Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

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Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen.

Dürfen Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nutzen, muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden – zu der bereits bestehenden 1-Prozent-Regelung. Führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch, berechnet der Arbeitgeber monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens pro Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte.

Dabei werden grundsätzlich 15 Tage innerhalb des Monats zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich für diese Fahrten nutzt. Dies kann darin begründet sein, dass der Arbeitnehmer an manchen Tagen im Home-Office arbeitet oder sich gerade im Ausland aufhält oder in Kurzarbeit ist.

 

Einzelbewertung als Alternative

Nutzen Arbeitnehmer den Dienstwagen an weniger als 15 Tagen im Monat, um von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu kommen, kann auch die Einzelbewertung genutzt werden. In dem Fall werden pro Fahrt nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuert. Allerdings müssen die Einzeltage ermittelt und die Versteuerung tageweise angesetzt werden.

 

Das sollten Sie zur Einzelbewertung wissen

Die Mitarbeiter müssen gegenüber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen und mit Datum aufführen, an welchen Tagen sie das Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte genutzt haben. Diese Belege werden innerhalb des Lohnkontos des Arbeitnehmers geführt.
Die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ist pro Jahr auf 180 Fahrten begrenzt.

Wichtig:

Die ausgewählte Methode kann während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Arbeitgeber müssen die Art der Besteuerungsart für das Kalenderjahr einheitlich festlegen.

 

Allerdings wurde im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03. März 2022 dieser Absatz aufgenommen:

„Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“

Dieser neu aufgenommene Absatz ermöglicht nun beim Lohnsteuerabzug auch den Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur pauschalen Nutzungswertmethode (1-Prozent-Regelung) und umgekehrt für das Kalenderjahr.

 

Was bedeutet der rückwirkende Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nun die Möglichkeit, sich zum Jahresende hin für einen möglichen Wechseln von der pauschalen Besteuerungsmethode zur Einzelbewertung zu entscheiden.

 

Beispiel

Herr A. ist im Unternehmen XY angestellt und hat einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 50.000 Euro. Für die private Nutzung gilt die 1-Prozent-Regelung, für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde die 0,03-Prozent-Besteuerung festgelegt. Der Arbeitsweg beträgt 30 Kilometer.

Herr A. arbeitet monatlich einige Tage pro Woche im Home-Office, hatte noch Überstunden abgefeiert und einen Vier-wöchigen-Jahresurlaub im August gemacht. Dadurch hat Herr A. im laufenden Kalenderjahr nur an 90 Arbeitstagen in der Firma gearbeitet, so dass die 0,03-Prozent-Regelung, die immer 180 Tage versteuert, zu hoch ist.

Für die private Nutzung liegt der geldwerte Vorteil pro Monat bei 500 Euro, die bei einer pauschalen Besteuerung monatlich hinzu kommen.

30 Kilometer x 50.000 Euro x 0,03 % = 450 Euro

Auf das Jahr gerechnet, beträgt der geldwerte Vorteil 5.400 Euro

Bei der Versteuerung der Einzelfahrten sieht die Rechnung so aus:

90 Arbeitstage x 30 Kilometer x 50.000 x 0,002 % = 2.700 Euro

Herr A. „fährt“ mit der Einzelbesteuerung um einiges besser. Aus diesem Grund sollte er vor der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung von seinem Wahlrecht Gebrauch machen.

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