Feiertags- und Sonntagszuschlag – so bleiben Sie steuerfrei

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Dabei bleiben die Lohnzuschläge in einem begrenzten Umfang steuerfrei – wenn sie für die tatsächlich erbrachte Arbeit an Sonn- oder Feiertagen zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

Geldschein Geschenk
 

Übersteigt der Zuschlag die 125 % des Grundlohns nicht, dann ist der Feiertagszuschlag an den gesetzlichen Feiertagen steuerfrei. Sonntagszuschläge bleiben steuerfrei, wenn sie die 50 % des Grundlohns nicht übersteigen.

Wichtig: damit die Steuerbefreiung greift, muss der Feiertags- oder Sonntagszuschlag zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, ein „Herausrechnen“ des Zuschlags aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn darf nicht erfolgen.

 

Unterschied zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht

Zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht gibt es einen eklatanten Unterschied: für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung darf der Grundlohn maximal 25 Euro betragen, während im Steuerrecht der Betrag bis 50 Euro gehen darf.

 

Feiertagszuschlag – 125 % an gesetzlichen Feiertagen

Welcher Tag als ein gesetzlicher Feiertag gilt, ist vom Ort der Arbeitsstätte und deren landesrechtlichen Bestimmungen abhängig. So sind beispielsweise in Brandenburg der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keine Feiertage, während in den anderen 15 Bundesländern diese Tage als Feiertage eingestuft werden. In lohnsteuerrechtlicher Sicht gehören allerdings der Ostersonntag und der Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen – auch in Brandenburg.

Das heißt, der Feiertagszuschlag von 125 %, der steuerfrei ist, gilt für alle Osterfeiertage und die beiden Pfingstfeiertage. Wenn der Feiertagszuschlag nicht 125 % des Grundlohns übersteigt, bleibt der Feiertagszuschlag steuerfrei.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass die Arbeitnehmer, die Ansprüche auf Zuschläge für Feiertags- und Sonntagsarbeit haben, an Ostersonntag und Pfingstsonntag keinen Feiertagszuschlag einfordern dürfen – lediglich den Sonntagszuschlag.

 

Wann ist Arbeit als Feiertagsarbeit einzustufen?

Die Arbeitszeit geht von 0 bis 24 Uhr an dem jeweiligen Feiertag. Wurde der Dienst also am Feiertag „angetreten“ und reicht in den Folgetag, dann ist die Arbeitszeit des Folgetages als Feiertagsarbeit einzustufen.

 

Ausnahmen bestätigen die Regel  – Feiertage mit bis zu 150 % Zuschlag

Es gibt Feiertage, die werden als „besondere Feiertage“ eingestuft. Dazu zählen beispielsweise der 1. Mai, aber auch der Heiligabend – allerdings ab 14 Uhr – und die beiden Weihnachtsfeiertage. Für Arbeitnehmer, die am diesen Feiertagen arbeiten, darf ein steuerfreier Zuschlag in Höhe von 150 % gezahlt werden.

Und auch die Arbeitszeit an Silvester ab 14 Uhr wird steuerlich begünstigt, allerdings darf der Feiertagszuschlag nur 125 % sein.

 

Schließen sich gegenseitig aus – Sonn- und Feiertagszuschläge

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag (wie beispielsweise an Pfingsten oder Ostern) ist der Feiertagszuschlag von 150 % steuerfrei. Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag sind aus steuerlicher Sicht nicht nebeneinander begünstigt.

Das heißt, ein Zuschlag von insgesamt 200 % (150 % Feiertagszuschlag und 50 % Sonntagszuschlag) ist nicht zulässig.

 

Nachtarbeit und Feiertagszuschlag

Während sich Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge gegenseitig ausschließen, werden bei Nachtarbeit an Sonn- oder Feiertagen neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag von 125 % auch der Nachtzuschlag von 25 % gezahlt.

Als Nachtarbeit wird die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr am Abend und 6 Uhr am nächsten Morgen eingestuft.

Fällt also ein Feiertag auf einen Sonntag, können demnach steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 % gezahlt werden. In der Nacht vom 1. Mai können es sogar 175 % sein.

 

Die Höhe des Zuschlags – frei verhandelbar

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die Höhe des Zuschlags an Feiertagen frei verhandeln. Allerdings bleibt der Feiertagszuschlag nur dann steuerfrei, wenn er die 125 % des Grundlohns nicht übersteigt. Dabei darf der Grundlohn mit einem Betrag von maximal 50 Euro je Stunde zugrunde liegen. Beträge, die die 50 Euro übersteigen, sind steuerpflichtig.

  • 3b Einkommensteuergesetz regelt sowohl den Grundlohn als auch die Steuerfreiheit des Feiertag- und Sonntagzuschlags und auch des Nachtzuschlags.

Dabei ist der Grundlohn der laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für die maßgebende, regelmäßige Arbeitszeit in dem jeweiligen Lohnzeitraum erhält. Dabei muss der Grundlohn in einen Stundenlohn umgerechnet werden und darf maximal 50 Euro betragen.

Das heißt, das Bruttogehalt des Arbeitnehmers pro Monat wird durch seine monatliche Arbeitszeit geteilt, um den maßgebenden Grundlohn zu erhalten. Dieser Grundlohn, multipliziert mit dem prozentualen Feiertagszuschlag, ergibt den steuerfreien Feiertagszuschlag. Dieser errechnete Wert wird dann mit den Arbeitsstunden, die steuerfrei sind, an den entsprechenden Feiertagen multipliziert.

 

Immer steuerpflichtig: Mehrarbeitszuschläge und Überstundenzuschläge

Generell sind die Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzu zu zählen und mit den anderen Bezügen monatlich abzurechnen. Während die Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei sind, sind alle anderen Zuschläge beitrags- und steuerpflichtig.

 

Ausschließliche Nachtarbeit – pauschaler Nachtzuschlag

Die Zuschläge zur Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit vom Arbeitgeber bezahlt werden. Sinngemäß gilt dies auch für Feiertags- und Sonntagszuschläge. Um die Steuerfreiheit der Zuschläge zu erhalten, ist eine Einzelaufstellung über die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden in der Nacht vorgeschrieben.

 

Bereitschaftsdienst und der pauschale Feiertagszuschlag

Zuschläge, die pauschal vergütet werden, unabhängig davon, wann die Tätigkeit erbracht wurde, gehören nicht zu den steuerfreien Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschlägen – dies hat der Bundesfinanzhof so entschieden. Selbst wenn die Arbeitszeiten wirklich zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden, liegen keine Einzelnachweise vor, können die Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Weitere Beiträge

Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


Acht-Stunden-Tag vor dem Aus? Arbeitszeit-Reform 2026 erklärt

Acht-Stunden-Tag vor dem Aus? Arbeitszeit-Reform 2026 erklärt

Die Diskussion um den klassischen Acht-Stunden-Tag sorgt derzeit bundesweit für Schlagzeilen. Die Bundesregierung plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, die künftig stärker auf eine maximale Wochenarbeitszeit statt auf tägliche Höchstgrenzen setzen könnte. Kritiker warnen bereits vor „13-Stunden-Tagen“ und sogar einer theoretischen „73,5-Stunden-Woche“. Doch was steckt wirklich hinter den Plänen – und was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?... weiterlesen

11. Mai 2026


GKV-Stabilisierungsgesetz-2026

GKV-Beitragssatzstabili­sierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Ziel ist es, die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu stabilisieren.... weiterlesen

7. Mai 2026


irmenwagen vor einer Garage – BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Garagenkosten

BFH-Urteil: Garagenkosten zusätzlich zur 1%-Regelung versteuern

Mit Urteil vom 9. September 2025 (Az. VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenwagen erneut präzisiert – mit spürbaren Auswirkungen für die Praxis. Im Fokus steht dabei die Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Garagen- und Stellplatzkosten bereits durch die 1%-Methode abgegolten sind.... weiterlesen

6. Mai 2026


Symbolbild für steigende Krankenkassenbeiträge trotz Überschuss

3,5 Milliarden Euro Überschuss – warum steigen die Krankenkassenbeiträge trotzdem?

Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben das Jahr 2025 mit einem Überschuss von rund 3,5 Milliarden Euro abgeschlossen. Auf den ersten Blick wirkt diese Zahl überraschend – schließlich mussten viele Versicherte und Arbeitgeber in den vergangenen Jahren steigende Zusatzbeiträge hinnehmen.... weiterlesen

6. Mai 2026


Entgelttransparenzgesetz 2026

Entgelttransparenzgesetz 2026: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Am 7. Juni 2026 endet die Umsetzungsfrist für die EU-Lohntransparenzrichtlinie (2023/970). Deutschland muss bis dahin klare Regelungen zur Gehaltstransparenz in nationales Recht umsetzen – mit direkten Auswirkungen auf Ihr Recruiting und Ihre Lohnstruktur. Ziel: den Gender Pay Gap schließen und sicherstellen, dass Arbeitnehmer faire und gleiche Bezahlung erhalten.... weiterlesen

12. März 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr