Wissenswertes zur Home-Office-Pauschale

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Home-Office – seit der Coronapandemie eine gĂ€ngige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.

Auch nach dem Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Home-Office-Pflicht ist diese Art, die Arbeiten im hÀuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sehr beliebt. Doch die Arbeit von zu Hause aus, bringt auch steuerliche Auswirkungen mit sich. Das sollten Sie zur Home-Office-Pauschale wissen.

 

Die Home-Office-Pauschale

Die Home-Office-Pauschale gilt rĂŒckwirkend ab dem 1. Januar 2020. FĂŒr die Jahre 2020, 2021 und 2022 betrĂ€gt sie pro Tag 5 Euro, allerdings maximal 600 Euro im Kalenderjahr, was 120 Tagen Home-Office entspricht. Mit der Home-Office-Pauschale sollen die Arbeitnehmer, die wĂ€hrend der Coronapandemie von zu Hause gearbeitet haben, entlastet werden und die entstandenen Extrakosten ausgeglichen werden.

Das Ganze liest sich gut, allerdings gibt es einen Haken. Die Home-Office-Pauschale wird auf die Werbekostenpauschale angerechnet, die bei 1.230 Euro liegt. Das heißt, fĂŒr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Werbungskosten inklusive der Home-Office-Pauschale unter 1.230 Euro liegen, verpufft sie. Wird das hĂ€usliche Arbeitszimmer hingegen anerkennt, ist die Steuerentlastung höher als mit der Home-Office-Pauschale.

FĂŒr das Jahr 2023 wurde die Home-Office-Pauschale mit dem Jahressteuergesetz 2022 verlĂ€ngert und gleichzeitig erhöht. Statt der bisher 120 Tage können nun 210 Tage im Home-Office veranschlagt werden. Zudem wurde der Tagessatz von 5,00 € auf 6,00 € angehoben. Damit steigt der Pauschalbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro jĂ€hrlich. FĂŒr die Tage, die Sie im Home-Office arbeiten, dĂŒrfen ab 2023 nun auch zusĂ€tzlich Fahrtkosten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz um BĂŒroarbeiten zu erledigen anbietet.

 

Achtung: Durch die Arbeit im Home-Office reduziert die Entfernungspauschale

FĂŒr die Fahrten zwischen der Wohnung und der ArbeitsstĂ€tte können pro Entfernungskilometer 0,30 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Allerdings dĂŒrfen Sie nur Fahrten abrechnen, die tatsĂ€chlich stattgefunden haben. Sind Sie wĂ€hrend der Coronapandemie nur noch selten ins BĂŒro gefahren, können Sie nur fĂŒr die gefahrenen Tage die Entfernungspauschale geltend machen. Diese Tatsache kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung fĂŒr Sie fĂŒhren – vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den ÖPNV nutzen, sind davon betroffen.

Allerdings können Sie die Aufwendungen fĂŒr eine Zeitfahrkarte fĂŒr die öffentlichen Verkehrsmittel, die Sie fĂŒr die regelmĂ€ĂŸige Benutzung zur TĂ€tigkeitsstĂ€tte erworben haben, in voller Höhe absetzen – auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Deshalb sind diese Kosten in voller Höhe neben der Home-Office-Pauschale als Werbungskosten absetzbar.

Die Home-Office-Pauschale gilt auch dann, wenn Ihnen kein eigenes Arbeitszimmer zu Hause zur VerfĂŒgung steht.

Weitere BeitrÀge

Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der BeschĂ€ftigten, die mehr als drei Stunden tĂ€glich am Monitor arbeiten, klagen ĂŒber Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille fĂŒr die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei ĂŒbernehmen? Im Folgenden erklĂ€ren wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verstĂ€ndlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungsempfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen fĂŒr Arbeitgeber, Minijobber, FachkrĂ€fte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergĂ€nzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere ZuschĂŒsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten kĂŒnftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie BeschĂ€ftigten mit geringem Einkommen einen zusĂ€tzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll kĂŒnftig noch attraktiver werden, um mehr BeschĂ€ftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstĂŒtzen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhĂ€ngigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurĂŒck und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-RechengrĂ¶ĂŸen 2026 – Änderungen gegenĂŒber 2025

Sozialversicherungs-RechengrĂ¶ĂŸen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der SozialversicherungsrechengrĂ¶ĂŸen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemĂ€ĂŸ an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich Ă€ndert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine BeschĂ€ftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeĂŒbt, spricht man von einer kurzfristigen BeschĂ€ftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr