Für 2021 hat der Gesetzgeber einige Änderungen zur Entfernungspauschale umgesetzt. Dazu hat nun die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen. Nicht ohne weitere Änderungen umzusetzen.
Die erneuten Änderungen betreffen dabei die pauschal ermittelte Anzahl der Arbeitstage bei pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen.
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer einen pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss maximal in Höhe der beim Arbeitnehmer abzugsfähigen Entfernungspauschale gewähren. Diese Entfernungspauschale beträgt bis zum 20. Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte 0,30 EUR je Arbeitstag und Kilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer steigt der Wert auf 0,35 EUR.
Die Anzahl der Arbeitstage kann dabei pauschaliert werden, wenn diese nicht monatlich exakt ermittelt werden sollen. Bisher gab der Gesetzgeber dafür 15 Arbeitstage im Monat vor. Arbeitnehmer mit weniger als regelmäßig 15 Arbeitstagen im Monat wurden entsprechend gezwungen, monatlich die tatsächlichen Fahrten aufzuzeichnen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bekommt einen Fahrtkostenzuschuss in maximaler Höhe vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wohnt 26 Kilometer von der 1. Tätigkeitsstätte entfernt und ist 5 Tage die Woche beschäftigt. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitstage findet nicht statt.
Lösung:
Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss kann entsprechend 121,50 EUR betragen (20 km x 0,30 EUR x 15 Arbeitstage + 6 km x 0,35 EUR x 15 Arbeitstage).
Ab dem 01.01.2022 sind hier nun die 15 Arbeitstage entsprechend anteilig zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 5 Tage die Woche zur Arbeit fährt. Das kann nicht nur der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 5 Tage die Woche arbeiten muss, sondern auch, wenn der Arbeitnehmer einige Tage in der Woche fest ins HomeOffice darf.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bekommt einen Fahrtkostenzuschuss in maximaler Höhe vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wohnt 26 Kilometer von der 1. Tätigkeitsstätte entfernt und ist 4 Tage die Woche beschäftigt. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitstage findet nicht statt. Der Arbeitnehmer arbeitet fest 2 Tage die Woche im HomeOffice.
Lösung:
Da die Arbeitstage nicht monatlich aufgezeichnet werden, sind die 15 pauschalen Arbeitstage auf 2/5 zu kürzen: Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss kann entsprechend 48,60 EUR betragen (20 km x 0,30 EUR x 6 Arbeitstage + 6 km x 0,35 EUR x 6 Arbeitstage).
Das Ganze gilt natürlich auch bei Dienstwagengestellungen, wenn der geldwerte Vorteil der Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte mit der 0,03%-Methode ermittelt wird und ein Teil dieses geldwerten Vorteils pauschal versteuert wird. Hier ist bei Arbeitnehmern mit regelmäßig weniger als 5 Arbeitstagen die Woche der pauschal versteuerte Anteil zu mindern und der individuell versteuerte Anteil entsprechend zu erhöhen.
Hier empfiehlt sich eventuell der Wechsel auf die 0,002%-Methode, wofür allerdings monatlich die tatsächlichen Fahrten aufgezeichnet werden müssen.