Notwendige Rückrechnungen in der Gehaltsabrechnung April 2024

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Für die korrekte Berechnung des Lohnsteuerabzuges veröffentlicht das Bundesfinanzministerium entsprechende Programmablaufpläne. Grundsätzlich werden diese rechtzeitig für die Zukunft veröffentlicht, so dass Sie als Arbeitgeber davon wenig mitbekommen. Dieses Jahr wird es allerdings zu rückwirkenden Änderungen kommen, welche Rückrechnungen für einzelne Arbeitnehmer auslösen werden.
Betroffen sind Mitarbeiter, welche zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages hinterlegt haben.

 

Rückblick

In der Pflegeversicherung gab es Mitte 2023 eine Änderung der Beitragsberechnung. Der grundsätzliche Beitrag stieg auf 3,4%, welcher jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird (Ausnahme: Sachsen. Hier 2,2% AN-Anteil und 1,2% AG-Anteil). Hinzu kommen 0,6% für den Arbeitnehmer, sofern dieser das 23. Lebensjahr vollendet hat und keine eigenen Kinder vorweisen kann. Sobald ein Kind einmal im Leben vorliegt, entfallen diese 0,6% für den Arbeitnehmer lebenslang.

Zusätzlich mindert sich seit Mitte 2023 der Arbeitnehmer-Beitrag, sofern mindestens 2 Kinder unter 25 Jahren vorliegen. Ab dem zweiten Kind (bis zum 25. Lebensjahr) mindert sich der Beitrag um jeweils 0,25%-Punkte bis zum fünften Kind.

Diese Minderung des Arbeitnehmerbeitrages wirkt sich auch auf die Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer aus. In der Lohnsteuer werden sogenannte Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers steuermindernd berücksichtigt. Höhere Beiträge zur Sozialversicherung sorgen für höhere Vorsorgeaufwendungen und somit auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Zwei Arbeitnehmer mit dem gleichen Entgelt und den gleichen Lohnsteuermerkmalen können somit trotzdem andere Steuerabzüge haben, wenn sich zum Beispiel der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse unterscheidet oder eben eine andere Anzahl von berücksichtigungsfähigen Kindern in der Pflegeversicherung vorliegt.

 

Auswirkung

Die Berücksichtigung der Kinder unter 25 Jahren war im bisherigen Programmablaufplan für 2024 nicht enthalten. Nun hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Programmablaufplan veröffentlicht, welcher rückwirkend ab Januar 2024 umzusetzen ist. Für die betroffenen Arbeitnehmer kommt es daher zu einer geringfügigen Minderung des Auszahlungsbetrages, da nun eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt wird. Die Umsetzung ist gemäß Schreiben des Bundesfinanzministerium spätestens zur April Abrechnung umzusetzen. Wir werden die betroffenen Mitarbeiter heraussuchen und die Rückrechnungen gemäß der Vorgaben erstellen.

Um Unzufriedenheiten oder negative Überraschungen bei Ihren betroffenen Mitarbeitern zu vermeiden, haben wir Ihnen eine Information beigefügt, welche Sie gerne zur Information weiterreichen können. Weitere Informationen zum neuen Programmablaufplan können Sie direkt auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link einsehen: Bundesfinanzministerium – (Geänderte) Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 (Anwendung ab dem 1. April 2024).

Informationen zu weiteren Änderungen u.A. durch das Wachstumschancengesetz folgen, sobald hier Beschlüsse vorliegen. Ende März liegen viele Entwürfe zur Abstimmung im Bundesrat. Allerdings ist hier nicht mit einer Zustimmung und somit mit weiteren Verzögerungen zu rechnen.

Weitere Beiträge

Berechnung von SV-Tagen

Wie berechnen sich die SV-Tage?

Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).... weiterlesen

10. April 2025


Headset und Geld neben einer Tastatur

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen weiter

um Jahreswechsel 2024/2025 haben nahezu alle großen gesetzlichen Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge spürbar angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 % fest – ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024.... weiterlesen

8. April 2025


Mitarbeitende auf einer Firmenweihnachtsfeier

Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind für Mitarbeiter ein Highlight, doch für Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser... weiterlesen

7. April 2025


AuslandsAU

Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​... weiterlesen

3. April 2025


Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr