110-⏠Steuerfreibetrag pro Mitarbeiter â was bedeutet das?
Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind fĂŒr Mitarbeiter ein Highlight, doch fĂŒr Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110âŻâŹ steuer- und sozialversicherungsfrei â dieser Betrag ist ein Freibetrag (kein âAlles-oder-nichtsâ-Freigrenze). Das heiĂt, bis 110âŻâŹ je Arbeitnehmer entsteht kein lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Dieser Freibetrag kann maximal fĂŒr zwei Betriebsfeiern im Jahr in Anspruch genommen werden (z.âŻB. Sommerfest und Weihnachtsfeier); ab der dritten Veranstaltung im Kalenderjahr entfĂ€llt die Steuerfreiheit fĂŒr diese zusĂ€tzliche Feier. Dabei kann der Arbeitgeber frei wĂ€hlen, welche die dritte Veranstaltung ohne BerĂŒcksichtigung eines Freibetrages ist.
Ăbliche Kosten einer Weihnachtsfeier â etwa Essen und GetrĂ€nke, Raummiete, Musik/Unterhaltung oder kleine Geschenke â werden fĂŒr die Berechnung auf alle teilnehmenden Arbeitnehmer umgelegt. Ăberschreiten die Kosten den Freibetrag von 110âŻâŹ pro Person, ist nur der ĂŒbersteigende Betrag als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Die ersten 110âŻâŹ bleiben in jedem Fall steuerfrei, auch wenn die Gesamtkosten höher liegen. Dadurch mĂŒssen nicht bei geringfĂŒgigem Ăberschreiten sofort alle Zuwendungen versteuert werden, sondern nur der Mehrbetrag oberhalb der 110-âŹ-Grenze.
Pauschalversteuerung bei Ăberschreiten des Freibetrags
Wenn der Freibetrag ĂŒberschritten wird, hat der Arbeitgeber zwei Optionen: Entweder er rechnet den ĂŒbersteigenden Betrag als normalen Arbeitslohn ab (dann mĂŒssten Mitarbeiter darauf Lohnsteuer zahlen), oder er ĂŒbernimmt die Steuerlast selbst durch eine Pauschalversteuerung von 25âŻ% gemÀà §âŻ40 Abs.âŻ2 EStG. In der Praxis wĂ€hlen Arbeitgeber meist die Pauschalversteuerung. Dabei zahlt der Arbeitgeber fĂŒr den steuerpflichtigen Teil (also den Betrag ĂŒber 110âŻâŹ pro Person) pauschal 25âŻ% Lohnsteuer zusĂ€tzlich â die Mitarbeiter bleiben somit von individueller Besteuerung verschont.
Vorteil der Pauschalsteuer: Der pauschal versteuerte Betrag zĂ€hlt dann nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit anderen Worten: Auf diese Zuwendung fallen keine Sozialabgaben an, solange die Pauschalsteuer ordnungsgemÀà abgefĂŒhrt wurde. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern so eine schönere Feier bieten, ohne dass diese einen geldwerten Vorteil in ihrer eigenen Lohnabrechnung versteuern oder SozialversicherungsbeitrĂ€ge dafĂŒr entrichten mĂŒssen.
Sozialversicherungsfreiheit nur bei fristgerechter Meldung
Wichtig ist jedoch, dass die Pauschalversteuerung rechtzeitig vorgenommen und gemeldet wird. Die pauschale Lohnsteuer auf den ĂŒber 110âŻâŹ liegenden Betrag muss spĂ€testens bis zum 28.âŻFebruar des Folgejahres im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung abgefĂŒhrt werden, damit der Vorteil sozialversicherungsfrei bleibt. Praktisch bedeutet dies: Findet die Weihnachtsfeier 2024 im Dezember statt, muss die Meldung und Zahlung der Pauschalsteuer dafĂŒr spĂ€testens bis zum 28.âŻFebruar 2025 erfolgen, damit keine Sozialabgaben anfallen. Diese Frist orientiert sich daran, dass bis Ende Februar des Folgejahres die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen fĂŒr das Vorjahr abgeschlossen sein muss.
HĂ€lt der Arbeitgeber diese Frist ein, bleibt der gesamte geldwerte Vorteil der Feier sozialversicherungsfrei. VersĂ€umt er jedoch die fristgerechte Anmeldung, tritt eine wichtige Rechtsfolge ein: Der pauschal versteuerte Vorteil wird rĂŒckwirkend sozialversicherungspflichtig. Mit anderen Worten, die bisher als beitragsfrei betrachteten Zuwendungen unterliegen dann nachtrĂ€glich der Sozialversicherungspflicht â ein Effekt, der viele ĂŒberraschen kann.
Konsequenzen einer FristversÀumnis
Die Folgen einer zu spĂ€t abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldung fĂŒr die Weihnachtsfeier können erheblich sein. Wird die 28.-Februar-Frist verpasst, fordert die Sozialversicherung fĂŒr den ĂŒber 110âŻâŹ liegenden Teil der Zuwendungen im Nachhinein BeitrĂ€ge ein. Das kann je nach Teilnehmerzahl und Höhe der Kosten teuer werden. Beispiel: Ein Unternehmen veranstaltete im September 2015 ein FirmenjubilĂ€um und entrichtete die Pauschalsteuer auf die Kosten (rund 163.000âŻâŹ fĂŒr ĂŒber 160 Mitarbeiter) erst Ende MĂ€rz 2016. Die Rentenversicherung wertete die verspĂ€tet versteuerten Zuwendungen als normalen Arbeitslohn und verlangte nachtrĂ€glich rund 60.000âŻâŹ an SozialversicherungsbeitrĂ€gen. Auch das Bundessozialgericht bestĂ€tigte in diesem Fall, dass eine verspĂ€tete Pauschalversteuerung zur Beitragspflicht fĂŒhrt.
FĂŒr den Arbeitgeber bedeutet ein FristversĂ€umnis also doppelte Kosten: ZusĂ€tzlich zur nachtrĂ€glich gezahlten Pauschalsteuer mĂŒssen Arbeitgeber- und ArbeitnehmerbeitrĂ€ge zur Sozialversicherung nachgezahlt werden. In der Praxis bleibt der Arbeitgeber oft auch auf dem Arbeitnehmeranteil sitzen, da eine rĂŒckwirkende Einforderung vom Mitarbeiter schwierig und im Zweifelsfall unzulĂ€ssig sein kann. Neben den finanziellen Belastungen drohen auch bĂŒrokratischer Aufwand und ggf. SĂ€umniszuschlĂ€ge oder Zinsen auf die verspĂ€teten BeitrĂ€ge. Eine nachtrĂ€gliche Korrektur oder âHeilungâ der VerspĂ€tung ist nicht möglich â selbst wenn das Finanzamt die Pauschalversteuerung noch akzeptiert, bleibt fĂŒr die Sozialversicherung der verspĂ€tet versteuerte Betrag beitragspflichtig.
Praktische Tipps fĂŒr Arbeitgeber zur Vermeidung von Nachzahlungen
Um unnötige Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber frĂŒhzeitig planen und handeln. Folgende praktische Hinweise helfen dabei, die Sozialversicherungsfreiheit der Weihnachtsfeier zu sichern:
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Kosten im Blick behalten: Planen Sie das Budget der Feier so, dass pro Mitarbeiter möglichst nicht mehr als 110âŻâŹ anfallen. Wenn Sie diesen Betrag einhalten, ersparen Sie sich von vornherein steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Komplikationen. Liegt eine Ăberschreitung nahe, kalkulieren Sie bewusst ein, welche Summe darĂŒber pauschal zu versteuern wĂ€re, und ob Ihnen dieser Mehraufwand die groĂzĂŒgigere Feier wert ist.
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Belege zeitnah sammeln und einreichen: Sorgen Sie dafĂŒr, dass alle Rechnungen und Belege der Weihnachtsfeier unmittelbar nach der Veranstaltung vollstĂ€ndig vorliegen. Reichen Sie diese umgehend an Ihre Lohnbuchhaltung oder Ihren Steuerberater weiter. So bleibt genug Zeit, den pauschal zu versteuernden Betrag zu ermitteln und die Lohnsteuer-Anmeldung fristgerecht (spĂ€testens bis 28.âŻFebruar) abzugeben.
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Frist 28.âŻFebruar im Kalender markieren: Notieren Sie sich die Deadline 28.âŻFebruar des Folgejahres fest im Unternehmenskalender. Falls die Dezember-Lohnabrechnung bereits erfolgt ist, kann im Januar oder spĂ€testens Februar noch eine Korrektur bzw. Nachmeldung der Pauschalsteuer vorgenommen werden â aber nur bis zum Stichtag 28.âŻ02. Stellen Sie sicher, dass verantwortliche Mitarbeiter ĂŒber diese Frist informiert sind.
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Kommunikation mit Lohndirekt: Weihen Sie uns frĂŒhzeitig in die Planungen der Weihnachtsfeier ein, insbesondere wenn absehbar ist, dass der Freibetrag ĂŒberschritten wird.
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Dokumentation und Nachweise aufbewahren: FĂŒhren Sie Teilnehmerlisten der Veranstaltung und bewahren Sie alle Kostenbelege sorgfĂ€ltig auf. Falls es doch einmal zu Nachfragen durch das Finanzamt oder die SozialversicherungsprĂŒfung kommt, können Sie so nachweisen, wie viele Arbeitnehmer teilgenommen haben und wie sich die Kosten pro Kopf errechnet haben.