Notwendige Rückrechnungen in der Gehaltsabrechnung April 2024

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Für die korrekte Berechnung des Lohnsteuerabzuges veröffentlicht das Bundesfinanzministerium entsprechende Programmablaufpläne. Grundsätzlich werden diese rechtzeitig für die Zukunft veröffentlicht, so dass Sie als Arbeitgeber davon wenig mitbekommen. Dieses Jahr wird es allerdings zu rückwirkenden Änderungen kommen, welche Rückrechnungen für einzelne Arbeitnehmer auslösen werden.
Betroffen sind Mitarbeiter, welche zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages hinterlegt haben.

 

Rückblick

In der Pflegeversicherung gab es Mitte 2023 eine Änderung der Beitragsberechnung. Der grundsätzliche Beitrag stieg auf 3,4%, welcher jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird (Ausnahme: Sachsen. Hier 2,2% AN-Anteil und 1,2% AG-Anteil). Hinzu kommen 0,6% für den Arbeitnehmer, sofern dieser das 23. Lebensjahr vollendet hat und keine eigenen Kinder vorweisen kann. Sobald ein Kind einmal im Leben vorliegt, entfallen diese 0,6% für den Arbeitnehmer lebenslang.

Zusätzlich mindert sich seit Mitte 2023 der Arbeitnehmer-Beitrag, sofern mindestens 2 Kinder unter 25 Jahren vorliegen. Ab dem zweiten Kind (bis zum 25. Lebensjahr) mindert sich der Beitrag um jeweils 0,25%-Punkte bis zum fünften Kind.

Diese Minderung des Arbeitnehmerbeitrages wirkt sich auch auf die Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer aus. In der Lohnsteuer werden sogenannte Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers steuermindernd berücksichtigt. Höhere Beiträge zur Sozialversicherung sorgen für höhere Vorsorgeaufwendungen und somit auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Zwei Arbeitnehmer mit dem gleichen Entgelt und den gleichen Lohnsteuermerkmalen können somit trotzdem andere Steuerabzüge haben, wenn sich zum Beispiel der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse unterscheidet oder eben eine andere Anzahl von berücksichtigungsfähigen Kindern in der Pflegeversicherung vorliegt.

 

Auswirkung

Die Berücksichtigung der Kinder unter 25 Jahren war im bisherigen Programmablaufplan für 2024 nicht enthalten. Nun hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Programmablaufplan veröffentlicht, welcher rückwirkend ab Januar 2024 umzusetzen ist. Für die betroffenen Arbeitnehmer kommt es daher zu einer geringfügigen Minderung des Auszahlungsbetrages, da nun eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt wird. Die Umsetzung ist gemäß Schreiben des Bundesfinanzministerium spätestens zur April Abrechnung umzusetzen. Wir werden die betroffenen Mitarbeiter heraussuchen und die Rückrechnungen gemäß der Vorgaben erstellen.

Um Unzufriedenheiten oder negative Überraschungen bei Ihren betroffenen Mitarbeitern zu vermeiden, haben wir Ihnen eine Information beigefügt, welche Sie gerne zur Information weiterreichen können. Weitere Informationen zum neuen Programmablaufplan können Sie direkt auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link einsehen: Bundesfinanzministerium – (Geänderte) Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 (Anwendung ab dem 1. April 2024).

Informationen zu weiteren Änderungen u.A. durch das Wachstumschancengesetz folgen, sobald hier Beschlüsse vorliegen. Ende März liegen viele Entwürfe zur Abstimmung im Bundesrat. Allerdings ist hier nicht mit einer Zustimmung und somit mit weiteren Verzögerungen zu rechnen.

Weitere Beiträge

Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr