Wer Mitarbeitende beschäftigt, ist automatisch Teil der Sozialversicherung: Der Arbeitgeber meldet seine Beschäftigten an, berechnet die Beiträge, behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt alles an die Krankenkasse ab. Wir erklären die Grundregeln der Sozialversicherung – welche Zweige es gibt, wer versichert ist, wer welchen Anteil zahlt, welche Ausnahmen gelten und ab wann der Versicherungsschutz beginnt.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Die Sozialversicherung hat fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
- Beschäftigte sind ab dem ersten Arbeitstag versichert – nicht erst ab der Anmeldung.
- Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte grundsätzlich je zur Hälfte – seit 2019 auch den Zusatzbeitrag der Krankenkasse.
- Allein trägt der Arbeitgeber die Unfallversicherung und die Umlagen; allein trägt der Beschäftigte den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung.
- Ausnahmen gibt es u. a. für Minijobs, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten, Gutverdiener über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Rentner.
Die fünf Zweige der Sozialversicherung
Die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Ihn führt der Arbeitgeber gesammelt an die Krankenkasse des Beschäftigten ab, die ihn an die übrigen Träger verteilt; für Minijobber ist die Minijob-Zentrale zuständig. Die Unfallversicherung läuft getrennt über die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse, die ihren Beitrag einmal jährlich per Bescheid festsetzt. Alle aktuellen Grenzen und Sätze stehen in unserem Beitrag Sozialversicherungswerte 2026.
Wer ist sozialversicherungspflichtig?
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in allen fünf Zweigen pflichtversichert – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Arbeitszeit oder Befristung. Entscheidend ist die abhängige Beschäftigung: Wer weisungsgebunden in einen Betrieb eingegliedert ist, ist Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung, auch wenn der Vertrag etwas anderes sagt. Selbstständige sind dagegen nur in Ausnahmefällen pflichtversichert, etwa bestimmte Handwerker oder Lehrer; für sie gelten eigene Regeln.
Ab wann ist man krankenversichert?
Die Versicherungspflicht – und damit der Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung – beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V). Das gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber ist dafür keine Voraussetzung: Sie muss zwar spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung, längstens innerhalb von sechs Wochen erfolgen, wirkt aber auf den ersten Arbeitstag zurück. In bestimmten Branchen – etwa Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung oder Logistik – ist zusätzlich eine Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme Pflicht.
Für die Anmeldung braucht der Arbeitgeber die Sozialversicherungsnummer, die er inzwischen elektronisch abruft. Wo Beschäftigte ihre Nummer finden, erklärt unser Beitrag Wo finde ich meine Sozialversicherungsnummer?, welche Meldungen danach anfallen, der Beitrag Meldeverfahren fehlerfrei meistern.
Wer zahlt was? Die Beitragsverteilung 2026
Zwei Besonderheiten: In Sachsen trägt der Arbeitgeber in der Pflegeversicherung nur 1,3 %, der Beschäftigte 2,3 % (kinderlos 2,9 %). Und mit jedem weiteren Kind unter 25 Jahren sinkt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozentpunkte – Details im Beitrag zum Beitragszuschlag für Kinderlose. Die Umlage U1 zahlen nur Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten, die U2 alle Arbeitgeber; mehr dazu im Beitrag Umlage U1. Beiträge fallen jeweils nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an: 2026 sind das 5.812,50 € monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
SV-rechtliche Abzüge auf der Lohnabrechnung – ein Beispiel
Unter „SV-rechtliche Abzüge“ oder „Sozialversicherungsbeiträge“ zeigt die Gehaltsabrechnung den Arbeitnehmeranteil. So sieht das 2026 bei 3.000 € brutto aus – Beschäftigte mit einem Kind, Krankenkasse mit Zusatzbeitrag 2,9 %, außerhalb Sachsens:
Der Arbeitgeber zahlt noch einmal denselben Betrag von 634,50 € als Arbeitgeberanteil, dazu 4,50 € Insolvenzgeldumlage, die Umlagen U1/U2 und den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Wäre die Beschäftigte kinderlos und älter als 23, stiegen ihre Abzüge um 18 € auf 652,50 €. Hinzu kommen auf der Abrechnung die steuerrechtlichen Abzüge (Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Was ein Mitarbeiter insgesamt kostet, zeigt unser Beitrag zu den Lohnnebenkosten 2026.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Praxis-Tipp: Die Beiträge eines Monats sind am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig, der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse zwei Arbeitstage vorher vorliegen. Wer erst nach der Lohnabrechnung zahlt, riskiert Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat. Prüfen Sie außerdem bei jedem Neuzugang den Status sorgfältig: Eine falsche Einstufung – etwa als Minijob oder als Selbstständiger – fällt spätestens bei der Betriebsprüfung auf, und Beiträge werden dann für bis zu vier Jahre nachgefordert, überwiegend zu Lasten des Arbeitgebers.
FAQ zur Sozialversicherung
Statusprüfung, Anmeldung, Beitragsberechnung und Beitragsnachweis – Lohndirekt übernimmt die Sozialversicherung Ihrer Beschäftigten im Rahmen der Lohnabrechnung. Sprechen Sie uns an.