind zwingendes Recht). Zum anderen gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV): Beiträge werden auf den Lohn fällig, sobald der Anspruch des Arbeitnehmers darauf entstanden ist – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ihn tatsächlich auszahlt.
In der Praxis spricht man hier von Phantomlohn. Offiziell zustehender, aber nicht ausgezahlter Lohn (z. B. vorenthaltene Zuschläge) löst für den Arbeitgeber dennoch die volle Beitragspflicht aus. Zahlt ein Arbeitgeber also die zustehenden SFN-Zuschläge im Krankheits- oder Urlaubsfall nicht, spätestens bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung werden diese Beträge als versäumtes Arbeitsentgelt behandelt – die Sozialversicherungsbeiträge müssen nachgezahlt werden. Besonders ärgerlich: Die Rentenversicherung kann hier unterstellen, dass der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat (da die Verpflichtung zur Fortzahlung bekannt ist). In diesem Fall werden häufig Säumniszuschläge fällig, was die Nachzahlung noch teurer macht. Es lohnt sich also keineswegs, die Zuschläge “unter den Tisch fallen zu lassen”.
Für das Finanzamt gilt im Übrigen das Zuflussprinzip: Nicht gezahlter Lohn wird nicht besteuert. Aber sozialversicherungsrechtlich zählt der entstandene Anspruch. Arbeitgeber sollten daher beide Seiten korrekt bedienen – die Zuschläge auszahlen und die erforderlichen Abgaben abführen. So vermeiden Sie rechtliche Risiken und erfüllen Ihre Pflicht gegenüber dem Minijobber.