Aufgrund der vielen verschiedenen Änderungen zum Jahreswechsel vergessen manche Arbeitgeber ihr bestehendes Wahlrecht zum Erstattungssatz U1. Zum Jahresbeginn können Arbeitgeber die Höhe des Erstattungssatzes U1 wählen. Wer von diesem Wahlrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht, muss warten.
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen werden durch Krankheitsfälle der Mitarbeiter zweifach belastet – zum einen fehlt die Arbeitskraft des Mitarbeiters und zum anderen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Fortzahlung des Entgelts zu sorgen. Die finanzielle Belastung wird für Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitgeber beschäftigen, durch das Umlageverfahren U1 abgefedert. Das heißt, im Rahmen dieses Umlageverfahrens U1 wird bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber das weiterhin gezahlte Entgelt bis zu einem bestimmten Prozentsatz von der Krankenkasse erstattet.
Sie möchten mehr Informationen zum Umlageverfahren U1? Dann empfehlen wir Ihnen den Beitrag zur Definition und entscheidende Einzelheiten zur Umlage U1.
Erstattungsanspruch bis 29.01.2018 wählbar
Ein Wechsel des Erstattungsanspruchs ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Dabei muss der Antrag also bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse eingegangen sein, bis spätestens 29.01.2018.
Arbeitgeber haben die Wahl – Umlagesatz U1
Manche Krankenkassen bieten zum Umlageverfahren U1 verschiedene Umlagesätze. Wählt der Arbeitgeber keinen dieser Sätze aus, gilt der allgemeine Umlagesatz für ihn. Dabei wird die Höhe des allgemeinen Umlagesatzes U1 durch die Krankenkassen individuell festgelegt, wodurch Arbeitgeber einen höheren oder einen niedrigeren Erstattungssatz wählen können. Das heißt allerdings auch, dass der Zahlbetrag zum Umlagesatz U1 entsprechend höher oder niedriger ist. Die Erstattungssätze für das Umlageverfahren U1 liegen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwischen 40 und 80 Prozent.
Einen Überblick über die verschiedenen Umlagesätze U1 und die entsprechenden Erstattungssätze können Sie in unserem Beitrag “Die Umlagesätze U1 und Erstattungssätze” nachlesen.
Berücksichtigung unterschiedlicher Krankheitszeiten
Durch die Wahlmöglichkeit des Umlagesatzes U1 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, individuell auf die Krankheitszeiten der einzelnen Mitarbeiter zu reagieren.
Beispiel:
Arbeitnehmer Müller war noch nie krank und ist als einziger Mitarbeiter bei der Krankenkasse A angemeldet.
Die Mitarbeiter Schmidt und Meyer sind bei der Krankenkasse B versichert und sind meistens zwei- bis drei Mal pro Jahr krank.
Durch das Wahlrecht hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, für Mitarbeiter Müller und der Krankenkasse A den ermäßigten Umlagesatz U1 auszuwählen. Für die beiden anderen Mitarbeiter, die häufiger krank sind, wählt er entweder den allgemeinen oder den erhöhten Umlagesatz. Denn dieser höhere Umlagesatz führt im Krankheitsfall zu einer höheren Erstattung des Entgelts.