Steuerfreie Erstattung der Monatskarte möglich

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

In GroßstĂ€dten und Ballungsgebieten ist es manchmal entspannender und angenehmer, den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinter sich zu bringen. Mit der privaten Monatskarte können natĂŒrlich die Fahrten zur beruflichen AuswĂ€rtstĂ€tigkeit zurĂŒckgelegt werden – und das Gute: der Arbeitgeber kann einen Teil der Kosten fĂŒr die Fahrkarte steuerfrei erstatten. Wie das funktioniert? Ganz einfach.

 
Mehrere Personen im ÖPNV
 

GrundsÀtzlich: Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Jede Geldleistung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zahlt, zĂ€hlt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur in AusnahmefĂ€llen werden die Zahlungen des Arbeitgebers steuerfrei angesehen. Eine dieser AusnahmefĂ€lle ist, dass die Aufwendungen, die im Rahmen einer AuswĂ€rtstĂ€tigkeit des Arbeitnehmers entstehen, vom Arbeitgeber erstattet werden können, ohne dass Lohnsteuer abgefĂŒhrt werden muss.

 

Die zwei Berechnungsmethoden

Die Senatsverwaltung fĂŒr Finanzen in Berlin stellt fĂŒr die Berechnung der zu erstattenden Fahrtkosten zwei Möglichkeiten zur VerfĂŒgung (Erlass vom 27.06.2016, ESt-Nr. 353). Dabei liegt die Tatsache zugrunde, dass der Arbeitnehmer fĂŒr seine beruflichen Wege die private, eigens gekaufte Monatskarte fĂŒr öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Da die Karte privat als auch beruflich genutzt wird, stellt sich die Frage der Kostenerstattung.

Die Senatsverwaltung fĂŒr Finanzen unterscheidet in der Berechnung

  • nach quotaler Aufteilung und

  • ersparten Kosten.

Bei der quotalen Aufteilung wird die Nutzung der Fahrkarte im VerhÀltnis Gesamtnutzung zu beruflichen AuswÀrtstÀtigkeiten gesetzt. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Bei den „ersparten“ Kosten werden fĂŒr jede auswĂ€rtige Fahrt die Kosten des Einzelfahrscheins angesetzt – was die Berechnung vereinfachen soll. Diese ermittelten Kosten darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten – wobei die Erstattung auf die tatsĂ€chlichen Aufwendungen der Monatskarte begrenzt ist.

 

Berechnungsbeispiele beider Methoden

Frau MĂŒller wohnt und arbeitet in MĂŒnchen. Sie ist hĂ€ufig vor Ort im Stadtgebiet unterwegs, um Kunden zu betreuen – sie nutzt dafĂŒr die öffentlichen Verkehrsmittel und ihre privat erworbene Monatskarte (mit der sie jeden Tag zur Arbeit fĂ€hrt). FĂŒr die Monatskarte hat sie 81 Euro gezahlt.

Im Februar nutzt sie die Monatskarte fĂŒr insgesamt 56 Fahren, davon 12 Mal im Rahmen einer beruflichen AuswĂ€rtstĂ€tigkeit. HĂ€tte sie einen Einzelfahrschein gekauft, hĂ€tte sie pro Fahrt 2,80 Euro gezahlt.

 

Die Berechnungsmöglichkeiten

  1. Quotale Aufteilung

    Das VerhÀltnis der Gesamtfahrten zu den beruflichen liegt bei 56 zu 12.

    Nach der quotalen Aufteilung ergibt sich ein Anteil von 21,4 %, die auf die Fahrten innerhalb der beruflichen AuswĂ€rtstĂ€tigkeit anfallen. Das heißt, ihr Arbeitgeber darf Frau MĂŒller 21,4 % von den gezahlten 81 Euro erstatten – ergibt einen steuerfreien Betrag von 17,33 Euro.

  2. Ersparte Kosten

    FĂŒr eine Fahrt hĂ€tte Frau MĂŒller 2,80 Euro gezahlt – sie nutzt die privat gekaufte Monatskarte fĂŒr 12 Fahrten innerhalb der beruflichen AuswĂ€rtstĂ€tigkeit. 12 x 2,80 Euro – ergibt einen Betrag von 33,60 Euro, den der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf.

In diesem Falle lohnt sich die Berechnung nach den ersparten Kosten fĂŒr Frau MĂŒller, da ihr Arbeitgeber ihr fast doppelt so viel erstatten kann als bei der quotalen Aufteilung.

In der Regel ist die Berechnungsmöglichkeit „ersparte Kosten“ gĂŒnstiger als die der quotalen Aufteilung. Zudem ist sie weniger aufwĂ€ndig als die quotale Aufzeichnung, da die Aufzeichnung aller Fahrten entfĂ€llt. Allerdings sollten beide Varianten durchgerechnet werden, welche letztendlich die bessere ist.

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