Ein Mitarbeiter möchte einige Wochen aus dem Ausland arbeiten, eine Kollegin lebt jenseits der Grenze oder eine Führungskraft verlegt ihren Arbeitsplatz dauerhaft ins Ausland. Für Arbeitgeber entstehen dabei unterschiedliche Fragen: Welches Arbeitsrecht gilt? Wo fallen Sozialversicherungsbeiträge an? Wie wird der Arbeitslohn besteuert? Und kann der ausländische Arbeitsplatz eine Betriebsstätte des Unternehmens begründen?
Diese Fragen sind getrennt zu beantworten. Weder eine kurze Aufenthaltsdauer noch ein deutscher Arbeitsvertrag garantieren, dass die Beschäftigung unverändert nach deutschen Regeln abgerechnet werden kann. Der Beitrag erläutert die deutsche Rechtslage und die einschlägigen europäischen Regeln. Konkrete Pflichten im Tätigkeitsstaat hängen zusätzlich von dessen Recht und den jeweiligen Abkommen ab.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Steuer und Betriebsstätte folgen eigenen Regeln – das Ergebnis kann je Bereich unterschiedlich ausfallen.
- Bei einer vorübergehenden Entsendung innerhalb der EU kann deutsches Sozialversicherungsrecht bis zu voraussichtlich 24 Monate fortgelten. Einen automatischen Wechsel nach drei Monaten gibt es nicht.
- Bei regelmäßiger Telearbeit im Wohnstaat ist ein Anteil von 25 Prozent eine wichtige Schwelle; zwischen 25 und unter 50 Prozent ist auf Antrag eine Ausnahme möglich.
- Die 183-Tage-Regel ist keine pauschale Freigrenze: Drei Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein, und das konkrete DBA entscheidet.
- Die A1-Bescheinigung weist nur das anwendbare Sozialversicherungsrecht nach – sie ist weder Steuerbescheinigung noch Arbeitserlaubnis.
Vier Fragen, die Arbeitgeber getrennt prüfen sollten
SozialversicherungWo werden Beiträge fällig?VO (EG) 883/2004 →
LohnsteuerWelcher Staat darf den Arbeitslohn besteuern?DBA, 183-Tage-Regel →
BetriebsstätteEntsteht für das Unternehmen ein Steuerrisiko?§ 12 AO, DBA →
Workation, Homeoffice und regelmäßige Auslandsarbeit unterscheiden
Homeoffice beschreibt das Arbeiten von zu Hause. Mobile Arbeit kann an wechselnden oder vereinbarten Orten stattfinden – innerhalb Deutschlands ebenso wie im Ausland. Bei einer Workation wird eine vorübergehende Arbeitstätigkeit mit einem Aufenthalt an einem Urlaubsort verbunden. Die vereinbarten Arbeitstage bleiben dabei Arbeitstage.
Für die rechtliche Einordnung kommt es auf die tatsächliche Gestaltung an:
Vorübergehende Auslandsarbeit
Beschäftigte arbeiten normalerweise in Deutschland und wechseln für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland – etwa bei einer Workation.
Regelmäßig in mehreren Staaten
Beschäftigte arbeiten wiederkehrend in Deutschland und in einem anderen Staat, etwa im ausländischen Wohnstaat.
Dauerhafter Auslandsarbeitsplatz
Die Arbeit wird auf Dauer überwiegend oder ausschließlich im Ausland ausgeübt.
Eine Vereinbarung kann Arbeitsort, Zeitraum, Arbeitszeiten, Erreichbarkeit und Kostentragung festhalten. Sie dokumentiert die Gestaltung, ersetzt aber keine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Welches Arbeitsrecht gilt?
Nach Artikel 8 der Rom-I-Verordnung können die Parteien das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht wählen. Ohne Rechtswahl ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem oder von dem aus Beschäftigte gewöhnlich arbeiten. Ein vorübergehender Auslandseinsatz verändert diesen gewöhnlichen Arbeitsort grundsätzlich nicht.
Eine Rechtswahl darf Beschäftigten jedoch nicht den zwingenden Schutz nehmen, den ihnen das ohne Rechtswahl maßgebliche Recht gewährt. Daneben können zwingende Vorschriften des Tätigkeitsstaates eingreifen. Bei Entsendungen im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen können zusätzliche örtliche Arbeitsbedingungen und Meldepflichten hinzukommen.
Damit gilt deutsches Arbeitsrecht nicht allein deshalb uneingeschränkt, weil der Arbeitgeber in Deutschland sitzt. Ebenso führt ein dauerhafter Auslandsarbeitsplatz nicht automatisch dazu, dass jede deutsche Vertragsregelung ihre Bedeutung verliert.
Sozialversicherung: Arbeitsort und Beschäftigungsmodell entscheiden
Im europäischen Koordinierungsrecht gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates. Für Entsendungen und gewöhnliche Tätigkeiten in mehreren Staaten bestehen eigene Regeln. Innerhalb ihres Anwendungsbereichs legen sie grundsätzlich einen zuständigen Staat fest.
Vorübergehende Arbeit im Ausland
Bei einer Entsendung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann deutsches Sozialversicherungsrecht fortgelten. Die voraussichtliche Dauer darf grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten; die Person darf keine andere entsandte Person ablösen. Auch die Tätigkeit des Arbeitgebers in Deutschland und die vorherige Einbindung in das deutsche System sind relevant.
Eine privat gewünschte Workation schließt die Entsendung nicht aus. Der Arbeitgeber muss mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden sein; die Beschäftigung für ihn besteht fort. Eine eigene Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland ist keine allgemeine Voraussetzung.
Die A1-Bescheinigung weist das anwendbare Sozialversicherungsrecht nach. Sie ersetzt weder dessen Voraussetzungen noch die steuerliche oder arbeitsrechtliche Prüfung. Einen allgemeinen Wechsel zur ausländischen Sozialversicherung nach drei Monaten gibt es nicht.
Regelmäßige grenzüberschreitende Telearbeit
Wer gewöhnlich in mehreren Staaten arbeitet, fällt regelmäßig unter Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Ein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat kann zur Anwendung dessen Sozialversicherungsrechts führen. Bei Beschäftigten ist dabei regelmäßig ein Anteil von mindestens 25 Prozent relevant.
Anteil der Telearbeit im Wohnstaat. Orange: Hier kann nach dem Rahmenübereinkommen auf Antrag das Recht des Arbeitgeberstaates gelten – sofern beide Staaten teilnehmen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Vereinfachte Darstellung; maßgeblich ist die Festlegung im Einzelfall.
Für bestimmte Fälle grenzüberschreitender Telearbeit erlaubt das multilaterale Rahmenübereinkommen auf Antrag eine Ausnahme: Bei mindestens 25 und weniger als 50 Prozent Telearbeit im Wohnstaat kann das Recht des Arbeitgeberstaates gelten. Beide Staaten müssen teilnehmen; unter anderem dürfen keine gewöhnliche Tätigkeit in einem dritten Staat und keine gewöhnliche andere Tätigkeit im Wohnstaat hinzukommen. Die Regelung betrifft ausschließlich die Sozialversicherung.
Staaten außerhalb der europäischen Koordinierung
Hier können Sozialversicherungsabkommen maßgeblich sein. Deren Umfang und Entsendezeiträume unterscheiden sich. Ohne einschlägige vorrangige Regelung kann die deutsche Ausstrahlung nach § 4 SGB IV greifen, wenn die Beschäftigung im deutschen Beschäftigungsverhältnis im Voraus zeitlich begrenzt im Ausland ausgeübt wird. Daraus folgt keine automatische Befreiung von ausländischen Beiträgen; eine Doppelversicherung kann entstehen.
Steuerrecht: Die 183-Tage-Regel ist keine pauschale Freigrenze
Ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt kann weiterhin unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründen, obwohl Beschäftigte im Ausland arbeiten. Davon zu unterscheiden ist, welchem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerung des Arbeitslohns erlaubt.
Nach einer dem OECD-Musterabkommen entsprechenden Regelung darf grundsätzlich auch der Staat besteuern, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Die Ausnahme zugunsten des Ansässigkeitsstaates setzt voraus:
Alle drei Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein
- Die jeweilige 183-Tage-Grenze wird nicht überschritten UND
- der wirtschaftliche Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig UND
- eine dortige Betriebsstätte trägt den Arbeitslohn nicht wirtschaftlich.
Das konkrete DBA bestimmt Zeitraum, Tageszählung und Sonderregeln. Ein ausländisches Besteuerungsrecht kann deshalb bereits bei kurzen Einsätzen bestehen. Umgekehrt entfällt deutsche Steuerpflicht nicht automatisch nach 183 Tagen. Doppelbesteuerung wird nach dem einschlägigen Abkommen und den deutschen Vorschriften etwa durch Freistellung oder Anrechnung vermieden.
Wann kann eine ausländische Betriebsstätte entstehen?
Eine Betriebsstätte ist eine steuerliche Anknüpfung für das Unternehmen. Sie muss von der Besteuerung des Arbeitslohns unterschieden werden. § 12 der Abgabenordnung beschreibt den deutschen Begriff; für einen Arbeitsplatz im Ausland sind zusätzlich das örtliche Recht und das konkrete DBA maßgeblich.
Zu den Prüfkriterien gehören Dauer und Nutzung der Räume, Verfügungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die ausgeübten Aufgaben. Geschäftsleitende Tätigkeiten und die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters können eigenständige Risiken begründen.
Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 behandelt Homeoffice aus deutscher steuerlicher Sicht ausführlich. Es berücksichtigt auch eine 50-Prozent-Schwelle im abkommensrechtlichen Zusammenhang. Ein höherer Homeoffice-Anteil begründet für sich allein jedoch keine Betriebsstätte. Die deutsche Verwaltungsauffassung entscheidet zudem nicht verbindlich über die Behandlung durch den ausländischen Staat.
Drei verbreitete Irrtümer
Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?
Für eine korrekte Entgeltabrechnung sollten vorliegen:
- die tatsächlichen Arbeits- und Aufenthaltstage je Staat
- Angaben zu Wohnsitz und Beschäftigungsmodell
- die sozialversicherungsrechtliche Festlegung, gegebenenfalls mit A1-Bescheinigung
- die steuerliche Einordnung und gegebenenfalls erforderliche Bescheinigungen
Wird Arbeitslohn nach einem DBA teilweise in Deutschland steuerfrei, ist zunächst direkt zuordenbarer Arbeitslohn abzugrenzen. Der verbleibende Arbeitslohn wird grundsätzlich nach den tatsächlichen Arbeitstagen des maßgeblichen Erdienungszeitraums aufgeteilt. Für das deutsche Lohnsteuerabzugsverfahren sind außerdem die Voraussetzungen der Freistellung und gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts zu beachten.
Beispiel: Aufteilung des Arbeitslohns
Eine Beschäftigte erhält für ein Kalenderjahr 48.000 Euro laufenden Arbeitslohn. Sie arbeitet tatsächlich an 220 Tagen, davon an 55 Tagen im Ausland. Für das Beispiel steht bereits fest, dass der auf diese Auslandstage entfallende Arbeitslohn nach dem einschlägigen DBA in Deutschland steuerfrei ist. Direkt zuordenbare Vergütungen und weitere Entgeltbestandteile liegen nicht vor.
Rechenweg
Das ist die abschließende Jahresaufteilung unter den genannten Annahmen; die laufende monatliche Abrechnung unterliegt den dafür geltenden Verfahren. Das Beispiel entscheidet weder über Sozialversicherung noch über eine ausländische Betriebsstätte.
Praxis-Tipp: Ausländische Abrechnungs-, Melde- oder Registrierungspflichten können unabhängig von einer eigenen Betriebsstätte zu prüfen sein. Die Zahlung des Gehalts aus Deutschland beantwortet diese Fragen nicht. Informationen zu deutschen Meldungen enthält unser Beitrag zu den elektronischen Meldeverfahren.
Aufenthaltsrecht: Auch die Staatsangehörigkeit zählt
EU-Bürger können sich im Rahmen der Freizügigkeit grundsätzlich in anderen EU-Staaten aufhalten und arbeiten. Bei längeren Aufenthalten können Registrierungsformalitäten erforderlich sein. Diese sind von einer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.
Für Drittstaatsangehörige entsteht durch einen deutschen Arbeitsvertrag oder Aufenthaltstitel nicht automatisch ein Arbeitsrecht in jedem anderen Staat. Ob Aufenthalt und Tätigkeit zulässig sind, ist gesondert zu klären. Eine A1-Bescheinigung ist keine Arbeitserlaubnis.
Häufige Fragen zum Arbeiten im Ausland
Lohndirekt übernimmt die deutsche Lohn- und Gehaltsabrechnung. Ob eine Auslandstätigkeit weiterhin vollständig im deutschen Verfahren abgebildet werden kann, hängt von der geklärten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ab. Für eine erforderliche ausländische Abrechnung ist ein Anbieter mit Kenntnis der jeweiligen örtlichen Vorgaben notwendig.