Progressionsvorbehalt – das Lohnsteuerabzugsverfahren

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

In Verbindung mit dem Coronavirus wurden bei der Regelung des Kurzarbeitergeldes Verbesserungen eingeführt. Unter Umständen erhalten Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz Entschädigungen. Diese sind steuerfrei, unterliegen allerdings dem so genannten Progressionsvorbehalt. Auch für ergänzende Arbeitgeberzuschüsse zu dem Kurzarbeitergeld gilt die Steuerfreiheit.

Der Grund der Verbesserungen: Durch das Coronavirus und die daraus resultierende Krisensituation weltweit, ist es teilweise nicht möglich, dass Menschen ihre Arbeit wie gewohnt ausüben können und beispielsweise in die Kurzarbeit gehen.

Wissenswertes

Das Wort „Progression“ leitet sich von dem lateinischen Wort „progressio“ ab. Übersetzt bedeutet der Begriff Fortschritt, Steigerung und Entwicklung. Das heißt, unter der Steuerprogression ist das Ansteigen des Steuersatzes in Abhängigkeit von dem zu versteuernden Einkommen zu sehen.

Arbeitgeber haben mit den Berechnungen zum Progressionsvorbehalt nichts zu tun, müssen allerdings bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen. Die Berechnungen nimmt das Finanzamt vor.

Die Entgeltersatzleistungen

Die nachfolgenden, vom Arbeitgeber, gezahlten steuerfreien Lohnersatzleistungen unterliegen nach § 32 b EstG dem Progressionsvorbehalt:

  • Das Kurzarbeitergeld

  • Das Saison-Kurzarbeitergeld, welches früher als Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld bezeichnet wurde

  • Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld beziehungsweise Saison-Kurzarbeitergeld nach § 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz, sofern sie mit dem Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches und dem Soll-Entgelt nicht übersteigen und sie für die Lohnzeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, gezahlt werden.

  • Die Entschädigung für den Dienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

  • Die Aufstockungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetz

All diese Leistungen sind im Lohnkonto gesondert aufzuführen und mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld – bedingt durch Corona

Viele Arbeitnehmer in Deutschland sind in Kurzarbeit. Und Kurzarbeit hat zur Folge, dass das Arbeitsentgelt entsprechend gemindert wird. Sind die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gegeben, besteht der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des ausfallenden Nettogehalts oder Nettolohns. Bereits zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. So wurden unter anderem die Voraussetzungen für den Kurzarbeitergeld-Bezug gesenkt und die Leistungen erweitert. Mittlerweile wurde die Bezugsdauer auf einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten verlängert – allerdings längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Das Sozialschutzpaket II sieht zudem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in Abhängigkeit von dem Zeitraum der Kurzarbeit vor. Die nachfolgenden Erhöhungen gelten für die Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 resultiert, allerdings maximal bis zum 31. Dezember 2021:

  • Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeld-Bezugs erhöht sich das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die aktuell mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent. Ab dem 7. Monat des Kurzarbeitergeld-Bezugs erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des Lohnausfalls.

  • Beschäftigte mit Kindern, die ebenfalls mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beträgt die Erhöhung ab dem 4. Monat 77 Prozent und ab dem 7. Monat auf 87 Prozent.

Nach § 3 Nr. 2a EstG ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei.

Auch ein möglicher Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, welcher zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ist-Entgelt und dem Soll-Entgelt nicht übersteigt ist in der aktuellen Zeit nicht nur sozialversicherungsfrei, sondern bis Ende 2022 auch nach § 3 Nummer 28a EStG steuerfrei.

Lohnersatzleistungen und der Progressionsvorbehalt

Aus der steuerlichen Sicht ist der Hinweis wichtig, dass die Lohnersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A bzw. Buchst. E EstG) dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen. Deshalb müssen die betroffenen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dabei werden die Lohnersatzleistungen auf das zu versteuernde Einkommen fiktiv hinzugerechnet und der dafür maßgebliche Steuersatz errechnet. Mit diesem ermittelten Steuersatz wird die Einkommensteuer zur Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens multipliziert. Das heißt, die Steuerfreiheit bleibt, jedoch gilt für das restliche steuerpflichtige Einkommen ein höherer Steuersatz. Daraus können bei den Betroffenen Steuernachzahlungen resultieren.

Beispielrechnung

Nach Abzug der Sonderausgaben und Werbungskosten hat ein unverheirateter Arbeitnehmer ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Die anteilige Einkommensteuer dafür würde 5.187 Euro betragen.

2020 erhält der Arbeitnehmer 15.000 Euro Kurzarbeitergeld, sowie steuerfreie Zuschüsse auf das Kurzarbeitergeld, welches unter dem Progressionsvorbehalt steht. Aus dem Grund setzt das Finanzamt als fiktives, zu versteuerndes Einkommen einen Betrag von 45.000 Euro an. Die daraus resultierende fiktive Einkommensteuer würde 10.244 Euro betragen. Der sich aus diesem Betrag ergebende Progressionssteuersatz beträgt 22,7644 Prozent (10.244 Euro * 100 / 45.000 Euro). Bezogen auf das zu versteuernde Einkommen von 30.000 Euro ergibt sich somit eine tatsächliche Einkommensteuer in Höhe von 6.829 Euro.

Durch das Kurzarbeitergeld fällt die Steuer 1.642 Euro höher aus. Zudem kann es sein, dass durch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag weitere Belastungen auf den Arbeitnehmer zukommen.

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