Verzinsung & Erstattung von Pflegeversicherungs­beiträgen 2025

Artikel aktualisiert am

 

Das am 27. März 2024 verkündete „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) beinhaltet wichtige Regelungen zur Pflegeversicherung.

Neben der steuerlichen Erleichterung für Unternehmen und der Schaffung von besseren Bedingungen für Wachstum und Innovation, betrifft das Gesetz auch die Beitragsberechnung und die Verzinsung von zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen.

 

Übergangsregelung und Verzinsung im Übergangszeitraum bis Juli 2025

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom Juli 2023 wurde der Pflegeversicherungsbeitrag neu festgelegt. Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen niedrigere Beiträge, müssen dafür aber die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder nachweisen. Die Berechnung der richtigen Beiträge bedeutete für Arbeitgeber und Krankenkassen einen erhöhten Aufwand. Um diesen zu vereinfachen, wird ab Juli 2025 ein digitales Nachweisverfahren eingeführt. Bis dahin gilt ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025.

In diesem Zeitraum sollen Beitragsabschläge, die aufgrund der neuen Beitragsregelung für Familien mit Kindern entstanden sind, so bald wie möglich berücksichtigt oder bis spätestens zum 30. Juni 2025 an die Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Für diese Erstattungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz Regelungen zur Verzinsung festgelegt. Ab dem Kalendermonat nach der Zahlung bis zum Kalendermonat vor der Erstattung wird der Erstattungsanspruch mit einem Satz von 4% pro Jahr verzinst. Ein Antrag auf Verzinsung ist nicht erforderlich.

 

Unklarheiten und Klarstellungen durch den GKV-Spitzenverband

Um Unklarheiten hinsichtlich der Verzinsungspflicht und der Verzinsungsdauer zu beseitigen, hat der GKV-Spitzenverband am 3. April 2024 ein Rundschreiben (RS 2024/183) veröffentlicht. In den Punkten 3.5 und 3.6 der Anlage 2 „Grundsätzlichen Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ (Fassung vom 28.03.2024) – (Archivfassung. Die aktuelle Fassung vom 31.03.2025 finden Sie beim GKV-Spitzenverband.) finden Sie die Klarstellungen zur Verzinsung:

  • Verzinsungspflicht: Arbeitgeber haben die Wahl, auf das digitale Nachweisverfahren ab 1. Juli 2025 zu warten. Erstattungen, die aus diesem Grund erst nach dem 1. Juli 2025 zurückgezahlt werden, müssen verzinst werden.

  • Verzinsungsdauer: Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Pflegeversicherungsbeiträge, die im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 zurückgezahlt werden, müssen in der Regel nicht verzinst werden.

 

Digitales Nachweisverfahren ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 soll ein elektronisches Verfahren zur Verfügung stehen, um die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bei der Pflegebeitragsberechnung nachzuweisen. Das Wachstumschancengesetz hat dafür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Ziel ist ein bundeseinheitliches Abrufverfahren, das die bestehende technische Infrastruktur nutzt. Dezentrale Daten der Melderegister und Finanzämter sollen dann zentral zur Verfügung stehen und zeitnah abgerufen werden können.

 

Vorteile des digitalen Nachweisverfahrens:

  • Vereinfachung des Prozesses: Die zeitintensive manuelle Prüfung von Nachweisen entfällt.

  • Schnellere Bearbeitung: Erstattungsansprüche können schneller bearbeitet und ausgezahlt werden.

  • Reduzierung von Fehlern: Das Risiko von Fehlern bei der Beitragsberechnung sinkt.

  • Transparenz: Arbeitgeber und Pflegekassen haben jederzeit Zugriff auf die relevanten Daten.

 

Umsetzung des digitalen Nachweisverfahrens:

Wie genau das Verfahren ablaufen soll und welche Daten in den Meldungen enthalten sein müssen, wird aktuell erarbeitet und soll in Gemeinsamen Grundsätzen veröffentlicht werden. Arbeitgeber müssen sich zu gesetzlich festgelegten Zeitpunkten elektronisch an- und abmelden.

Lohnabrechnung auslagern?

Lohndirekt übernimmt Ihre komplette Lohn- und Gehaltsabrechnung – mit persönlichem Lohnbuchhalter, rechtssicher und ab 9,99 € pro Abrechnung.

Lohnabrechnung auslagern: so arbeiten wir →Unverbindliches Angebot anfordern

Weitere Beiträge

Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Digitales Verfahren in der Pflegeversicherung: Einführung und Neuerungen

Digitales Verfahren in der Pflegeversicherung: Einführung und Neuerungen

Ab dem 1. April 2025 wird ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der sozialen Pflegeversicherung eingeführt. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung zu standardisieren und zu vereinfachen.... weiterlesen

25. März 2025


Junges Paar sitzt am Küchentisch und prüft die Gehaltsabrechnung auf den Beitrag zur Pflegeversicherung

Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung 2026: Höhe, Ausnahmen, Nachweis

Kinderlose ab 23 Jahren zahlen in der Pflegeversicherung 0,6 Prozentpunkte mehr, Eltern mit mehreren Kindern unter 25 weniger. Wer den Zuschlag zahlt, wer befreit ist, wie der Nachweis über DaBPV läuft – und wann man ihn zurückfordern kann.... weiterlesen

27. Dezember 2021


Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg



      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr