Urlaubsabgeltung im Minijob: Wann das Überschreiten der Entgeltgrenze zulässig ist

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Im Regelfall darf ein Minijobber pro Jahr nicht mehr als 5.400 Euro bzw. durchschnittlich maximal 450 Euro pro Monat verdienen. Kommt es allerdings dazu, dass der Urlaubsanspruch abgegolten werden muss, wird diese zulässige Entgeltgrenze schnell überschritten. Doch keine Angst: Es gibt Fälle, in denen dies zulässig ist, ohne dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht.

 
Glückliche Familie im Urlaub
 

Urlaubsabgeltung: Unterschiede zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich haben Minijobber ebenso wie normale Vollzeitarbeitnehmer das Recht, mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub (bzw. je nach Anzahl der Arbeitstage ihren Anteil daran) in Anspruch zu nehmen. Eine Abgeltung kommt nur dann in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann.

Abweichend von dieser arbeitsrechtlichen Betrachtung spielt es für die Sozialversicherung überhaupt keine Rolle, aus welchen Gründen ein Urlaub abgegolten wird. Die Urlaubsabgeltung wird hier schlichtweg als Zusatzzahlung berücksichtigt, ähnlich als würden Sie ein Weihnachtsgeld auszahlen. Für die Einstufung des Arbeitsverhältnisses als Minijob ist das zu erwartende Arbeitsentgelt in zwölf Monaten maßgeblich. Wird durch eine Urlaubsabgeltung ein höheres Arbeitsentgelt ausgezahlt als ursprünglich geplant war, kann dies für die Einstufung als Minijob unschädlich sein – muss aber nicht.

 

Wann das Überschreiten der Entgeltgrenze zulässig ist

Das Überschreiten der Entgeltgrenze ist dann unschädlich, wenn für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar war, dass die Zahlung (Urlaubsabgeltung) so eintreten wird. Das auslösende Ereignis darf also nicht zu einem frühen Zeitpunkt bekannt gewesen sein. Hierzu drei Beispiele:

Beispiel 1: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer fristlos, woraufhin dieser nur noch am nächsten Tag erscheint, um Schlüssel und Firmenausweis abzugeben. Er kann seinen Urlaub nicht mehr nehmen. Die Urlaubsabgeltung ist zulässig, auch wenn dadurch die Entgeltgrenze überschritten wird.

 

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer gibt seinem Arbeitgeber im Mai Bescheid, dass er ab September eine Vollzeitweiterbildung beginnen und dann nicht mehr für ihn arbeiten wird. Statt ihn seinen Urlaub abbauen zu lassen, lässt der Arbeitgeber ihn nun an allen Arbeitstagen arbeiten, um seinen Nachfolger anzulernen. In diesem Fall ist es vorhersehbar, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erforderlich sein wird. Da die Überschreitung der Entgeltgrenze vorhersehbar ist, ist sie unzulässig. Dieses Verhalten zieht im letzten Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit den entsprechenden Beitragsverpflichtungen nach sich.

 

Beispiel 3: Der Arbeitnehmer kündigt ordentlich und hat noch zwei Wochen zu arbeiten. Aufgrund einer Urlaubsübertragung aus dem Vorjahr hat er aber noch mehr Urlaubstage übrig, als er in diesem Zeitraum nutzen könnte. Auch in diesem Fall ist der Minijob-Status nicht in Gefahr und die Überschreitung genehmigt.

In bis zu drei Kalendermonaten pro Jahr darf die Entgeltgrenze überschritten werden, sofern ein entsprechendes nicht vorhersehbares Ereignis zugrunde liegt.

Weitere Beiträge

Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Lohnabrechnung ab 2027

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 wichtige Änderungen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung. Unter anderem steigen die Krankenversicherungsbeiträge für gewerbliche Minijobs. Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Ab 2028 folgen weitere Neuerungen bei der Familienversicherung und der Arbeitsunfähigkeit.... weiterlesen

3. August 2026


Hausmeister und Hausverwaltung im Gespräch über Lohnabrechnung und Insolvenzgeldumlage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Insolvenzgeldumlage bei WEGs: Warum keine U3 anfällt

Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigen häufig eigene Hausmeister, Reinigungskräfte, Gärtner oder Mitarbeitende für den Winterdienst. Damit wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – kurz GdWE und umgangssprachlich weiterhin meist WEG genannt – zur Arbeitgeberin.... weiterlesen

31. Juli 2026


Illustration zu geplanten Gesetzesänderungen im Arbeits- und Steuerrecht durch das Reformpaket von Union und SPD ab 2027

Reformpaket von Union und SPD: Was sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern könnte

Union und SPD haben ein umfassendes Reformpaket angekündigt, das zahlreiche Bereiche des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts betrifft. Viele der geplanten Maßnahmen sollen ab dem 1. Januar 2027 greifen. ... weiterlesen

22. Juli 2026


Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr