Das Dienstrad ist längst eine feste Größe unter den Mitarbeiterbenefits – vom klassischen Fahrrad über das Pedelec bis zum schnellen S-Pedelec. Für die Lohnabrechnung entscheiden zwei Fragen: Ist das Rad steuerlich ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug? Und stellt der Arbeitgeber es zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung oder finanziert der Beschäftigte es per Gehaltsumwandlung, wie beim typischen Dienstrad-Leasing (oft „Jobrad“ genannt)? Wir zeigen, was 2026 gilt, wie sich die Sozialversicherung verändert, was bei der Übernahme am Leasingende zu versteuern ist – und rechnen ein Beispiel durch.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Ein Fahrrad oder Pedelec (bis 25 km/h), das der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt, ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuer- und beitragsfrei – befristet bis Ende 2030.
- Bei Gehaltsumwandlung (Dienstrad-Leasing) ist monatlich 1 % eines Viertels der UVP zu versteuern, also rund 0,25 %. Die 50-€-Sachbezugsfreigrenze gilt nicht.
- S-Pedelecs (Unterstützung über 25 km/h) sind Kraftfahrzeuge: Es gilt die Dienstwagenregel mit Viertelung für Elektrofahrzeuge, nie die Steuerfreiheit.
- Die Umwandlung senkt Lohnsteuer und Sozialabgaben – aber auch die Bemessungsgrundlage für Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld.
- Kauft der Beschäftigte das Rad am Leasingende günstig, ist die Differenz zu 40 % der UVP grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorteil, den häufig der Leasinganbieter pauschal versteuert.
Fahrrad, Pedelec oder S-Pedelec: die Einordnung entscheidet
Steuerlich gibt es nur zwei Kategorien: Fahrräder und Kraftfahrzeuge. Maßgeblich ist das Verkehrsrecht. Ein Pedelec, dessen Motor nur bis 25 km/h unterstützt, braucht weder Kennzeichen noch Versicherung und gilt als Fahrrad. Ein S-Pedelec mit Unterstützung bis 45 km/h ist ein Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen – und damit lohnsteuerlich wie ein Dienstwagen zu behandeln. Daraus ergeben sich drei Fälle:
Fahrrad und Pedelec
ohne Motor oder Unterstützung bis 25 km/h, kein Kennzeichen
S-Pedelec
Unterstützung über 25 km/h, Versicherungskennzeichen
Fahrrad als Ware
Arbeitgeber verleiht oder verkauft Räder auch an Kunden
Für Fahrräder, die ein Arbeitgeber schon vor 2019 einem Beschäftigten überlassen hat, bleibt es bei 1 % der vollen UVP – auch wenn das Rad später an einen anderen Mitarbeiter geht. Die Viertelung gilt für Räder, die erstmals zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 überlassen werden; für das Jahr 2019 galt noch die Hälfte.
Dienstfahrrad als Extra: steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG
Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad oder Pedelec auch zur privaten Nutzung und tut er das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der Vorteil steuerfrei und damit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Das gilt für alle Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.01.2031 enden.
- „Zusätzlich“ heißt nach § 8 Abs. 4 EStG: Das Rad wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet, der Lohn wird nicht zugunsten des Rads herabgesetzt, und es ersetzt keine bisherige Lohnerhöhung. Details erklärt unser Beitrag zur Zusätzlichkeitsklausel.
- Es gibt keine Höchstgrenze beim Preis und keine Begrenzung auf ein Rad je Beschäftigten.
- Übernimmt der Arbeitgeber Versicherung und Wartung im Rahmen der Überlassung, sind diese Bestandteil des steuerfreien Vorteils.
- Beschäftigte können für den Arbeitsweg trotzdem die volle Entfernungspauschale ansetzen – 2026 einheitlich 0,38 € ab dem ersten Kilometer. Der steuerfreie Vorteil wird darauf nicht angerechnet.
- Steuerfrei ist nur die Überlassung. Schenkt der Arbeitgeber das Rad, ist das Arbeitslohn – er kann ihn aber mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG), dann bleibt er beitragsfrei.
Für die Abrechnung bedeutet das: Das Dienstrad taucht nicht als steuerpflichtiger Bezug auf. Bewahren Sie den Überlassungsvertrag dennoch beim Lohnkonto auf – er belegt, dass die Voraussetzung „zusätzlich“ erfüllt ist.
Dienstrad-Leasing per Gehaltsumwandlung: die 0,25-%-Regel
Im häufigsten Modell least der Arbeitgeber das Rad über einen Anbieter und überlässt es dem Beschäftigten, meist für 36 Monate. Im Gegenzug verzichtet der Beschäftigte auf einen Teil seines Bruttogehalts in Höhe der Leasingrate. Weil das Rad hier nicht zusätzlich gewährt wird, greift § 3 Nr. 37 EStG nicht. Stattdessen gilt die Bewertung nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 09.01.2020:
- Ausgangswert ist die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme – nicht der tatsächliche Kaufpreis. Zubehör, das zum Rad gehört (z. B. Akku), zählt mit.
- Die UVP wird geviertelt, auf volle 100 € abgerundet, davon ist 1 % pro Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen.
- Damit sind Privatfahrten, der Arbeitsweg und Familienheimfahrten abgegolten – einen Zuschlag für Entfernungskilometer wie beim Dienstwagen gibt es beim Fahrrad nicht.
- Der Vorteil ist lohnsteuer- und beitragspflichtig. Die Umwandlung selbst mindert dagegen das steuer- und beitragspflichtige Brutto, wenn sie vorab und für die Zukunft vereinbart ist.
- Gibt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Leasingrate und der Rest wird umgewandelt, ist das Rad nach überwiegender Auffassung nicht mehr insgesamt „zusätzlich“ überlassen – dann gilt für die Überlassung die 0,25-%-Regel.
Beispiel: E-Bike mit einer UVP von 3.790 € → ein Viertel = 947,50 € → abgerundet 900 € → geldwerter Vorteil 9,00 € pro Monat.
Für den Arbeitgeber fällt außerdem Umsatzsteuer auf die Privatnutzung an – und dort gilt die Viertelung nicht. Wie sich die Bemessungsgrundlagen unterscheiden, lesen Sie in unserem Beitrag zu den Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder.
Rechenbeispiel: Dienstrad-Leasing in der Lohnabrechnung
Eine Mitarbeiterin verdient 4.000 € brutto im Monat (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %). Sie least über ihren Arbeitgeber ein Pedelec mit einer UVP von 4.000 €. Die monatliche Leasingrate einschließlich Versicherung und Service beträgt 120 € und wird per Gehaltsumwandlung finanziert. Alle Werte sind Beispielwerte, Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026.
Wer trägt die Leasingrate von 120 €?
Die Kehrseite: Das beitragspflichtige Entgelt sinkt um 110 € im Monat, über die Laufzeit um 3.960 €. Nach heutigen Werten (Durchschnittsentgelt 2026 vorläufig 51.944 €, Rentenwert 42,52 €) entspricht das rund 0,08 Entgeltpunkten – also etwa 3 € weniger Monatsrente. Wer seine eigenen Zahlen prüfen will, sollte mit der tatsächlichen Leasingrate und den individuellen Steuermerkmalen rechnen.
E-Bike als Dienstwagen: das S-Pedelec
Ein S-Pedelec ist steuerlich ein Kraftfahrzeug. Für die private Nutzung gilt deshalb die 1-%-Regel aus § 8 Abs. 2 EStG – mit der Vergünstigung für Elektrofahrzeuge: Weil ein S-Pedelec keine CO₂-Emission hat und weit unter der Preisgrenze von 100.000 € liegt, wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG, Anschaffung bis Ende 2030). Anders als beim Fahrrad kommt ein Zuschlag für den Arbeitsweg hinzu.
Diese Bewertung gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das S-Pedelec zusätzlich zum Gehalt stellt – eine Steuerfreiheit wie beim Fahrrad gibt es nicht. Statt der Pauschale kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Das Laden eines S-Pedelecs im Betrieb ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei; Einzelheiten dazu und zur Dienstwagenbesteuerung von E-Autos finden Sie in unserem Beitrag Elektromobilität in der Lohnabrechnung. Eigene Werte können Sie mit dem Dienstwagen-Rechner ermitteln.
Sozialversicherung: Ersparnis mit Nebenwirkungen
Eine wirksame Gehaltsumwandlung mindert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, der geldwerte Vorteil kommt als beitragspflichtiger Sachbezug wieder hinzu. Beide Seiten sparen Beiträge – mit Folgen, über die Sie Beschäftigte am besten schriftlich informieren:
- Rente: Weniger Beiträge bedeuten weniger Entgeltpunkte. Der Effekt ist pro Rad klein (siehe Rechenbeispiel), summiert sich aber bei mehreren Leasingverträgen hintereinander.
- Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld: Diese Leistungen richten sich nach dem gekürzten Entgelt und fallen entsprechend etwas niedriger aus.
- Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Auch das zusatzversorgungspflichtige Entgelt sinkt durch die Umwandlung.
- Geringverdiener: Liegt das Entgelt im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 €), ist die Ersparnis geringer. Der Mindestlohn von 13,90 € muss nach der Umwandlung weiterhin als Geldlohn gezahlt werden.
- Privat Versicherte und Gutverdiener über der Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV 5.812,50 €, RV/AV 8.450 € im Monat) sparen in den betroffenen Zweigen keine Beiträge.
Die aktuellen Beitragssätze und Grenzen finden Sie in unserer Übersicht der Sozialversicherungswerte. Wie eine Gehaltsumwandlung arbeitsrechtlich sauber vereinbart wird, zeigt unser Beitrag zum Gehaltsverzicht.
Krankheit, Elternzeit, Austritt
Während der Entgeltfortzahlung läuft die Umwandlung normal weiter. Endet sie – etwa bei Krankengeldbezug, Elternzeit oder unbezahltem Urlaub –, gibt es kein Gehalt mehr, aus dem die Rate umgewandelt werden kann. Was dann gilt, hängt vom Überlassungsvertrag ab: Üblich sind Regelungen, nach denen der Beschäftigte die Raten selbst zahlt oder der Arbeitgeber das Rad zurückfordern kann. Das Arbeitsgericht Aachen hat eine solche Zahlungspflicht während des Krankengeldbezugs bestätigt (Urteil vom 31.08.2023, 8 Ca 2199/22); andere Gerichte haben unklare Klauseln verworfen. Bei Austritt sehen die Verträge meist eine vorzeitige Ablösung durch den Beschäftigten oder die Rückgabe vor. Viele Leasinganbieter bieten für solche Fälle eine Ausfallversicherung für den Arbeitgeber an.
Übernahme am Leasingende: 40 % als Richtwert
Nach Ablauf des Leasings bieten Anbieter das Rad dem Beschäftigten häufig zum Kauf an – meist für einen Bruchteil des Neupreises. Liegt dieser Preis unter dem üblichen Endpreis, ist die Differenz Arbeitslohn, auch wenn der Vorteil vom Leasinggeber und nicht vom Arbeitgeber kommt. Nach dem BMF-Schreiben vom 17.11.2017 darf der übliche Endpreis nach 36 Monaten vereinfacht mit 40 % der auf volle 100 € abgerundeten UVP angesetzt werden; ein niedrigerer Marktwert kann nachgewiesen werden.
Rad mit UVP 4.000 € wird überlassen. Geldwerter Vorteil 10 € im Monat, Gehaltsumwandlung 120 €.
Leasing endet. Steuerlicher Restwert: 40 % von 4.000 € = 1.600 €.
Kaufpreis z. B. 18 % = 720 €. Vorteil 880 € – bei Pauschalierung mit 30 % trägt der Anbieter 264 € Steuer (zzgl. Soli/KiSt).
- Verkauft ein Dritter (Leasinggeber, Verwerter), kann er den Vorteil nach § 37b Abs. 1 EStG mit 30 % pauschal versteuern. Viele Anbieter tun das und teilen es dem Beschäftigten mit. Die Zuwendung bleibt dann beitragsfrei.
- Pauschaliert der Dritte nicht, handelt es sich um Arbeitslohn von dritter Seite, den der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug erfassen muss, wenn er davon weiß oder wissen kann – beim eigenen Leasingmodell ist das regelmäßig der Fall.
- Übereignet der Arbeitgeber selbst das Rad unentgeltlich oder verbilligt und zusätzlich zum Arbeitslohn, kann er die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) – ebenfalls beitragsfrei.
- Wichtig: Der spätere Kauf darf nicht von vornherein fest vereinbart sein. Sonst kann das Rad steuerlich dem Beschäftigten zuzurechnen sein (siehe unten).
Wann das Rad dem Beschäftigten zuzurechnen ist
Die Dienstrad-Bewertung setzt voraus, dass der Arbeitgeber Leasingnehmer ist und das Rad aufgrund des Arbeitsverhältnisses überlässt. Trägt der Beschäftigte dagegen wirtschaftlich alle Kosten und Risiken und kann wie ein Eigentümer über das Rad verfügen, ist es ihm zuzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat das für einen über den Arbeitgeber geleasten Pkw entschieden (Urteil vom 18.12.2014, VI R 75/13): Dann scheiden 1-%-Regel und Fahrtenbuch aus, zu versteuern ist nur der Vorteil aus günstigeren Leasingkonditionen. Das BMF hat diese Grundsätze 2017 auf Fahrräder übertragen. In solchen Fällen kann die 50-€-Sachbezugsfreigrenze anwendbar sein.
Tarifbeschäftigte und öffentlicher Dienst
Tariflich geschuldetes Entgelt darf nur umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag das zulässt (§ 4 Abs. 4 TVG). Ohne Öffnungsklausel ist eine Gehaltsumwandlung für tarifgebundene Beschäftigte unwirksam – mit dem Risiko, dass Lohnsteuer und Beiträge auf das volle Gehalt nachzuzahlen sind.
- Kommunen (TVöD/TV-V, VKA): Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern (TV-Fahrradleasing) vom 25.10.2020 erlaubt die Umwandlung. Er ist eine Öffnungsklausel: Arbeitgeber dürfen das Modell anbieten, Beschäftigte haben keinen Anspruch darauf.
- Länder (TV-L): Seit 2024 ist die Entgeltumwandlung für Fahrradleasing auch für Landesbeschäftigte möglich – sofern das jeweilige Land das Dienstrad-Leasing auch seinen Beamtinnen und Beamten anbietet und sich für das Angebot entscheidet.
- Andere Tarifbereiche (z. B. Bund, Hessen, Branchentarifverträge): Prüfen Sie vor dem Start, ob eine Öffnungsklausel besteht. Übertarifliche Gehaltsbestandteile können grundsätzlich umgewandelt werden.
Praxis-Tipp: Bevor Sie Dienstrad-Leasing einführen, klären Sie drei Dinge schriftlich: die Gehaltsumwandlung (Betrag, Laufzeit, Beginn erst ab künftigen Abrechnungen), die Überlassung (private Nutzung, Versicherung, Wartung, Verhalten bei Krankheit, Elternzeit und Austritt) und die Einordnung jedes Rads als Fahrrad oder S-Pedelec. Hinterlegen Sie in der Lohnabrechnung je Rad die abgerundete UVP und den Monatswert – und prüfen Sie, ob Sie die eingesparten Arbeitgeberbeiträge als Zuschuss weitergeben wollen. Das macht das Angebot attraktiver, ohne Ihre Personalkosten zu erhöhen.
Weitere Möglichkeiten, Mitarbeitern steuerbegünstigt etwas Gutes zu tun, zeigt unser Beitrag Steuerfreie Arbeitgeberleistungen statt Lohnerhöhung. Für Fahrradhändler und Verleiher lohnt ein Blick auf den Rabattfreibetrag.
FAQ zum Dienstrad in der Lohnabrechnung
Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 37 EStG, § 8 EStG, § 40 Abs. 2 EStG und die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020 (BStBl I S. 174).
Dienstrad, Gehaltsumwandlung, Übernahme am Leasingende – Lohndirekt bildet Diensträder in Ihrer Lohnabrechnung korrekt ab und behält Steuer und Sozialversicherung im Blick. Sprechen Sie uns an.





