Mit Urteil vom 9. September 2025 (Az. VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenwagen erneut präzisiert – mit spürbaren Auswirkungen für die Praxis. Im Fokus steht dabei die Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Garagen- und Stellplatzkosten bereits durch die 1%-Methode abgegolten sind.
Die klare Antwort des BFH: Nein. Solche Kosten stellen einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar und sind zusätzlich zur 1%-Versteuerung zu berücksichtigen.
Hintergrund: Was deckt die 1%-Methode ab?
Die 1%-Regelung dient der pauschalen Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs. Sie umfasst dabei typischerweise alle Aufwendungen, die unmittelbar mit der Fahrzeugüberlassung verbunden sind – etwa:
Anschaffungskosten
laufende Betriebskosten (z. B. Kraftstoff, Wartung, Versicherung)
Nutzungsvorteile durch private Fahrten
In der Praxis wurde jedoch häufig darüber hinaus angenommen, dass auch begleitende Zusatzleistungen – wie etwa die Bereitstellung eines Stellplatzes oder einer Garage – mit der Pauschale abgegolten sind.
Entscheidung des BFH: Klare Abgrenzung
Der BFH hat dieser erweiterten Auslegung nun ausdrücklich widersprochen. Nach Auffassung des Gerichts gehören Garagen- und Stellplatzkosten nicht zur eigentlichen Fahrzeugnutzung, sondern stellen einen separaten Vorteil dar. Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber beispielsweise:
eine Garage zur privaten Nutzung überlassen oder
ein Stellplatz angemietet und zur Verfügung gestellt
liegt darin ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der individuell zu bewerten und zu versteuern ist.
Konsequenzen für die Lohnabrechnung
Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis:
Zusätzliche Bewertung erforderlich: Garagen- und Stellplatzkosten müssen künftig separat erfasst werden
Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns: Der Vorteil kommt zum bereits ermittelten 1%-Wert hinzu
Überprüfung bestehender Regelungen: Insbesondere bei Führungskräften und Außendienstmitarbeitern sollten bestehende Vereinbarungen geprüft werden
Je nach Ausgestaltung kann dies zu spürbaren Mehrbelastungen für Arbeitnehmer führen.
Typische Praxisfälle
Besonders relevant ist das Urteil in folgenden Konstellationen:
Tiefgaragenstellplätze am Wohnort des Arbeitnehmers
angemietete Stellplätze in Ballungsräumen
vom Arbeitgeber bereitgestellte Garagen bei Führungskräften
Wird der Stellplatz hingegen ausschließlich aus betrieblichen Gründen zur Verfügung gestellt (z. B. am Firmensitz), ist im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt ein geldwerter Vorteil vorliegt.
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber sollten zeitnah prüfen:
ob Garagen- oder Stellplatzkosten übernommen werden
wie diese bislang in der Lohnabrechnung behandelt wurden
ob eine Anpassung erforderlich ist
Eine saubere vertragliche und abrechnungstechnische Abbildung ist entscheidend, um Nachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden.





