Unständige Beschäftigung: Was Arbeitgeber 2026 beachten müssen

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Ein Drehtag beim Film, ein Wochenende auf einer Messe, ein Abend als Servicekraft bei einer Veranstaltung: Wer immer wieder nur für wenige Tage eingesetzt wird, kann sozialversicherungsrechtlich ein unständig Beschäftigter sein. Für die unständige Beschäftigung gelten eigene Regeln – bei der Versicherungspflicht, bei der Beitragsbemessungsgrenze und im Meldeverfahren, das zum 01.01.2026 noch einmal geändert wurde. Wir erklären, wie Arbeitgeber solche Einsätze richtig einordnen und abrechnen.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche befristet ist – der Natur der Sache nach oder durch den Arbeitsvertrag.
  • Ist die Beschäftigung als kurzfristiger Minijob versicherungsfrei, haben diese Regeln Vorrang; die Sonderregeln für unständig Beschäftigte greifen dann nicht.
  • Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).
  • In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gilt die volle monatliche Beitragsbemessungsgrenze – unabhängig davon, an wie vielen Tagen gearbeitet wurde.
  • Gemeldet wird mit Personengruppe 118 (berufsmäßig) bzw. 117 (nicht berufsmäßig). Seit 2026 sind Einsätze mit Lücken von höchstens drei Wochen in einer Abmeldung zusammenzufassen.

 

Was ist eine unständige Beschäftigung?

Die Definition steht gleichlautend in § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, § 232 Abs. 3 SGB V und § 163 Abs. 1 SGB VI: Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Der Natur der Sache nach befristet ist sie etwa, wenn nicht eine Dauer, sondern eine konkrete Arbeitsleistung vereinbart wird – zum Beispiel das Be- und Entladen eines Lkw oder der Aufbau eines Messestands.

„Woche“ meint dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche: sieben aufeinanderfolgende Kalendertage ab dem ersten Arbeitstag. Arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit. Wer in der 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag – oder von Donnerstag bis Mittwoch – arbeitet, ist daher nicht unständig beschäftigt. Wie viele Stunden täglich gearbeitet wird, spielt keine Rolle.

Beispiel: Ein Betrieb mit 5-Tage-Woche setzt Aushilfen für Aufräumarbeiten von Freitag bis Dienstag an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ein. In der maßgebenden Beschäftigungswoche (Freitag bis Donnerstag) wird an fünf Tagen gearbeitet – das entspricht einer vollen Arbeitswoche. Eine unständige Beschäftigung liegt nicht vor. Wären es nur vier Tage gewesen, wäre die Beschäftigung auf weniger als eine Woche beschränkt.

Unständige Einsätze können sich bei demselben Arbeitgeber wiederholen, ohne ihren Charakter zu verlieren – solange jeder Einsatz neu und unabhängig vereinbart wird. Sie sind typisch für Film- und Fernsehproduktionen, Veranstaltungs- und Messebau, Gastronomie und Catering bei Einzelveranstaltungen sowie für Lade- und Hafenarbeiten.

 

Abgrenzung: kurzfristige Beschäftigung, Minijob, Dauerbeschäftigung

Beschäftigungsform
Kennzeichen
Folge für die Sozialversicherung
Kurzfristige Beschäftigung
Befristet auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr; bei mehr als 603 € im Monat nicht berufsmäßig
Versicherungsfrei – hat Vorrang vor den Regeln für unständig Beschäftigte
Unständige Beschäftigung
Jeder Einsatz kürzer als eine Woche, jeweils neu vereinbart, kurzfristige Beschäftigung scheidet aus
Versicherungspflichtig mit Sonderregeln (monatliche BBG, ggf. AV-frei)
Dauerbeschäftigung / regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
Rahmenvertrag oder Absprache, regelmäßig auf Abruf zur Verfügung zu stehen; Einsätze mindestens einmal im Monat
Normale Beschäftigung – keine unständige; ggf. Minijob bis 603 € im Monat

Wann scheidet die kurzfristige Beschäftigung aus?

Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich, wenn

  • die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen zusammen mit den Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr überschritten wird,
  • bei einer regelmäßig unständig tätigen Person absehbar ist, dass künftige Einsätze die 70 Arbeitstage überschreiten (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R), oder
  • das Entgelt mehr als 603 € im Monat beträgt und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird – etwa von Beziehern von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld.

Erst dann greifen die Sonderregeln für unständig Beschäftigte. Wie die Zeitgrenzen und die Zusammenrechnung funktionieren, lesen Sie in unserem Beitrag Kurzfristige Beschäftigung: Das sollten Sie wissen. Ein Minijob mit Verdienstgrenze setzt dagegen eine auf Dauer angelegte Beschäftigung mit regelmäßigem Verdienst voraus – für einzelne, jeweils neu vereinbarte Einsätze passt er in aller Regel nicht.

 

Berufsmäßig oder nicht? Der Kalendermonat entscheidet

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die Sonderregeln nur, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Seit den Beschlüssen des Bundessozialgerichts vom 27.04.2016 (B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R) kommt es dafür nicht mehr auf ein Berufsbild an, sondern auf den einzelnen Kalendermonat: Die kurzen Einsätze müssen in diesem Monat den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden.

Als Orientierung nennen die Sozialversicherungsträger: Übersteigen Verdienst und Zeitaufwand aus allen Einsätzen von weniger als einer Woche die übrigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten jeweils um mindestens 20 %, liegt Berufsmäßigkeit vor. Beurteilt wird vorausschauend zu Beginn des Einsatzes; eine grobe, nachvollziehbare Prognose genügt.

In der Rentenversicherung kommt es auf die Berufsmäßigkeit nicht an: Die monatliche Beitragsbemessung nach § 163 Abs. 1 SGB VI gilt für jede versicherungspflichtige unständige Beschäftigung.

 

Was gilt in den einzelnen Versicherungszweigen?

Zweig
Berufsmäßig unständig (PGR 118)
Nicht berufsmäßig unständig (PGR 117)
Krankenversicherung
Pflicht, BBG 5.812,50 € je Kalendermonat; ermäßigter Beitragssatz (14,0 %), allgemeiner Satz nur nach Wahlerklärung für Krankengeld
Allgemeine Regeln (anteilige BBG nach SV-Tagen)
Pflegeversicherung
Pflicht, monatliche BBG wie KV, allgemeiner Beitragssatz
Allgemeine Regeln
Rentenversicherung
Pflicht, BBG 8.450 € je Kalendermonat
Pflicht, BBG 8.450 € je Kalendermonat
Arbeitslosenversicherung
Versicherungsfrei
Pflicht nach allgemeinen Regeln
Umlagen
U2 und Insolvenzgeldumlage ja, U1 nein (kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung)
U2 und Insolvenzgeldumlage ja, U1 nein

Unständig Beschäftigte haben wegen der kurzen Befristung keinen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung und deshalb zunächst auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Mit einer Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V können sie den Krankengeldanspruch einschließen; dann gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kommt in beiden Fällen hinzu. Die Krankenkasse wählen unständig Beschäftigte frei.

Besonderheit bei der Mitgliedschaft: Sie bleibt bei berufsmäßig unständig Beschäftigten auch in beschäftigungsfreien Zeiten bis zu drei Wochen bestehen (§ 186 Abs. 2, § 190 Abs. 4 SGB V). Beiträge sind für die Dauer der Mitgliedschaft zu zahlen.

 

Rechenbeispiel: mehrere Arbeitgeber in einem Monat

Eine Kamerafrau arbeitet im Oktober 2026 ausschließlich in Drehtagen von jeweils weniger als einer Woche – sie ist berufsmäßig unständig beschäftigt. Sie verdient bei Produktion A 2.800 €, bei Produktion B 2.400 € und bei Produktion C 1.600 €, zusammen 6.800 €.

Arbeitgeber
Entgelt
KV/PV-pflichtig (anteilig bis 5.812,50 €)
RV-pflichtig
AV
Produktion A
2.800,00 €
2.393,38 €
2.800,00 €
frei
Produktion B
2.400,00 €
2.051,47 €
2.400,00 €
frei
Produktion C
1.600,00 €
1.367,65 €
1.600,00 €
frei
Summe
6.800,00 €
5.812,50 €
6.800,00 €
–

Rechenweg KV/PV: 5.812,50 € × Einzelentgelt ÷ 6.800 €. Die Renten-BBG von 8.450 € wird nicht erreicht, deshalb bleibt das volle Entgelt rentenversicherungspflichtig. Jeder Arbeitgeber kennt zunächst nur sein eigenes Entgelt und rechnet bis zur vollen Monats-BBG ab. Die Aufteilung erfolgt über das Verfahren für Mehrfachbeschäftigte: Die Krankenkasse fordert bei Bedarf GKV-Monatsmeldungen an und teilt den Arbeitgebern die anteiligen Werte mit. Wie das funktioniert, beschreibt unser Beitrag Mehrfachbeschäftigung.

Zum Vergleich: Bei einer normalen Beschäftigung von drei Tagen läge die anteilige KV-Grenze nur bei 581,25 € (5.812,50 € ÷ 30 × 3). Weil bei unständig Beschäftigten die volle Monatsgrenze gilt, ist ein hoher Tagesverdienst bis zu dieser Grenze voll beitragspflichtig.

 

Meldungen: das gilt seit 2026

Für unständig Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben Meldungen abzugeben wie für ständig Beschäftigte – also An- und Abmeldungen, ggf. Sofortmeldungen in den Branchen des § 28a Abs. 4 SGB IV (etwa Gastronomie und Messebau) und GKV-Monatsmeldungen auf Anforderung der Krankenkasse. Neu ist seit dem 01.01.2026 die Pflicht zur Zusammenfassung:

1

Einordnen

Kürzer als eine Woche? Keine Rahmenvereinbarung? Kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen? Dann berufsmäßig (PGR 118) oder nicht berufsmäßig (PGR 117) festlegen.

2

Anmelden

Anmeldung (Abgabegrund 10) zum ersten Einsatztag – mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens nach sechs Wochen. Bei Sofortmeldepflicht vorher die Sofortmeldung.

3

Einsätze zusammenfassen (PGR 118)

Liegen zwischen den Einsätzen höchstens drei Wochen, werden alle Einsatzzeiten eines Kalenderjahres in einer Abmeldung zusammengefasst. Ist noch keine Anmeldung erfolgt, ist auch eine zeitgleiche An- und Abmeldung möglich.

Lücke über drei Wochen = neue An- und Abmeldung

4

Einzeln melden (PGR 117)

Bei nicht berufsmäßig unständig Beschäftigten ist jeder Einsatz einzeln an- und abzumelden (Abgabegründe 10/30 oder 40). Eine Zusammenfassung ist nicht zulässig.

5

Jahreswechsel beachten

Läuft die Mitgliedschaft über den 31.12. hinaus, ist für das alte Jahr eine Jahresmeldung (Abgabegrund 50) abzugeben.

Zusätzlich müssen die Beschäftigten selbst ihrer Krankenkasse unverzüglich melden, wenn sie erstmals berufsmäßig unständig arbeiten und wenn sie dies nicht nur vorübergehend aufgeben (§ 199 Abs. 1 SGB V). Der Arbeitgeber muss sie auf diese Meldepflicht hinweisen. Einen Überblick über die übrigen Meldearten gibt unser Beitrag Meldebescheinigung zur Sozialversicherung.

Praxis-Tipp: Fragen Sie bei jedem Einsatz schriftlich ab, welche weiteren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten die Person im laufenden Monat hat und wie viele Arbeitstage sie im Kalenderjahr bereits gearbeitet hat. Nur so lassen sich Berufsmäßigkeit und die 70-Tage-Grenze belastbar beurteilen. Kommt eine Person dagegen nach festen Absprachen regelmäßig – etwa jede Woche auf Abruf –, sollten Sie das Modell als Dauerbeschäftigung prüfen lassen.

 

Abgrenzung zur Künstlersozialkasse

Gerade in Film, Fernsehen und Kultur stellt sich zusätzlich die Frage, ob überhaupt eine Beschäftigung vorliegt. Die Künstlersozialkasse ist nur für selbständige Künstler und Publizisten zuständig. Wer als Kamerafrau, Beleuchter oder Darsteller weisungsgebunden in eine Produktion eingebunden ist, ist in aller Regel Arbeitnehmer – und dann gelten die hier beschriebenen Regeln. Für die Abgrenzung haben die Sozialversicherungsträger einen eigenen Abgrenzungskatalog für Theater, Orchester, Rundfunk sowie Film- und Fernsehproduktionen veröffentlicht. Mehr zur Künstlersozialabgabe lesen Sie in unserem Beitrag Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Einsatz auf weniger als eine Beschäftigungswoche befristet (arbeitsfreie Tage mitgezählt)?
  • Keine Rahmenvereinbarung oder Abrufbereitschaft, die auf eine Dauerbeschäftigung hindeutet?
  • Kurzfristige Beschäftigung geprüft: 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, absehbare weitere Einsätze, Berufsmäßigkeit bei mehr als 603 € im Monat?
  • Berufsmäßigkeit für den Kalendermonat beurteilt und dokumentiert (Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit)?
  • Personengruppe 118 oder 117 und richtige Beitragsgruppen (AV-frei, ermäßigter oder allgemeiner KV-Beitragssatz) hinterlegt?
  • Monatliche statt anteilige Beitragsbemessungsgrenze in KV, PV und RV angewendet?
  • Einsätze mit Lücken bis drei Wochen in einer Abmeldung zusammengefasst (PGR 118)?
  • Beschäftigte auf ihre eigene Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse hingewiesen?
  • U2- und Insolvenzgeldumlage abgeführt, keine U1-Umlage?

 

FAQ zur unständigen Beschäftigung

Was ist eine unständige Beschäftigung?

Eine Beschäftigung, die nach der Natur der Sache oder durch den Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche befristet ist. Maßgebend ist die Beschäftigungswoche von sieben Kalendertagen ab dem ersten Arbeitstag, arbeitsfreie Tage zählen mit.

Sind unständig Beschäftigte arbeitslosenversichert?

Nein, wenn sie die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben – dann sind sie nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte sind dagegen nach den allgemeinen Regeln arbeitslosenversichert.

Welche Beitragsbemessungsgrenze gilt?

Die volle Monatsgrenze, egal an wie vielen Tagen gearbeitet wurde: 2026 sind das 5.812,50 € in der Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 € in der Rentenversicherung. Bei mehreren Arbeitgebern im selben Monat wird anteilig aufgeteilt.

Was hat sich 2026 bei den Meldungen geändert?

Seit dem 01.01.2026 müssen Arbeitgeber die Einsatzzeiten berufsmäßig unständig Beschäftigter (Personengruppe 118) innerhalb eines Kalenderjahres in einer Abmeldung zusammenfassen, solange zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Wochen liegen. Nicht berufsmäßige Einsätze (Personengruppe 117) werden weiterhin einzeln gemeldet.

Haben unständig Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld?

Nur, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben. Ohne diese Erklärung besteht kein Krankengeldanspruch, und die Beiträge werden nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet.

 

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