Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Studiengebühren? Wie sind diese vom Arbeitgeber beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu behandeln? Bei der Beurteilung hinsichtlich der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

  • Es handelt sich um ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen einer beruflichen Weiter- oder Fortbildung

  • Es handelt sich um ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses

 

Berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

Findet das berufsbegleitende Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, ist die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses. Dabei muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Teilnahme an dem Studium zu den Pflichten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zählt. Diese Voraussetzung findet man vorwiegend bei den dualen Studiengängen.

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses als Schuldner der Studiengebühren auftritt. Hierbei wird von einem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen. Im steuerrechtlichen Sinne liegt hier kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor.

Schuldet hingegen der Arbeitnehmer die Studiengebühren, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein, um den Arbeitslohn zu verneinen:

  • Der Arbeitgeber kann auf Basis einer Rückzahlungsklausel auf die Rückzahlung der übernommenen Studiengebühren bestehen, wenn der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss auf eigenen Wunsch verlässt.

  • Arbeitsvertraglich hat sich der Arbeitgeber zu der Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

 

Berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildung

Absolvieren beispielsweise Teilzeitbeschäftigte ohne eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbezogenes Studium und das Studium wird durch das Teilzeitverhältnis lediglich ermöglicht, handelt es bei der Übernahme der Studiengebühr um eine Leistung im Bereich der Fort- und Weiterbildung.

Wird das berufsbegleitende Studium überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, bleibt das Studium unbesteuert. Das heißt, das berufsbegleitende Studium hat das Ziel, die Einsatzfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Betrieb zu erhöhen. Die lohnsteuerliche Beurteilung wird anhand der konkreten Umstände des Falles unter der Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien (R 19.7 LStR) vorgenommen.

Bei diesem berufsbegleitenden Studium ist es nicht erforderlich, dass die, vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden können.

 

Die Studiengebühren innerhalb der Sozialversicherung

Innerhalb der Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist der allgemeine Grundsatz gültig, dass die Sozialversicherung dem Steuerrecht folgt. Gelten die Studiengebühren steuerrechtlich nicht als Arbeitsentgelt, gelten sie auch beitragsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt. Allerdings ist es wichtig, dass die Entscheidungen der Finanzbehörden zu den vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren zu den Entgeltunterlagen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dazu genommen werden.

 

Hinweis:

Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer das Unternehmen und der neue Arbeitgeber übernimmt die Verpflichtung, die vom bisherigen Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, handelt es sich um Arbeitslohn. In diesem Fall ist kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des neuen Unternehmens anzunehmen. Dies gilt sowohl bei der Übernahme des Rückzahlungsbetrags auf Darlehensbasis als auch bei sofortiger Übernahme des Rückzahlungsbetrags durch den neuen Arbeitgeber.

Weitere Beiträge

Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


Jahressteuergesetz 2026

Jahressteuergesetz 2026: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Darin sind mehrere Änderungen vorgesehen, die für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung relevant werden können. Wichtig: Es handelt sich aktuell noch um einen Entwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.... weiterlesen

5. Juni 2026


Symbolbild Aktivrente 2026: Ältere Person arbeitet weiterhin nach der Regelaltersgrenze

Aktivrente 2026: 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen – was Arbeitgeber wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen und älteren Beschäftigten einen finanziellen Anreiz geben, weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben.... weiterlesen

21. Mai 2026


Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr