Urlaubstage Abrunden? Darf der Arbeitgeber das?

Artikel aktualisiert am 27.03.2024

 

Gerade in flexiblen Arbeitssystemen kann die Abrechnung des Urlaubs sich recht kompliziert gestalten. Bei Arbeitnehmern, die im Schichtbetrieb tätig sind, ist es oftmals tariflich so geregelt, dass sich der Urlaubsanspruch anhand der Schichten errechnet. Dadurch kann es bei dem errechneten Urlaubsanspruch zu Bruchteilen kommen – wie beispielsweise bei einer Fluggastkontrolleurin, die einen errechneten Urlaubsanspruch von 28,15 Tagen hatte. Ihr Arbeitgeber rundete ihren Urlaubsanspruch auf 28 Tage ab – laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Unrecht.

 

Der Fall:

Seit 2010 war die Fluggastkontrolleurin am Flughafen im Schichtdienst tätig, als sie als Ersatzurlaub für 0,15 Tage aus dem Jahr 2016 auf Schadenersatz klagte. Ihr Anspruch auf Urlaub für 2016 betrug 28,15 Tage, wobei ihr der Arbeitgeber allerdings nur 28 Tage bei 244 Arbeitstagen gewährte.

Die Meinung des Arbeitgebers war, dass Urlaubsansprüche, die sich auf weniger als 0,5 Tage belaufen, auf volle Tage abgerundet werden müssen.

Bei Fluggastkontrolleuren ist der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen gültig. Danach ist das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in der entsprechend gültigen Fassung – wenn tariflich nichts anderes vereinbart ist – maßgebend. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin 28,15 Tage betrug und dass eine Abrundung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht käme.

Ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift ist eine Rundung von Bruchteilen der Urlaubstage nicht gerechtfertigt – so die Rechtsprechung des Senats. Weder im Tarifvertrag noch im Bundesurlaubsgesetz sei eine Abrundungsregelung enthalten, so dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht abrunden darf.

Bis auf § 5 Abs. 2 BurlG enthält das Bundesurlaubsgesetz keinerlei Rundungsvorschriften. Laut BAG sind bei Teilurlauben, die Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag betragen, auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Nach Arbeitgeberansicht solle man aus Praktikabilitätsgründen, Urlaubstage, die weniger als einen halben Tag betragen, abrunden. Dies ließen die Richter des BAG nicht gelten.

Somit hatte sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung seiner Mitarbeiterin in Verzug befunden und musst seiner Mitarbeiterin Ersatzurlaub gewähren.

BAG, Urteil von 08.05.2018, Az: 9 AZR 578/17

Weitere Beiträge

Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr