Arbeitgeber mĂŒssen bei der Abrechnung des Entgelts ihrer Mitarbeiter SozialversicherungsbeitrĂ€ge berechnen, einbehalten und an die entsprechenden Stellen abfĂŒhren. Auch Unternehmer können dazu verpflichtet sein, SozialversicherungsbeitrĂ€ge fĂŒr sich selbst abzufĂŒhren. Was Sie als Arbeitgeber und Unternehmer ĂŒber die Sozialversicherung wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Die 5 Versicherungsarten, die zur gesetzlichen Sozialversicherung zÀhlen
Bei der Sozialversicherung handelt es sich um ein gesetzliches System, ĂŒber das gewisse Lebensrisiken abgesichert werden. Zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören:
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Krankenversicherung
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Pflegeversicherung
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Arbeitslosenversicherung
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Rentenversicherung und
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Unfallversicherung
Die Kranken- und Pflegeversicherung
Finanziert wird die Sozialversicherung durch PflichtbeitrĂ€ge. Aus diesem Grund sind Arbeitnehmer und Auszubildende grundsĂ€tzlich pflichtversichert, das heiĂt, sie mĂŒssen BeitrĂ€ge in alle Versicherungszweige zahlen. Mitarbeiter mĂŒssen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Krankenversicherungspflicht entfĂ€llt nur dann, wenn der Mitarbeiter mit seinem Bruttoeinkommen eine bestimmte Grenze ĂŒberschreitet. Dann hat er die Möglichkeit, sich privat krankenzuversichern und auch privat die Pflegeversicherung zu zahlen. Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch auch in der Pflegeversicherung Mitglied.
FĂŒr Studenten, die neben dem Studium im Unternehmen arbeiten, Minijobber und Praktikanten gelten allerdings besondere Regeln â darauf sollte man als Arbeitgeber auf jeden Fall achten.
Die Arbeitslosenversicherung
GrundsĂ€tzlich sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dabei gibt es fĂŒr
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Studenten
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Minijobber und
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Rentner, die die Altersgrenze der regulÀren Arbeitszeit erreicht haben,
Ausnahmen.
Weiterhin ist zu beachten:
Ăber dem Rentenalter beschĂ€ftigte Rentner sind nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Allerdings muss der Arbeitgeber seinen Anteil fĂŒr diesen Mitarbeiter zahlen.
Die Rentenversicherung
Von der Rentenversicherung sind alle Mitarbeiter betroffen. Die BeitrÀge zur gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und die Rehabilitations-Leistungen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind pflichtversichert:
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Auszubildende und Arbeitnehmer
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bestimmte SelbststÀndige und
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Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld
Die Unfallversicherung
Auszubildende und Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die TrĂ€ger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften, die nach den Branchen untergliedert sind. Diese leisten im Falle von Berufskrankheiten, WegeunfĂ€llen oder ArbeitsunfĂ€llen. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betrieb bei der fĂŒr ihn zustĂ€ndigen Unfallversicherung anzumelden.
Die so genannten Umlagen (U1, U2 und U3) gehören ebenfalls zu den Sozialabgaben. Mit diesen werden bestimmte Leistungen finanziert, die der Arbeitgeber erhÀlt. Dies sind:
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U1 â Erstattung von Entgeltfortzahlungen
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U2 â Erstattung von Mutterschutzaufwendungen
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U3 â Zahlung von Insolvenzgeld
Wer zahlt die BeitrÀge zur Sozialversicherung?
Die BeitrÀge zur Sozialversicherung werden grundsÀtzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zur HÀlfte getragen. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen.
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Gesetzliche Krankenkasse Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den allgemeinen Krankenkassenbeitrag. Der Zusatzbeitrag, der individuell von den Krankenkassen erhoben wird, zahlt der Mitarbeiter allein.
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Pflegeversicherung Die BeitrĂ€ge zur Pflegeversicherung werden ebenfalls vom Arbeitgeber als auch vom Mitarbeiter getragen. Lediglich in Sachsen zahlt der Arbeitnehmer mehr als der Arbeitgeber. Den Zuschlag, der fĂŒr Kinderlose erhoben wird, zahlt der Mitarbeiter generell allein.
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Unfallkassen Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird vom Arbeitgeber alleine getragen.
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Umlagen U1, U2, U3 Auch diese werden in voller Höhe vom Arbeitgeber getragen.
Die Berechnung der SozialversicherungsbeitrÀge erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung.
Der Arbeitgeber fĂŒhrt sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile an die, fĂŒr den Mitarbeiter zustĂ€ndige, Krankenkasse ab. Lediglich die SozialversicherungsbeitrĂ€ge fĂŒr Minijobber werden an die Minijob-Zentrale entrichtet. Mitarbeiter, die privat krankenversichert sind, werden teilweise unterschiedlich gehandhabt.
Die BeitrĂ€ge zur Berufsgenossenschaft werden vom Arbeitgeber getragen. Nach Ablauf des Jahres wird der Beitrag von der Berufsgenossenschaft mitgeteilt. In die Berechnung des Berufsgenossenschaftsbeitrags flieĂen unter anderem folgende Faktoren ein:
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das an den Mitarbeiter gezahlte Bruttogehalt
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die, bei der Berufsgenossenschaft, angefallenen Ausgaben und
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das, in den Betrieben dieses Unternehmenszweiges, vorhandene Unfallrisiko.
Grundregeln der Sozialversicherung fĂŒr SelbststĂ€ndige
Die Sozialversicherung bei SelbststÀndigen
Bestimmte SelbststĂ€ndige sind dazu verpflichtet, sich in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Dazu zĂ€hlen unter anderem Physiotherapeuten und Landwirte. Andere SelbststĂ€ndige können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Ob man als SelbststĂ€ndiger zu den Berufszweigen zĂ€hlt, die sich pflichtversichern mĂŒssen oder zu denen, die sich freiwillig versichern können, erfĂ€hrt man bei der, fĂŒr das Unternehmen zustĂ€ndigen Berufsgenossenschaft.
Die Krankenversicherung bei SelbststÀndigen
Jeder SelbststÀndige muss krankenversichert sein. Dabei haben SelbststÀndige die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.
Dabei berechnet die gesetzliche Krankenversicherung die BeitrĂ€ge nach dem Einkommen oder einem festgelegten Mindesteinkommen und dem aktuellen, gĂŒltigen Beitragssatz. Durch die gesetzliche Krankenversicherung ist der SelbststĂ€ndige auch automatisch Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die private Krankenversicherung errechnen die BeitrÀge anhand des Geschlechts, des Alters, eventuellen Vorerkrankungen und nach dem Umfang des Versicherungsschutzes.
ExistenzgrĂŒnder und die Arbeitslosenversicherung
Personen, die sich selbststÀndig machen und vorher PflichtbeitrÀge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern.
Die gesetzliche Rentenversicherung bei SelbststÀndigen
Bestimmte Berufsgruppen sind verpflichtet, sich in der Rentenversicherung zu versichern. Dazu zÀhlen:
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Handwerker, wobei sich diese nach 18 Beitragsjahren befreien lassen können
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PflegekrÀfte
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Publizistenbestimmte und
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SelbststĂ€ndige, die auf Dauer und ĂŒberwiegend fĂŒr nur einen Auftraggeber arbeiten und auch keine weiteren Angestellten haben.
Alle anderen SelbststÀndigen können sich in der gesetzlichen Rentenkasse freiwillig versichern. Dabei können die SelbststÀndigen wÀhlen, wie ihr Beitrag innerhalb eines bestimmten Rahmens, berechnet wird.
Der Sonderfall in der gesetzlichen Rentenversicherung
SelbststĂ€ndige, die ihr Unternehmen als eine GmbH betreiben, werden als GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrer eingestuft und fĂŒr sie gelten â je nach Konstellation â unterschiedliche Regeln innerhalb der Sozialversicherung.
BeitrÀge wÀhlbar
Wer sich als SelbststÀndiger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern muss, kann zwischen drei Möglichkeiten wÀhlen.
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Halber Beitrag
Die Zahlung des halben Regelbeitrags ist allerdings nur in den ersten 3 Jahren der SelbststÀndigkeit möglich.
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Voller Regelbeitrag
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Mindestbeitrag
Nach Vorlage des Steuerbescheids besteht die Möglichkeit, einen höheren oder niedrigeren Beitrag zu zahlen. Je nach TÀtigkeit des SelbststÀndigen gibt es dabei verschiedene MindestbeitrÀge zur Rentenversicherung.
Welche Beitragshöhe letztendlich fĂŒr jeden einzelnen Sinn macht, hĂ€ngt vom Alter und von der Dauer der Zahlungen als Arbeitnehmer in die Rentenkasse ab.
Auf jeden Fall ist es sinnvoll, zur persönlichen Rentensituation fachkundigen Rat einzuholen. Die Rentenberatungsstellen helfen da gerne weiter.