Urlaubsabgeltung im Minijob: Wann das Überschreiten der Entgeltgrenze zulässig ist

Im Regelfall darf ein Minijobber pro Jahr nicht mehr als 5.400 Euro bzw. durchschnittlich maximal 450 Euro pro Monat verdienen. Kommt es allerdings dazu, dass der Urlaubsanspruch abgegolten werden muss, wird diese zulässige Entgeltgrenze schnell überschritten. Doch keine Angst: Es gibt Fälle, in denen dies zulässig ist, ohne dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht.

 

 

Urlaubsabgeltung: Unterschiede zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich haben Minijobber ebenso wie normale Vollzeitarbeitnehmer das Recht, mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub (bzw. je nach Anzahl der Arbeitstage ihren Anteil daran) in Anspruch zu nehmen. Eine Abgeltung kommt nur dann in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann.

Abweichend von dieser arbeitsrechtlichen Betrachtung spielt es für die Sozialversicherung überhaupt keine Rolle, aus welchen Gründen ein Urlaub abgegolten wird. Die Urlaubsabgeltung wird hier schlichtweg als Zusatzzahlung berücksichtigt, ähnlich als würden Sie ein Weihnachtsgeld auszahlen. Für die Einstufung des Arbeitsverhältnisses als Minijob ist das zu erwartende Arbeitsentgelt in zwölf Monaten maßgeblich. Wird durch eine Urlaubsabgeltung ein höheres Arbeitsentgelt ausgezahlt als ursprünglich geplant war, kann dies für die Einstufung als Minijob unschädlich sein – muss aber nicht.

 

Wann das Überschreiten der Entgeltgrenze zulässig ist

Das Überschreiten der Entgeltgrenze ist dann unschädlich, wenn für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar war, dass die Zahlung (Urlaubsabgeltung) so eintreten wird. Das auslösende Ereignis darf also nicht zu einem frühen Zeitpunkt bekannt gewesen sein. Hierzu drei Beispiele:

Beispiel 1: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer fristlos, woraufhin dieser nur noch am nächsten Tag erscheint, um Schlüssel und Firmenausweis abzugeben. Er kann seinen Urlaub nicht mehr nehmen. Die Urlaubsabgeltung ist zulässig, auch wenn dadurch die Entgeltgrenze überschritten wird.

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer gibt seinem Arbeitgeber im Mai Bescheid, dass er ab September eine Vollzeitweiterbildung beginnen und dann nicht mehr für ihn arbeiten wird. Statt ihn seinen Urlaub abbauen zu lassen, lässt der Arbeitgeber ihn nun an allen Arbeitstagen arbeiten, um seinen Nachfolger anzulernen. In diesem Fall ist es vorhersehbar, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erforderlich sein wird. Da die Überschreitung der Entgeltgrenze vorhersehbar ist, ist sie unzulässig. Dieses Verhalten zieht im letzten Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit den entsprechenden Beitragsverpflichtungen nach sich.

Beispiel 3: Der Arbeitnehmer kündigt ordentlich und hat noch zwei Wochen zu arbeiten. Aufgrund einer Urlaubsübertragung aus dem Vorjahr hat er aber noch mehr Urlaubstage übrig, als er in diesem Zeitraum nutzen könnte. Auch in diesem Fall ist der Minijob-Status nicht in Gefahr und die Überschreitung genehmigt.

In bis zu drei Kalendermonaten pro Jahr darf die Entgeltgrenze überschritten werden, sofern ein entsprechendes nicht vorhersehbares Ereignis zugrunde liegt.

 

 

 

 

Weitere Beiträge

Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Studiengebühren? Wie sind diese vom Arbeitgeber beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu behandeln? Bei der Beurteilung hinsichtlich der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.... weiterlesen

28. April 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. ... weiterlesen

24. März 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2022

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.... weiterlesen

17. Februar 2023


Die Arbeitszeiterfassung – Pflicht für alle Unternehmen

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist es laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ab sofort für alle Unternehmen Pflicht, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausnahmslos aufzuzeichnen. Das heißt, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren – das Führen der Stunden in einer Excelliste oder handschriftlichen Liste reicht nicht mehr aus. ... weiterlesen

19. Januar 2023


Wissenswertes zur Home-Office-Pauschale

Home-Office – seit der Coronapandemie eine gängige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.... weiterlesen

10. Januar 2023


Die Künstlersozialversicherung – das sollten Sie wissen

Seit 1983 zieht die Künstlersozialversicherung die gesetzliche Sozialversicherung von Publizisten und selbstständigen Künstlern ein. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich über die Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern. ... weiterlesen

17. Dezember 2022


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Fr. 8-16 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Fr. 8-16 Uhr