Home-Office â seit der Coronapandemie eine gĂ€ngige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.
Auch nach dem Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Home-Office-Pflicht ist diese Art, die Arbeiten im hÀuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sehr beliebt. Doch die Arbeit von zu Hause aus, bringt auch steuerliche Auswirkungen mit sich. Das sollten Sie zur Home-Office-Pauschale wissen.
Die Home-Office-Pauschale
Die Home-Office-Pauschale gilt rĂŒckwirkend ab dem 1. Januar 2020. FĂŒr die Jahre 2020, 2021 und 2022 betrĂ€gt sie pro Tag 5 Euro, allerdings maximal 600 Euro im Kalenderjahr, was 120 Tagen Home-Office entspricht. Mit der Home-Office-Pauschale sollen die Arbeitnehmer, die wĂ€hrend der Coronapandemie von zu Hause gearbeitet haben, entlastet werden und die entstandenen Extrakosten ausgeglichen werden.
Das Ganze liest sich gut, allerdings gibt es einen Haken. Die Home-Office-Pauschale wird auf die Werbekostenpauschale angerechnet, die bei 1.230 Euro liegt. Das heiĂt, fĂŒr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Werbungskosten inklusive der Home-Office-Pauschale unter 1.230 Euro liegen, verpufft sie. Wird das hĂ€usliche Arbeitszimmer hingegen anerkennt, ist die Steuerentlastung höher als mit der Home-Office-Pauschale.
FĂŒr das Jahr 2023 wurde die Home-Office-Pauschale mit dem Jahressteuergesetz 2022 verlĂ€ngert und gleichzeitig erhöht. Statt der bisher 120 Tage können nun 210 Tage im Home-Office veranschlagt werden. Zudem wurde der Tagessatz von 5,00 ⏠auf 6,00 ⏠angehoben. Damit steigt der Pauschalbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro jĂ€hrlich. FĂŒr die Tage, die Sie im Home-Office arbeiten, dĂŒrfen ab 2023 nun auch zusĂ€tzlich Fahrtkosten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz um BĂŒroarbeiten zu erledigen anbietet.
Achtung: Durch die Arbeit im Home-Office reduziert die Entfernungspauschale
FĂŒr die Fahrten zwischen der Wohnung und der ArbeitsstĂ€tte können pro Entfernungskilometer 0,30 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Allerdings dĂŒrfen Sie nur Fahrten abrechnen, die tatsĂ€chlich stattgefunden haben. Sind Sie wĂ€hrend der Coronapandemie nur noch selten ins BĂŒro gefahren, können Sie nur fĂŒr die gefahrenen Tage die Entfernungspauschale geltend machen. Diese Tatsache kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung fĂŒr Sie fĂŒhren â vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den ĂPNV nutzen, sind davon betroffen.
Allerdings können Sie die Aufwendungen fĂŒr eine Zeitfahrkarte fĂŒr die öffentlichen Verkehrsmittel, die Sie fĂŒr die regelmĂ€Ăige Benutzung zur TĂ€tigkeitsstĂ€tte erworben haben, in voller Höhe absetzen â auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Deshalb sind diese Kosten in voller Höhe neben der Home-Office-Pauschale als Werbungskosten absetzbar.
Die Home-Office-Pauschale gilt auch dann, wenn Ihnen kein eigenes Arbeitszimmer zu Hause zur VerfĂŒgung steht.