Betriebs­renten­stärkungs­gesetz 2018 – Tarifrente ohne Garantien

Artikel aktualisiert am 25.07.2024

 

Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Kernstück des Gesetzes ist zum einen, Geringverdienern eine attraktivere Betriebsrente zu ermöglichen und zum anderen, den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern. Aber auch für die traditionelle betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz einige Änderungen vorgesehen. Für die bAV wurden Änderungen in punkto verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und neue steuerliche Förderungen vorgenommen. Und so sieht das Ganze im Detail aus.

 

Unterschrift eines alten Mannes

 

 

Die Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz in der bAV

Einer der wichtigsten Punkte im Betriebsrentenstärkungsgesetz ist, per Tarifvertrag die betriebliche Altersversorgung als Sozialpartnermodell in Unternehmen einzuführen. Ansonsten verbessern diverse Änderungen im BRSG die Rahmenbedingungen innerhalb der bAV und auch in deren Durchführungswegen.

Die Verbesserungen / Änderungen sind:

  • in der kapitalgedeckten bAV wird der steuerfreie Höchstbetrag angehoben

  • bei der Entgeltumwandlung durch die Weitergabe ersparter Sozialversicherungsbeiträge ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss an die Beschäftigten verpflichtet und

  • per Tarifvertrag wird die automatische Teilnahme an der bAV vereinbart (Opting-out)

 

Das sieht das Sozialpartnermodell vor

Momentan spielt die Altersversorgung in der bAV nur eine Nebenrolle. Um dies zu ändern, setzt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz auf die Tarifpartner. Die Idee des neuen Tarif- oder Sozialpartnermodells sieht vor, in Zukunft auf der tariflichen Grundlage Beitragszusagen machen zu dürfen. Das heißt, der Arbeitgeber ist lediglich dazu verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Betrag an die entsprechende Versorgungseinrichtung zu zahlen. Garantie- oder Mindestleistungen für den Arbeitnehmer sind verboten, wobei im Gegenzug die Arbeitgeber von der Haftung befreit sind. Dies wird als “pay and forget” bezeichnet.

Diese Änderung hat zur Folge, dass erstmals eine bAV so angeboten werden kann, dass für deren Leistungsniveau nicht mehr der Arbeitgeber haftet. Der Arbeitgeber steht lediglich für die Zielrente ein. Bei der Zielrente handelt es sich um eine vorab definierte Betriebsrente, die sich anhand der eingebrachten Beiträge ergibt.

Die Tarifrente ist auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber und deren Beschäftigte möglich – das sieht ebenfalls das Sozialpartnermodell vor. Dabei können die nichttarifgebundenen Beschäftigten und deren Arbeitgeber festlegen, dass die einschlägigen Tarifverträge für sie gültig sind.

In dem Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass diese “Nichttarifgebundenen” die Versorgungskasse und das Tarifmodell der Branche nutzen dürfen. Es wird allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben sein, dass die Arbeitgeber die Tarifrente anbieten müssen.

 

Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird auf der Basis der neuen Aufsichtsvorschriften die neue Betriebsrente überwachen. Ansonsten ist es Sache der Versorgungseinrichtungen und der Sozialpartner, sichere und effiziente Betriebsrentensysteme einzuführen, diese zu steuern und zu implementieren.

Um eine höhere Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge zu erhalten, sollen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezielte Aufklärung betreiben. War es bisher nur möglich, Auskünfte über den Aufbau einer zusätzlich staatlich geförderten Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, wird sich dies nun ändern. Zukünftig ist vorgesehen, dass die Träger Auskünfte über die Gesamtheit der zusätzlichen staatlich geförderten Altersversorgung geben können. Auch konkrete Einzelfälle sollen beantwortet werden.

Allerdings wird die Auskunftserteilung anbieterunabhängig und neutral vonstattengehen. Konkrete Empfehlungen durch die gesetzlichen Rentenversicherungen sind nicht zulässig.

 

Auch Pensionsfonds, Pensionskasse von Änderungen des BRSG betroffen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt auch Änderungen für Pensionsfonds, Direktversicherung, Pensionskasse, U-Kasse und die Direktzusage mit sich. Dabei wird der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung angehoben, der sozialversicherungsfreie Betrag bleibt.

Der steuerfreie Höchstbetrag wird von bisher 4 % auf nun 8 % der Beitragsbemessungsgrenze innerhalb der Rentenversicherung (West) angehoben.

 

Ab 2019: verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV

Im Falle, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeträge einspart, ist er in Zukunft verpflichtet, diesen eingesparten Arbeitgeberanteil in pauschalierter Form, nämlich 15 % des Umwandlungsbeitrags zum Wohle seines Beschäftigten, an die entsprechende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung wird für alle, ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, gelten. Für bestehende oder vorher vereinbarte Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird der Zuschuss erst ab dem Jahr 2022 zu zahlen sein.

Von dieser Änderung sind die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung betroffen. Im Gegensatz zum dem gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ist dieser Zuschuss tarifdispositiv. Im Sozialpartnermodell ist der Zuschuss immer fällig.

 

Änderungen für Geringverdiener

Auch Geringverdiener sollen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz stärker als bisher gefördert werden.

Aus diesem Grund wurden im Betriebsrentenstärkungsgesetz Anreize für den Auf- und Ausbau innerhalb der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Beschäftigte mit einem Entgelt bis zu 2.200 Euro gelten als Geringverdiener. Werden mindestens 240 Euro vom Arbeitgeber als zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag zur bAV des Geringverdieners eingezahlt, kann der Arbeitgeber 30 % von der Lohnsteuer des Geringverdieners einbehalten. Diese wird mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgebers ausgezahlt. Das heißt, für Beiträge zwischen mindestens 240 und 480 Euro pro Kalenderjahr liegt der Förderbetrag für den Arbeitgeber zwischen 72 und 144 Euro pro Kalenderjahr.

Für Geringverdiener bleibt der zusätzliche Arbeitgeberbetrag steuerfrei.

Zudem gilt für Geringverdiener seit dem 01. Januar 2018 ein monatlicher Freibetrag von 200 Euro. Eine Anrechnung in dieser Höhe auf eine Leistung aus der bAV auf die Grundsicherung erfolgt nicht mehr. Die Höhe des Freibetrags wird in regelmäßigen Abständen angepasst werden.

 

Auch die Riesterrente wird gestärkt

Mit dem BRSG werden auch Verbesserungen im Bereich der Riesterrente eingeführt. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die jährliche Grundzulage von 154 auf 175 angehoben und nicht wie ursprünglich auf 165 Euro. Bei der Besteuerung der Abfindung von Kleinbetragsrenten wird es Erleichterungen geben. Und bei den Zulagenverfahren erfolgt eine Verbesserung der Verfahren an sich, vor allem durch eine kürzere Frist bei der Prüfung des Zulagenanspruchs, die durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erfolgt.

 

Trotz aller Verbesserungen – Kritik bleibt

Nachdem man sich nun auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz geeinigt hat, sind dennoch viele Experten für Betriebsrenten vom Gesetz enttäuscht. Mit dem Sozialpartnermodell seien die Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, die bAV im Gesamten zu stärken, nicht erfüllt.

Damals hieß es von Seiten der Regierungskoalition, dass Voraussetzungen geschaffen würden, damit die Betriebsrenten eine hohe Verbreitung finden sollten. Zwei ministerielle Gutachten haben inzwischen die ungünstigen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und die hohe Komplexität der betrieblichen Altersversorgung als die Haupthindernisse benannt.

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