Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

110-€ Steuerfreibetrag pro Mitarbeiter – was bedeutet das?

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind fĂŒr Mitarbeiter ein Highlight, doch fĂŒr Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser Betrag ist ein Freibetrag (kein „Alles-oder-nichts“-Freigrenze). Das heißt, bis 110 € je Arbeitnehmer entsteht kein lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Dieser Freibetrag kann maximal fĂŒr zwei Betriebsfeiern im Jahr in Anspruch genommen werden (z. B. Sommerfest und Weihnachtsfeier); ab der dritten Veranstaltung im Kalenderjahr entfĂ€llt die Steuerfreiheit fĂŒr diese zusĂ€tzliche Feier. Dabei kann der Arbeitgeber frei wĂ€hlen, welche die dritte Veranstaltung ohne BerĂŒcksichtigung eines Freibetrages ist.

Übliche Kosten einer Weihnachtsfeier – etwa Essen und GetrĂ€nke, Raummiete, Musik/Unterhaltung oder kleine Geschenke – werden fĂŒr die Berechnung auf alle teilnehmenden Arbeitnehmer umgelegt. Überschreiten die Kosten den Freibetrag von 110 € pro Person, ist nur der ĂŒbersteigende Betrag als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Die ersten 110 € bleiben in jedem Fall steuerfrei, auch wenn die Gesamtkosten höher liegen. Dadurch mĂŒssen nicht bei geringfĂŒgigem Überschreiten sofort alle Zuwendungen versteuert werden, sondern nur der Mehrbetrag oberhalb der 110-€-Grenze.

 

Pauschalversteuerung bei Überschreiten des Freibetrags

Wenn der Freibetrag ĂŒberschritten wird, hat der Arbeitgeber zwei Optionen: Entweder er rechnet den ĂŒbersteigenden Betrag als normalen Arbeitslohn ab (dann mĂŒssten Mitarbeiter darauf Lohnsteuer zahlen), oder er ĂŒbernimmt die Steuerlast selbst durch eine Pauschalversteuerung von 25 % gemĂ€ĂŸ § 40 Abs. 2 EStG. In der Praxis wĂ€hlen Arbeitgeber meist die Pauschalversteuerung. Dabei zahlt der Arbeitgeber fĂŒr den steuerpflichtigen Teil (also den Betrag ĂŒber 110 € pro Person) pauschal 25 % Lohnsteuer zusĂ€tzlich – die Mitarbeiter bleiben somit von individueller Besteuerung verschont.

Vorteil der Pauschalsteuer: Der pauschal versteuerte Betrag zĂ€hlt dann nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit anderen Worten: Auf diese Zuwendung fallen keine Sozialabgaben an, solange die Pauschalsteuer ordnungsgemĂ€ĂŸ abgefĂŒhrt wurde. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern so eine schönere Feier bieten, ohne dass diese einen geldwerten Vorteil in ihrer eigenen Lohnabrechnung versteuern oder SozialversicherungsbeitrĂ€ge dafĂŒr entrichten mĂŒssen.

 

Sozialversicherungsfreiheit nur bei fristgerechter Meldung

Wichtig ist jedoch, dass die Pauschalversteuerung rechtzeitig vorgenommen und gemeldet wird. Die pauschale Lohnsteuer auf den ĂŒber 110 € liegenden Betrag muss spĂ€testens bis zum 28. Februar des Folgejahres im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung abgefĂŒhrt werden, damit der Vorteil sozialversicherungsfrei bleibt. Praktisch bedeutet dies: Findet die Weihnachtsfeier 2024 im Dezember statt, muss die Meldung und Zahlung der Pauschalsteuer dafĂŒr spĂ€testens bis zum 28. Februar 2025 erfolgen, damit keine Sozialabgaben anfallen. Diese Frist orientiert sich daran, dass bis Ende Februar des Folgejahres die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen fĂŒr das Vorjahr abgeschlossen sein muss.

HĂ€lt der Arbeitgeber diese Frist ein, bleibt der gesamte geldwerte Vorteil der Feier sozialversicherungsfrei. VersĂ€umt er jedoch die fristgerechte Anmeldung, tritt eine wichtige Rechtsfolge ein: Der pauschal versteuerte Vorteil wird rĂŒckwirkend sozialversicherungspflichtig. Mit anderen Worten, die bisher als beitragsfrei betrachteten Zuwendungen unterliegen dann nachtrĂ€glich der Sozialversicherungspflicht – ein Effekt, der viele ĂŒberraschen kann.

 

Konsequenzen einer FristversÀumnis

Die Folgen einer zu spĂ€t abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldung fĂŒr die Weihnachtsfeier können erheblich sein. Wird die 28.-Februar-Frist verpasst, fordert die Sozialversicherung fĂŒr den ĂŒber 110 € liegenden Teil der Zuwendungen im Nachhinein BeitrĂ€ge ein. Das kann je nach Teilnehmerzahl und Höhe der Kosten teuer werden. Beispiel: Ein Unternehmen veranstaltete im September 2015 ein FirmenjubilĂ€um und entrichtete die Pauschalsteuer auf die Kosten (rund 163.000 € fĂŒr ĂŒber 160 Mitarbeiter) erst Ende MĂ€rz 2016. Die Rentenversicherung wertete die verspĂ€tet versteuerten Zuwendungen als normalen Arbeitslohn und verlangte nachtrĂ€glich rund 60.000 € an SozialversicherungsbeitrĂ€gen. Auch das Bundessozialgericht bestĂ€tigte in diesem Fall, dass eine verspĂ€tete Pauschalversteuerung zur Beitragspflicht fĂŒhrt.

FĂŒr den Arbeitgeber bedeutet ein FristversĂ€umnis also doppelte Kosten: ZusĂ€tzlich zur nachtrĂ€glich gezahlten Pauschalsteuer mĂŒssen Arbeitgeber- und ArbeitnehmerbeitrĂ€ge zur Sozialversicherung nachgezahlt werden. In der Praxis bleibt der Arbeitgeber oft auch auf dem Arbeitnehmeranteil sitzen, da eine rĂŒckwirkende Einforderung vom Mitarbeiter schwierig und im Zweifelsfall unzulĂ€ssig sein kann. Neben den finanziellen Belastungen drohen auch bĂŒrokratischer Aufwand und ggf. SĂ€umniszuschlĂ€ge oder Zinsen auf die verspĂ€teten BeitrĂ€ge. Eine nachtrĂ€gliche Korrektur oder “Heilung” der VerspĂ€tung ist nicht möglich – selbst wenn das Finanzamt die Pauschalversteuerung noch akzeptiert, bleibt fĂŒr die Sozialversicherung der verspĂ€tet versteuerte Betrag beitragspflichtig.

 

Praktische Tipps fĂŒr Arbeitgeber zur Vermeidung von Nachzahlungen

Um unnötige Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber frĂŒhzeitig planen und handeln. Folgende praktische Hinweise helfen dabei, die Sozialversicherungsfreiheit der Weihnachtsfeier zu sichern:

  • Kosten im Blick behalten: Planen Sie das Budget der Feier so, dass pro Mitarbeiter möglichst nicht mehr als 110 € anfallen. Wenn Sie diesen Betrag einhalten, ersparen Sie sich von vornherein steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Komplikationen. Liegt eine Überschreitung nahe, kalkulieren Sie bewusst ein, welche Summe darĂŒber pauschal zu versteuern wĂ€re, und ob Ihnen dieser Mehraufwand die großzĂŒgigere Feier wert ist.

  • Belege zeitnah sammeln und einreichen: Sorgen Sie dafĂŒr, dass alle Rechnungen und Belege der Weihnachtsfeier unmittelbar nach der Veranstaltung vollstĂ€ndig vorliegen. Reichen Sie diese umgehend an Ihre Lohnbuchhaltung oder Ihren Steuerberater weiter. So bleibt genug Zeit, den pauschal zu versteuernden Betrag zu ermitteln und die Lohnsteuer-Anmeldung fristgerecht (spĂ€testens bis 28. Februar) abzugeben.

  • Frist 28. Februar im Kalender markieren: Notieren Sie sich die Deadline 28. Februar des Folgejahres fest im Unternehmenskalender. Falls die Dezember-Lohnabrechnung bereits erfolgt ist, kann im Januar oder spĂ€testens Februar noch eine Korrektur bzw. Nachmeldung der Pauschalsteuer vorgenommen werden – aber nur bis zum Stichtag 28. 02. Stellen Sie sicher, dass verantwortliche Mitarbeiter ĂŒber diese Frist informiert sind.

  • Kommunikation mit Lohndirekt: Weihen Sie uns frĂŒhzeitig in die Planungen der Weihnachtsfeier ein, insbesondere wenn absehbar ist, dass der Freibetrag ĂŒberschritten wird.

  • Dokumentation und Nachweise aufbewahren: FĂŒhren Sie Teilnehmerlisten der Veranstaltung und bewahren Sie alle Kostenbelege sorgfĂ€ltig auf. Falls es doch einmal zu Nachfragen durch das Finanzamt oder die SozialversicherungsprĂŒfung kommt, können Sie so nachweisen, wie viele Arbeitnehmer teilgenommen haben und wie sich die Kosten pro Kopf errechnet haben.

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