Nachträgliche Korrektur der Entgeltabrechnung – was ist zu beachten?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Bei der Entgeltabrechnung behält der Arbeitgeber die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, ein. Die Steuern entrichtet der Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt, die Sozialversicherungsbeiträge führt er an die zuständige Krankenkasse ab. Sind nachträgliche Korrekturen bei der Entgeltabrechnung durchzuführen, gelten für die beiden Bereiche unterschiedliche Regelungen.

 
Ein Mitarbeiter korrigiert eine Abrechnung
 

Berichtigung der Steuer – nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung nicht zulässig

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu übermitteln. Stichtag für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist der letzte Tag im Februar des Folgejahres.

Generell sind Arbeitgeber dazu berechtigt, bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. Wurde allerdings die Lohnsteuerbescheinigung bereits an das Finanzamt übermittelt, ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass er den Fall hat, die Lohnsteuer nicht mehr nachträglich einbehalten zu können, muss er dies unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen. Diese Meldung wird als haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Absatz 3 EStG bezeichnet. Damit kann das Finanzamt die Lohnsteuer, die vom Arbeitnehmer zu wenig erhoben wurde, bei diesem nachfordern.

Im Falle, dass vom Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese mit der Einkommensteuerveranlagung wieder „zurückzuholen“.

 

Nachentrichtung fehlender Sozialversicherungsbeiträge

Im Gegenzug muss der Arbeitgeber ebenfalls die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile – nachzahlen. Ein unterbliebener Beitragsabzug bei den Arbeitnehmeranteilen darf allerdings nur innerhalb der nächsten drei Entgeltabrechnungen geltend gemacht werden.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Der Arbeitnehmer darf den Firmen-PKW auch für private Fahrten nutzen. Dafür werden bei der monatlichen Entgeltabrechnung 350 Euro berücksichtigt. Eine interne Prüfung der Entgeltabrechnungen von Mai 2018 ergibt, dass aufgrund eines Fahrzeugwechsels im Juli 2017 für den Arbeitnehmer 450 Euro monatlich als geldwerter Vorteil zugrunde zu legen ist.

Und dies ist die Vorgehensweise in dem Fall:

Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht müssen die Entgeltabrechnungen ab Januar 2018 korrigiert werden. Die daraus resultierende, höhere Lohnsteuer kann der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einbehalten.

Für das Jahr 2017 wurde bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer übermittelt. Eine Berichtigung dieser ist nur hinsichtlich der steuerpflichtigen Einkünfte des Beschäftigten durchzuführen. Diese muss nochmals an das Finanzamt übermittelt werden. Eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs darf nicht erfolgen, stattdessen muss der Arbeitgeber das Unterbleiben des Lohnsteuerabzugs für das Jahr 2017 durch eine haftungsbefreiende Anzeige dem Finanzamt mitteilen.

Ab Juli 2017 sind die Sozialversicherungsbeiträge zu berichtigen. Bei der Entgeltabrechnung im Mai 2018 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den unterbliebenen Beitragsabzug für Februar, März und April 2018 nachzuholen. Für die davor liegenden Monate muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile in der Sozialversicherung übernehmen.

Weitere Beiträge

GKV-Stabilisierungsgesetz-2026

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Ziel ist es, die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu stabilisieren.... weiterlesen

7. Mai 2026


irmenwagen vor einer Garage – BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Garagenkosten

BFH-Urteil: Garagenkosten zusätzlich zur 1%-Regelung versteuern

Mit Urteil vom 9. September 2025 (Az. VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenwagen erneut präzisiert – mit spürbaren Auswirkungen für die Praxis. Im Fokus steht dabei die Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Garagen- und Stellplatzkosten bereits durch die 1%-Methode abgegolten sind.... weiterlesen

6. Mai 2026


Symbolbild für steigende Krankenkassenbeiträge trotz Überschuss

3,5 Milliarden Euro Überschuss – warum steigen die Krankenkassenbeiträge trotzdem?

Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben das Jahr 2025 mit einem Überschuss von rund 3,5 Milliarden Euro abgeschlossen. Auf den ersten Blick wirkt diese Zahl überraschend – schließlich mussten viele Versicherte und Arbeitgeber in den vergangenen Jahren steigende Zusatzbeiträge hinnehmen.... weiterlesen

6. Mai 2026


Entgelttransparenzgesetz 2026

Entgelttransparenzgesetz 2026: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Am 7. Juni 2026 endet die Umsetzungsfrist für die EU-Lohntransparenzrichtlinie (2023/970). Deutschland muss bis dahin klare Regelungen zur Gehaltstransparenz in nationales Recht umsetzen – mit direkten Auswirkungen auf Ihr Recruiting und Ihre Lohnstruktur. Ziel: den Gender Pay Gap schließen und sicherstellen, dass Arbeitnehmer faire und gleiche Bezahlung erhalten.... weiterlesen

12. März 2026


Rentenbeiträge im Minijob ab Juli 2026 – neue Rückkehroption zur Rentenversicherungspflicht

Minijob: Befreiung von der Rentenversicherung aufheben ab 2026

Ab dem 01.07.2026 wird eine bisher „endgültige“ Entscheidung im Minijob erstmals reparierbar: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Befreiung einmalig aufheben und wieder in die volle Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Für Beschäftigte bedeutet das vor allem einen zusätzlichen Eigenanteil (im gewerblichen Minijob typischerweise 3,6 % vom Verdienst), dafür aber wieder vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Arbeitgeber steigen die Renten-Pauschalen in der Regel nicht.... weiterlesen

9. März 2026


Dame im Büro im Öffentlichen Dienst

Minijobs im öffentlichen Dienst: Wann Sozialversicherungspflicht droht

Personalabteilungen im öffentlichen Dienst stehen bei geringfügig Beschäftigten vor einer wachsenden Herausforderung: Unter bestimmten Umständen können bislang sozialversicherungsfreie Minijobs plötzlich beitragspflichtig werden. Grund dafür sind zusätzliche Beiträge zur Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes), die bei Minijobbern anfallen und das sozialversicherungspflichtige Entgelt erhöhen. ... weiterlesen

5. Januar 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr