Home-Office – seit der Coronapandemie eine gängige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.
Auch nach dem Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Home-Office-Pflicht ist diese Art, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sehr beliebt. Doch die Arbeit von zu Hause aus, bringt auch steuerliche Auswirkungen mit sich. Das sollten Sie zur Home-Office-Pauschale wissen.
Die Home-Office-Pauschale
Die Home-Office-Pauschale gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 beträgt sie pro Tag 5 Euro, allerdings maximal 600 Euro im Kalenderjahr, was 120 Tagen Home-Office entspricht. Mit der Home-Office-Pauschale sollen die Arbeitnehmer, die während der Coronapandemie von zu Hause gearbeitet haben, entlastet werden und die entstandenen Extrakosten ausgeglichen werden.
Das Ganze liest sich gut, allerdings gibt es einen Haken. Die Home-Office-Pauschale wird auf die Werbekostenpauschale angerechnet, die bei 1.230 Euro liegt. Das heißt, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Werbungskosten inklusive der Home-Office-Pauschale unter 1.230 Euro liegen, verpufft sie. Wird das häusliche Arbeitszimmer hingegen anerkennt, ist die Steuerentlastung höher als mit der Home-Office-Pauschale.
Für das Jahr 2023 wurde die Home-Office-Pauschale mit dem Jahressteuergesetz 2022 verlängert und gleichzeitig erhöht. Statt der bisher 120 Tage können nun 210 Tage im Home-Office veranschlagt werden. Zudem wurde der Tagessatz von 5,00 € auf 6,00 € angehoben. Damit steigt der Pauschalbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro jährlich. Für die Tage, die Sie im Home-Office arbeiten, dürfen ab 2023 nun auch zusätzlich Fahrtkosten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz um Büroarbeiten zu erledigen anbietet.
Achtung: Durch die Arbeit im Home-Office reduziert die Entfernungspauschale
Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Allerdings dürfen Sie nur Fahrten abrechnen, die tatsächlich stattgefunden haben. Sind Sie während der Coronapandemie nur noch selten ins Büro gefahren, können Sie nur für die gefahrenen Tage die Entfernungspauschale geltend machen. Diese Tatsache kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung für Sie führen – vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den ÖPNV nutzen, sind davon betroffen.
Allerdings können Sie die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel, die Sie für die regelmäßige Benutzung zur Tätigkeitsstätte erworben haben, in voller Höhe absetzen – auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Deshalb sind diese Kosten in voller Höhe neben der Home-Office-Pauschale als Werbungskosten absetzbar.
Die Home-Office-Pauschale gilt auch dann, wenn Ihnen kein eigenes Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung steht.