Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit â ohne ein Verschulden seinerseits â seiner Arbeitsleistung nicht mehr nachkommen, steht ihm die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber zu. Und das fĂŒr die gesamte Zeit der ArbeitsunfĂ€higkeit bis zu sechs Wochen.

Dies besagt § 3 Abs. 1 EFZG. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten fĂŒr alle Arbeitnehmer.
Der Anspruch, den der Arbeitnehmer im Krankheitsfalle hat, betrĂ€gt 6 Wochen, wobei in Arbeits- oder TarifvertrĂ€gen abweichende Regelungen getroffen werden können. Generell mĂŒssen diese Vereinbarungen allerdings fĂŒr den Arbeitnehmer gĂŒnstiger sein, er darf von gesetzlicher Seite aus nicht schlechter gestellt werden.
Den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben ALLE Arbeitnehmer und Auszubildenden, unabhĂ€ngig vom Umfang der BeschĂ€ftigung. Das heiĂt, dass dieser Anspruch auch fĂŒr geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte (450-Euro-Jobs und auch kurzfristige BeschĂ€ftigungen) gilt. Lediglich Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter sind von der Regelung des EFZG ausgenommen. Und auch innerhalb eines befristeten ArbeitsverhĂ€ltnisses besteht der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Falle von Krankheit.
In jedem ArbeitsverhÀltnis muss allerdings die Wartezeit von 4 Wochen ab Beginn des ArbeitsverhÀltnisses beachtet werden.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung
Ist der Arbeitnehmer krank, wird wĂ€hrend der Entgeltfortzahlung das Entgelt vom Arbeitgeber gezahlt, das dem Arbeitnehmer ohne die ArbeitsunfĂ€higkeit zugestanden hĂ€tte. Das heiĂt, ArbeitszeitverkĂŒrzungen oder Tariferhöhungen wirken sich auch wĂ€hrend des Krankheitsfalles auf die Entgeltfortzahlung aus. FĂŒr das Arbeitsentgelt ist die aktuelle, gegenwartsbezogene Betrachtungsweise die Basis, was als âLohnausfallprinzipâ bezeichnet wird.
In vielen TarifvertrĂ€gen wird allerdings oftmals als Grundlage fĂŒr die Berechnung der Lohnfortzahlung der Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt. Wird der Stundenlohn erhöht, muss auch eine Korrektur der Durchschnittswerte erfolgen. Das heiĂt, die Stunden des Durchschnittszeitraum sind mit dem neuen Stundenlohn zu bewerten.
Allerdings mĂŒssen zu der Entgeltfortzahlung auch folgende Entgelte berĂŒcksichtigt werden:
-
NachtzuschlÀge
-
Sonntags- oder FeiertagszuschlÀge
-
GefahrenzuschlÀge
-
ErschwerniszuschlÀge
-
Vermögenswirksame Leistungen
Beispiel:
Wird ein Arbeitnehmer, der an einem Sonntag arbeiten mĂŒsste, krank, muss die Lohnfortzahlung den vereinbarten Sonntagszuschlag (Vereinbarung innerhalb des Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrags) beinhalten. Den gesetzlichen Anspruch auf den Lohnzuschlag fĂŒr Feiertags- und Sonntagsarbeit gibt es allerdings nicht. Bekommen andere Arbeitnehmer diesen Zuschlag, muss ihn der kranke BeschĂ€ftigte ebenfalls als Lohnfortzahlung erhalten.
UnberĂŒcksichtigt bei der Lohnfortzahlung bleiben:
-
ĂberstundenzuschlĂ€ge und ĂberstundenvergĂŒtungen
-
FahrkostenzuschĂŒsse
-
Auslagenersatz
-
Auslösungen
-
Schmutzzulagen
Diese Regelung steht in § 4 Abs. 1a EFZG.
Die Behandlung von Provisionen im Krankheitsfall
Ebenfalls nach § 4 EZFG ist die zu zahlende VergĂŒtung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen. Die Provision ist darauf abzustellen, welche Provision der Arbeitnehmer erhalten hĂ€tte, wenn er nicht erkrankt wĂ€re.
4 Abs. 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes sieht hierzu eine Sonderregelung vor, die eine erfolgsabhĂ€ngige und variable VergĂŒtung vorsieht. Demnach ist bei der ergebnisabhĂ€ngigen VergĂŒtung der in der fĂŒr den Arbeitgeber maĂgebenden durchschnittlichen Arbeitszeit von dem Arbeitnehmer zu erzielende Provisionsdurchschnitt als Basis zu nehmen.
Mit dieser Regelung ist â trotz des Lohnausfallprinzips bei der Entgeltfortzahlung â die sachgerechte SchĂ€tzung vorzunehmen, bei der vergangene ZeitrĂ€ume berĂŒcksichtigt werden. Schwankt der Umsatz durch jahreszeitliche Gegebenheiten, ist eine EinschĂ€tzung, bei der der Vormonat und die letzten drei Vormonate als Grundlage herangezogen werden, ungeeignet. In diesen FĂ€llen ist es richtig, den Provisionsdurchschnitt, der in den letzten 12 Monaten erarbeitet wurde, als Basis zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach dem Durchschnittsgehalt, welches der BeschÀftigte innerhalb der letzten 13 Wochen vor seinem Urlaubsbeginn bezogen hatte (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Der fortzuzahlende Provisionsausfall ist demnach vom Arbeitgeber auf der Grundlage der letzten 13 Wochen, die abgerechnet wurden, zu berechnen.
Lohnfortzahlung wÀhrend des Urlaubs des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer haben wĂ€hrend ihres Urlaubs einen gesetzlichen Anspruch auf das Urlaubsentgelt, welches die Lohnfortzahlung wĂ€hrend des Urlaubs darstellt. Behandelt wird das Urlaubsentgelt wie laufender Arbeitslohn, das heiĂt, bei der Berechnung gibt es keine Besonderheiten bei der Lohnsteuer oder den SozialversicherungsbeitrĂ€gen.
Das Urlaubsentgelt wird in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
Das Urlaubsentgelt orientiert sich an dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, welches der BeschĂ€ftigte wĂ€hrend der letzten 13 Wochen vor dem Beginn seines Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen, die nicht nur vorĂŒbergehend sind, und wĂ€hrend des Urlaubs oder des Berechnungszeitraums eintreten, muss von diesen Verdiensterhöhungen ausgegangen werden. Dagegen bleiben VerdienstkĂŒrzungen, beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit, unverschuldeter ArbeitsversĂ€umnis oder ArbeitsausfĂ€llen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberĂŒcksichtigt. Zum Arbeitsentgelt gehörende SachbezĂŒge, die wĂ€hrend des Urlaubs des Mitarbeiters nicht weiterhin gewĂ€hrt werden, mĂŒssen fĂŒr die Dauer des Urlaubs in bar abgegolten werden.
Das Urlaubsentgelt muss vor dem Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
Im Sinne des § 11 Bundesurlaubsgesetz sind die Bestandteile des Arbeitsverdienstes:
-
der Grundlohn
-
bei Auszubildenden die AusbildungsvergĂŒtung
-
alle gezahlten Leistungs- und Erschwerniszulagen
-
SachbezĂŒge
-
Provisionen
-
ZuschlÀge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit
Aus der Durchschnittsberechnung fallen folgende Lohnbestandteile heraus:
-
der Reisekostenersatz
-
der Ăberstundenzuschlag
-
einmalige gezahlte Zuwendungen, wie PrĂ€mien, Weihnachtsgeld, UrlaubsgeldâŠ
GrundsÀtzlich gilt folgende Regelung:
Der Arbeitgeber muss die regelmĂ€Ăige Arbeitszeit vergĂŒten. Weicht die vertragliche Arbeitszeit von der tatsĂ€chlichen ab, muss geprĂŒft werden, ob es sich dabei um unregelmĂ€Ăige Schwankungen handelt. In dem Fall werden die Ăberstunden nicht berĂŒcksichtigt.
Wurde allerdings aufgrund einer Ănderung in der TĂ€tigkeit die regelmĂ€Ăige Arbeitszeit gegenĂŒber dem Arbeitsvertrag geĂ€ndert, mĂŒssen die geleisteten Ăberstunden vergĂŒtet werden. Generell ist immer das tatsĂ€chlich gelebte ArbeitsverhĂ€ltnis relevant, nicht das, was im in dem Fall im Arbeitsvertrag steht.
Beispiel:
Herr MĂŒller arbeitet die Woche regelmĂ€Ăig 30 Stunden und bekommt diese auch bezahlt. Im Arbeitsvertrag sind pro Woche 20 Stunden vereinbart. Herr MĂŒller hat aufgrund der RegelmĂ€Ăigkeit bei Krankheit oder Urlaub einen Anspruch auf Bezahlung der 30 Stunden pro Woche.
Das heiĂt, es gilt das Durchschnittsprinzip.
Im öffentlichen Dienst ist das Vorgehen bei UK-AufschlĂ€gen ganz normal, wĂ€hrend in der Privatwirtschaft dies nur in wenigen FĂ€llen umgesetzt wird. Dies ist auch der Grund, warum erhebliche Nachzahlungen bei BetriebsprĂŒfungen fĂŒr Unternehmen entstehen können, die das Vorgehen bei UK-Aufschlagen nicht so genau nehmen.