Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Artikel aktualisiert am 20.03.2024

 

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Studiengebühren? Wie sind diese vom Arbeitgeber beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu behandeln? Bei der Beurteilung hinsichtlich der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

  • Es handelt sich um ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen einer beruflichen Weiter- oder Fortbildung

  • Es handelt sich um ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses

 

Berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

Findet das berufsbegleitende Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, ist die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses. Dabei muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Teilnahme an dem Studium zu den Pflichten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zählt. Diese Voraussetzung findet man vorwiegend bei den dualen Studiengängen.

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses als Schuldner der Studiengebühren auftritt. Hierbei wird von einem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen. Im steuerrechtlichen Sinne liegt hier kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor.

Schuldet hingegen der Arbeitnehmer die Studiengebühren, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein, um den Arbeitslohn zu verneinen:

  • Der Arbeitgeber kann auf Basis einer Rückzahlungsklausel auf die Rückzahlung der übernommenen Studiengebühren bestehen, wenn der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss auf eigenen Wunsch verlässt.

  • Arbeitsvertraglich hat sich der Arbeitgeber zu der Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

 

Berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildung

Absolvieren beispielsweise Teilzeitbeschäftigte ohne eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbezogenes Studium und das Studium wird durch das Teilzeitverhältnis lediglich ermöglicht, handelt es bei der Übernahme der Studiengebühr um eine Leistung im Bereich der Fort- und Weiterbildung.

Wird das berufsbegleitende Studium überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, bleibt das Studium unbesteuert. Das heißt, das berufsbegleitende Studium hat das Ziel, die Einsatzfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Betrieb zu erhöhen. Die lohnsteuerliche Beurteilung wird anhand der konkreten Umstände des Falles unter der Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien (R 19.7 LStR) vorgenommen.

Bei diesem berufsbegleitenden Studium ist es nicht erforderlich, dass die, vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden können.

 

Die Studiengebühren innerhalb der Sozialversicherung

Innerhalb der Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist der allgemeine Grundsatz gültig, dass die Sozialversicherung dem Steuerrecht folgt. Gelten die Studiengebühren steuerrechtlich nicht als Arbeitsentgelt, gelten sie auch beitragsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt. Allerdings ist es wichtig, dass die Entscheidungen der Finanzbehörden zu den vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren zu den Entgeltunterlagen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dazu genommen werden.

 

Hinweis:

Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer das Unternehmen und der neue Arbeitgeber übernimmt die Verpflichtung, die vom bisherigen Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, handelt es sich um Arbeitslohn. In diesem Fall ist kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des neuen Unternehmens anzunehmen. Dies gilt sowohl bei der Übernahme des Rückzahlungsbetrags auf Darlehensbasis als auch bei sofortiger Übernahme des Rückzahlungsbetrags durch den neuen Arbeitgeber.

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