In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfĂŒr, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Ăberblick â inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.
Rechtliche Grundlagen der Internetpauschale
Die zentrale gesetzliche Grundlage ist §âŻ3 Nr.âŻ45 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser Paragraph bestimmt, dass die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und TelekommunikationsgerĂ€te durch Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Beispiel: Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen betrieblichen Internetanschluss oder ein Firmen-Handy zur VerfĂŒgung (Vertrag lĂ€uft auf den Arbeitgeber), fĂŒhrt die erlaubte Privatnutzung nicht zu einem geldwerten Vorteil â egal wie umfangreich die private Nutzung ist. Wichtig ist lediglich, dass das GerĂ€t bzw. der Anschluss im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und nicht an den Arbeitnehmer ĂŒbereignet wird. In solchen FĂ€llen greift §âŻ3 Nr.âŻ45 EStG und es fallen keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben an.
Anders verhĂ€lt es sich, wenn Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss beruflich nutzen und der Arbeitgeber hierfĂŒr einen Kostenersatz leistet. Auslagenersatz fĂŒr beruflich veranlasste Kosten kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben. §âŻ3 Nr.âŻ50 EStG regelt allgemein, dass durchlaufende Posten oder Auslagenersatz des Arbeitgebers steuerfrei sein können, sofern es sich um echte Auslagen fĂŒr den Arbeitgeber handelt (also Kosten, die eigentlich der Arbeitgeber tragen mĂŒsste). Konkret erlauben die Lohnsteuerrichtlinien (Verwaltungsanweisungen) eine Steuerbefreiung fĂŒr Teile der privaten Telefon- und Internetkosten: R 3.50 Abs. 2 LStR besagt, dass bei regelmĂ€Ăig beruflicher Nutzung bis zu 20âŻ% der privaten RechnungsbetrĂ€ge, maximal 20âŻâŹ pro Monat, steuerfrei ersetzt werden können â ohne Einzelnachweis. Diese 20âŻ%-Regel gilt fĂŒr Telekommunikationsaufwendungen im Allgemeinen und umfasst typischerweise Telefonkosten. Bei gemischten Telefon-/InternetanschlĂŒssen können anteilig auch GrundgebĂŒhren entsprechend dem ermittelten beruflichen Nutzungsanteil erstattet werden. Alternativ darf der Arbeitgeber den Durchschnittsbetrag eines reprĂ€sentativen 3-Monats-Zeitraums an beruflichen Telefon/Internet-Kosten ermitteln und laufend als Pauschale erstatten. Solch ein pauschaler Auslagenersatz bleibt so lange steuerfrei, bis sich die VerhĂ€ltnisse wesentlich Ă€ndern (z.âŻB. Ănderung in der Nutzung oder der Kosten). Diese Regeln stĂŒtzen sich auf R 3.50 LStR und zielen darauf ab, echten Aufwandersatz von steuerpflichtigem Arbeitslohn abzugrenzen.
Eine weitere wichtige Rechtsgrundlage ist §âŻ40 Abs.âŻ2 Satz 1 Nr.âŻ5 EStG, der eine Pauschalversteuerung von ZuschĂŒssen zu Internetkosten ermöglicht. Danach kann der Arbeitgeber einen Internetkostenzuschuss bis zu 50âŻâŹ pro Monat mit 25âŻ% pauschaler Lohnsteuer versteuern. FĂŒr den Arbeitnehmer bleibt dieser Zuschuss dann steuerfrei, und es fallen auch keine Sozialabgaben an. Diese Pauschalversteuerung ist ein Wahlrecht des Arbeitgebers und dient der Steuervereinfachung. Sie findet sich ebenfalls in den Lohnsteuerrichtlinien (R 40.2 Abs. 5 LStR) wieder und erlaubt es, die ansonsten schwierige Aufteilung zwischen privater und beruflicher Internetnutzung zu umgehen. Wichtig: Die 25âŻ%-Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber getragen; fĂŒr den Arbeitnehmer sind solche ZuschĂŒsse brutto wie netto â also keine Lohnsteuer und auch kein Arbeitslohn im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Zusammengefasst beruhen steuerfreie Internetpauschalen auf zwei Konzepten: echter Auslagenersatz (steuerfrei nach §âŻ3 Nr.âŻ50 EStG i.âŻV.âŻm. R 3.50 LStR, z.âŻB. 20âŻâŹ-Regel) und pauschal besteuerte ZuschĂŒsse (steuerfrei beim Mitarbeiter dank §âŻ40 Abs.âŻ2 Nr.âŻ5 EStG, der Arbeitgeber ĂŒbernimmt 25âŻ% Pauschalsteuer). Beide Varianten erfordern bestimmte Voraussetzungen, damit der Vorteil tatsĂ€chlich steuerfrei bzw. pauschal versteuert gewĂ€hrt werden kann.
Voraussetzungen fĂŒr die steuerfreie Internetpauschale
Damit ein Internetzuschuss steuerlich anerkannt wird, mĂŒssen Arbeitgeber einige Rahmenbedingungen beachten. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach gewĂ€hlter Methode (voll steuerfrei vs. pauschal versteuert), ĂŒberschneiden sich aber teilweise:
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ZusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Ein steuerfreier oder pauschalbesteuerter Internetzuschuss darf nur als zusĂ€tzliche Leistung gewĂ€hrt werden. Gehaltsumwandlungen sind unzulĂ€ssig. Das heiĂt, der Arbeitgeber darf nicht einfach einen Teil des bisherigen Bruttogehalts in eine âInternetpauschaleâ umetikettieren. Der Zuschuss muss on top zum vereinbarten Lohn gezahlt werden.
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TatsĂ€chliche Kosten des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss tatsĂ€chlich privat einen Internetanschluss auf seinen Namen haben und dafĂŒr Kosten tragen. Die Höhe des Zuschusses darf die dem Mitarbeiter entstehenden Kosten nicht ĂŒbersteigen. Es reicht also nicht, eine Pauschale zu zahlen, wenn zuhause gar keine Internetkosten anfallen (z.âŻB. weil der Anschluss ĂŒber die Familie lĂ€uft und der Mitarbeiter nichts zahlt). Im Idealfall lĂ€sst sich dies durch Rechnungen oder Vertragsunterlagen belegen.
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Schriftliche ErklĂ€rung des Mitarbeiters: Insbesondere fĂŒr die Pauschalversteuerung bis 50âŻâŹ verlangt die Finanzverwaltung eine formlose ErklĂ€rung des Arbeitnehmers, dass er einen Internetzugang besitzt und ihm Kosten in bestimmter Höhe entstehen. Bei der 25âŻ%-Pauschale reicht diese schriftliche BestĂ€tigung (sie ist dem Lohnkonto beizufĂŒgen) im Grundsatz aus, sofern der Zuschuss 50âŻâŹ monatlich nicht ĂŒbersteigt. Darin sollte der Mitarbeiter angeben, welche durchschnittlichen Monatskosten ihm fĂŒr Internet entstehen. Die ErklĂ€rung dient als Nachweis und Beleg im Lohnkonto.
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Nachweispflichten bei höheren BetrĂ€gen: Bis 50âŻâŹ/Monat sind die Nachweisanforderungen gering â eine einfache BestĂ€tigung des Arbeitnehmers genĂŒgt zunĂ€chst. ZuschĂŒsse ĂŒber 50âŻâŹ im Monat erfordern jedoch einen detaillierten Nachweis der Kosten ĂŒber einen reprĂ€sentativen Zeitraum von drei Monaten. In solchen FĂ€llen sollte der Mitarbeiter z.âŻB. drei Monate lang alle Rechnungen und Aufwendungen dokumentieren. Aus dem Durchschnitt dieser Monate kann dann der Zuschuss berechnet werden. Praktisch kommt ein Betrag ĂŒber 50âŻâŹ aber selten vor, da typische Internet-Flatrates meist darunter liegen. Beachten Sie: 50âŻâŹ sind ein Höchstbetrag, kein pauschaler Freibetrag â es sollte nur so viel gezahlt werden, wie tatsĂ€chlich an Kosten anfĂ€llt.
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Berufliche Veranlassung (bei Auslagenersatz): Will man den Zuschuss voll steuerfrei (anstatt pauschal versteuert) gewĂ€hren, muss ein beruflicher Nutzungsanteil vorliegen. Bei gelegentlicher Homeoffice-Nutzung wird man einen gewissen beruflichen Anteil an den Internetkosten annehmen können. R 3.50 LStR stellt klar, dass âerfahrungsgemÀà beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungenâ vorliegen mĂŒssen, damit bis 20âŻ%/20âŻâŹ ohne Einzelnachweis ersetzt werden dĂŒrfen. WĂ€hrend der Corona-Pandemie beispielsweise war klar, dass bei Heimarbeit typischerweise berufliche Internetnutzung anfĂ€llt. Arbeitgeber sollten im Zweifel per kurzer BestĂ€tigung festhalten, dass der Mitarbeiter das Internet dienstlich nutzt (z.âŻB. fĂŒr VPN-Zugang, Videokonferenzen etc.), zumindest an X Tagen pro Woche.
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Kein Anspruch, freiwillige Leistung: Die steuerfreie Internetpauschale ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer darauf. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung oder Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die festhĂ€lt, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Arbeitgeber Internetkosten ĂŒbernimmt. Dies schafft Transparenz und beugt MissverstĂ€ndnissen vor.
ErfĂŒllen Arbeitgeber diese Voraussetzungen, kann der Internetkostenzuschuss fĂŒr den Mitarbeiter steuerfrei bleiben, wĂ€hrend der Arbeitgeber entweder gar keine Lohnsteuer darauf abfĂŒhrt (bei echtem Auslagenersatz) oder pauschal 25âŻ% Lohnsteuer ĂŒbernimmt. Wichtig ist, die Grenzen einzuhalten (max. 20âŻâŹ/Monat steuerfrei bzw. 50âŻâŹ/Monat pauschal) und die Dokumentation (MitarbeitererklĂ€rung, ggf. Rechnungen) sorgfĂ€ltig zum Lohnkonto zu nehmen. Andernfalls riskiert man bei Lohnsteuer-AuĂenprĂŒfungen eine Nachversteuerung.
Mögliche Fallstricke und hÀufige Fehler
Trotz der oben genannten Vorteile gibt es einige Fallstricke, die Arbeitgeber kennen sollten, um Fehler bei der Anwendung der Internetpauschale zu vermeiden:
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Kein tatsĂ€chlicher Kostenanfall: Der hĂ€ufigste Fehler ist, einen pauschalen Zuschuss zu zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer eigene Internetkosten trĂ€gt. Beispielsweise hat der Mitarbeiter keinen eigenen Vertrag oder zahlt gar keine Rechnung (weil der Anschluss etwa ĂŒber den Partner lĂ€uft). In solch einem Fall liegt kein echter Auslagenersatz vor â die Zahlung wĂ€re eigentlich lohnsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung könnte den Zuschuss dann als normalen Bruttoarbeitslohn nachversteuern. Arbeitgeber sollten daher unbedingt verlangen, dass der Anschluss auf den Arbeitnehmer lĂ€uft und sich dies bestĂ€tigen lassen.
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Ăberzahlung ĂŒber die Kosten hinaus: Eng damit verbunden ist der Fehler, mehr zu erstatten als tatsĂ€chlich an Kosten anfĂ€llt. Die Pauschale von 50âŻâŹ ist kein Freifahrtschein â sie darf die echten monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht ĂŒbersteigen. Zahlt der Arbeitgeber z.âŻB. 50âŻâŹ, der Mitarbeiter hat aber nur eine 30-âŹ-Flatrate, so sind 20âŻâŹ davon nicht durch Kosten gedeckt. Im PrĂŒfungsfall könnten diese 20âŻâŹ als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden. Lösung: Zuschusshöhe am besten auf Basis eines Nachweises festlegen (Rechnung einsehen) und im Zweifel den niedrigeren Betrag zahlen.
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Fehlende Dokumentation: Ein hĂ€ufiger formeller Mangel ist das Nicht-Aufbewahren der Mitarbeiter-ErklĂ€rung oder fehlende Nachweise. Die Lohnsteuer-AuĂenprĂŒfung wird bei pauschal versteuerten ZuschĂŒssen in der Regel die Bescheinigung des Arbeitnehmers sehen wollen. Wenn diese nicht vorliegt, gerĂ€t man in ErklĂ€rungsnot. Ebenso sollten bei der 20âŻâŹ-Regel die 3-Monats-Aufzeichnungen archiviert werden, falls man sich fĂŒr den Durchschnittsansatz entschieden hat. Empfehlenswert ist es, Kopien der Originalrechnungen zum Lohnkonto zu nehmen â auch wenn bei BetrĂ€gen bis 50âŻâŹ formal nur die ErklĂ€rung verlangt ist. Das untermauert die Glaubhaftigkeit und schĂŒtzt im Streitfall.
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Gehaltsumwandlung statt Zusatzleistung: Wie oben erwĂ€hnt, ist es unzulĂ€ssig, bestehendes Gehalt in eine Internetpauschale umzuwandeln. Dennoch unterlaufen hier Fehler, etwa wenn eine vereinbarte Gehaltserhöhung kurzerhand als âInternetzulageâ deklariert wird. Die Steuerfreiheit wĂ€re dann nicht gegeben (VerstoĂ gegen ZusĂ€tzlichkeitserfordernis). Achten Sie darauf, dass der Zuschuss immer zusĂ€tzlich gewĂ€hrt und vertraglich klar als freiwillige Leistung ausgewiesen wird.
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Verwechslung mit Sachbezugsfreigrenze: Manche Arbeitgeber meinen, man könne den Internetzuschuss unter die allgemeine Sachbezugsfreigrenze (50âŻâŹ monatlich) fĂŒr steuerfreie SachbezĂŒge fassen. Dies ist nicht zutreffend, da es sich bei einem Barzuschuss um keinen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung handelt. Die 50-âŹ-Freigrenze gilt nur fĂŒr bestimmte Gutscheine oder Sachleistungen, nicht jedoch fĂŒr Barerstattungen von Kosten. Der Internetkostenzuschuss muss daher nach den hier beschriebenen speziellen Regeln behandelt werden, nicht nach der Sachbezugsregel.
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Sonstige Kosten fĂ€lschlich einbeziehen: Oftmals entstehen im Homeoffice weitere Kosten (Strom, Heizung, Möbelausstattung etc.). Hier lauert der Fehler, derartige Kosten ebenfalls steuerfrei erstatten zu wollen. Achtung: FĂŒr Strom, Heizung oder Mietkosten gibt es keine vergleichbare Steuerfreistellung als Arbeitgeberleistung. Ersetzt der Arbeitgeber z.âŻB. anteilig die Heizkosten oder zahlt er eine Pauschale fĂŒr das hĂ€usliche Arbeitszimmer des Mitarbeiters, ist das steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Solche Aufwendungen können Mitarbeiter allenfalls selbst im Rahmen ihrer Werbungskosten (z.âŻB. mittels Homeoffice-Pauschale oder Arbeitszimmerabzug) geltend machen, aber nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten. Ein Fallstrick ist also, die privilegierte Behandlung auf Dinge auszudehnen, die nicht umfasst sind â beschrĂ€nken Sie die Pauschale wirklich nur auf Internetkosten.
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GrenzfĂ€lle und PrĂŒfung: Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein Mitarbeiter falsche Angaben zu seinen Kosten gemacht hat, ist laut Verwaltung grundsĂ€tzlich der Mitarbeiter steuerpflichtig, nicht der Arbeitgeber. Dennoch bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht, bei der Lohnabrechnung sorgfĂ€ltig zu verfahren. Im Zweifel ist es besser, die Originalrechnungen einzusehen und zu dokumentieren, um etwaige falsche Angaben zu erkennen. So kann man auch verhindern, unwissentlich zu hohe Pauschalen auszuzahlen.
Zusammengefasst lassen sich Fallstricke durch sorgfĂ€ltige Dokumentation, realistische Zuschusshöhen und strikte Einhaltung der Voraussetzungen vermeiden. Im Zweifel sollte man steuerlichen Rat einholen oder RĂŒcksprache mit dem LohnbĂŒro halten, bevor man eine neue Pauschale einfĂŒhrt.
Abgrenzung zu Homeoffice-Pauschale und anderen Steuererleichterungen
Die steuerfreie Internetpauschale ist von anderen steuerlichen Entlastungen im Zusammenhang mit Homeoffice oder mobilem Arbeiten zu unterscheiden:
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Homeoffice-Pauschale (Arbeitnehmer-Werbungskosten): Seit 2020 gibt es die sogenannte Homeoffice-Pauschale, die inzwischen gesetzlich verankert ist. Ab 2023 können Arbeitnehmer 6âŻâŹ pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten ansetzen, maximal 1.260âŻâŹ im Jahr, sofern kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer genutzt wird. Diese Pauschale mindert das zu versteuernde Einkommen im Lohnsteuerjahresausgleich bzw. der EinkommensteuererklĂ€rung. Wichtig: Die Homeoffice-Pauschale ist kein Arbeitgeberersatz, sondern ein steuerlicher Abzugsbetrag, den der Arbeitnehmer selbst geltend macht. Sie wird nicht ĂŒber die Gehaltsabrechnung ausbezahlt, sondern vom Finanzamt bei der Veranlagung berĂŒcksichtigt. Ein Arbeitgeber sollte dennoch wissen: Erstattet er seinem Arbeitnehmer Internetkosten steuerfrei oder pauschal versteuert, kann der Arbeitnehmer diese spezifischen Kosten nicht zusĂ€tzlich in der SteuererklĂ€rung ansetzen (DoppelbegĂŒnstigung ist ausgeschlossen). Allerdings betrifft das nur die konkret erstatteten Kosten. Die allgemeine Homeoffice-Pauschale fĂŒr Tage im Homeoffice kann der Arbeitnehmer unabhĂ€ngig davon beanspruchen, solange kein Arbeitgeberersatz fĂŒr dieselben Aufwendungen direkt erfolgt â die Internetpauschale wĂŒrde also nicht die Homeoffice-Pauschale pro se reduzieren, auĂer der Arbeitnehmer wollte seine Internetkosten separat als Werbungskosten angeben (was bei Pauschale wenig sinnvoll ist).
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HĂ€usliches Arbeitszimmer: Eine klassische Steuerentlastung bei beruflicher Heimarbeit ist der Abzug eines hĂ€uslichen Arbeitszimmers. Dieser ist jedoch nur möglich, wenn ein abgeschlossener Raum ausschlieĂlich beruflich genutzt wird und seit 2023 zusĂ€tzlich der Mittelpunkt der beruflichen TĂ€tigkeit darin liegt. Wird die strenge Voraussetzung erfĂŒllt, kann der Arbeitnehmer entweder tatsĂ€chliche Kosten (Miete, Nebenkosten anteilig) absetzen oder eine Jahrespauschale von 1.260âŻâŹ (entspricht 105âŻâŹ pro Monat) geltend machen. FĂŒr Arbeitgeber bedeutet das: Eine direkte Erstattung von Arbeitszimmerkosten (z.âŻB. Miete) an den Arbeitnehmer wĂ€re lohnsteuerpflichtig. Stattdessen muss der Mitarbeiter den Abzug selbst ĂŒber die SteuererklĂ€rung vornehmen. Die Internetpauschale deckt nur den Internetzugang ab und hat mit Raumkosten nichts zu tun â sie kann also neben dem Arbeitszimmerabzug gewĂ€hrt werden, ohne dass sich beides gegenseitig ausschlieĂt. Allerdings: Falls der Arbeitgeber sĂ€mtliche Kosten des Homeoffice ĂŒbernehmen wĂŒrde (inklusive Internet, Strom, Miete), wĂ€re dies unweigerlich steuerpflichtiger Arbeitslohn; hier kommt ihm die begrenzte Internetpauschale als einziges legitimes Mittel entgegen, zumindest einen Teil der Kosten steuerbegĂŒnstigt zu ersetzen.
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Telefonkosten und Mobilfunk: Oftmals werden neben Internet auch Telefonkosten thematisiert. FĂŒr Telefonie gelten Ă€hnliche, teils sogar etwas groĂzĂŒgigere Regeln: Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons ist ebenfalls steuerfrei (§âŻ3 Nr.âŻ45 EStG, analog zum Internetanschluss). Erstattet der Arbeitgeber private TelefongebĂŒhren fĂŒr dienstliche GesprĂ€che, gelten die 20âŻ% bzw. 20-âŹ-Grenzen steuerfrei. ZusĂ€tzlich gibt es die Möglichkeit, Firmenhandys oder Smartphone-VertrĂ€ge auf den Arbeitgeber laufen zu lassen â dann sind auch hier sĂ€mtliche PrivatgesprĂ€che steuerfrei, solange kein Ownership-Transfer stattfindet. Diese Telefonkostenerstattungen sind von der Systematik her verwandt mit der Internetpauschale, aber rechtlich getrennt geregelt. Arbeitgeber können beide Instrumente kombinieren: z.âŻB. 20âŻâŹ steuerfreie Telefonkostenerstattung und 50âŻâŹ pauschalversteuerte Internetzulage pro Monat parallel, sofern die Voraussetzungen jeweils erfĂŒllt sind.
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Mobiles Arbeiten im Ausland (Steuerliche Behandlung): Eine etwas andere Thematik betrifft grenzĂŒberschreitendes mobiles Arbeiten (z.âŻB. Homeoffice aus dem Ausland). Hier spielen Doppelbesteuerungsabkommen und spezielle Konsultationsvereinbarungen eine Rolle â das ist jedoch unabhĂ€ngig von der hier beschriebenen Internetpauschale. Die Internetpauschale bezieht sich stets auf inlĂ€ndische lohnsteuerliche Regelungen fĂŒr Sachverhalte im deutschen Einkommensteuerrecht. Andere LĂ€nder kennen teils Ă€hnliche Modelle fĂŒr Arbeitgebererstattungen, aber ein deutscher Arbeitgeber sollte vorsichtig sein, wenn Mitarbeiter vom Ausland aus arbeiten â dann können andere Steuerregeln greifen (dies wĂ€re jedoch Thema fĂŒr sich und tangiert die innerdeutsche steuerfreie Internetpauschale nicht direkt).