Was ändert sich konkret?
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich an die Entwicklung des Grundfreibetrags für das Existenzminimum angepasst. Zum 01.07.2025 steigen die Freigrenzen wie folgt:
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen | Freigrenze seit 01.07.2024 | Freigrenze ab 01.07.2025 |
0 | 1.491,75 € | 1.555,00 € |
1 | 2.053,18 € | 2.140,23 € |
2 | 2.365,96 € | 2.466,27 € |
3 | 2.678,74 € | 2.792,31 € |
4 | 2.991,52 € | 3.118,35 € |
5 | 3.304,30 € | 3.444,39 € |
Wir berücksichtigen diese neuen Beträge automatisch ab der Juli-Abrechnung.
Dies hat zur Folge:
Höhere unpfändbare Beträge: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Lohn- bzw. Gehaltspfändung behalten künftig einen größeren Teil ihres Einkommens.
Anpassung der Berechnungen: In der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen ab Juli automatisch die neuen Freibeträge berücksichtigt werden.
Relevanz für laufende Pfändungen und Abtretungen: Die Änderung gilt für alle ab dem Stichtag geleisteten Zahlungen, unabhängig vom Beginn der Pfändung.
Die neuen Pfändungstabellen werden vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht und enthalten gestaffelte Freigrenzen, je nach Anzahl der unterhaltspfl ichtigen Personen.
Sie brauchen nichts weiter tun – wir aktualisieren die Pfändungsfreigrenzen automatisch und rechtzeitig in unseren Systemen.