Grundregeln der Sozialversicherung: Wer ist versichert, wer zahlt was?

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Wer Mitarbeitende beschäftigt, ist automatisch Teil der Sozialversicherung: Der Arbeitgeber meldet seine Beschäftigten an, berechnet die Beiträge, behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt alles an die Krankenkasse ab. Wir erklären die Grundregeln der Sozialversicherung – welche Zweige es gibt, wer versichert ist, wer welchen Anteil zahlt, welche Ausnahmen gelten und ab wann der Versicherungsschutz beginnt.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Die Sozialversicherung hat fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
  • Beschäftigte sind ab dem ersten Arbeitstag versichert – nicht erst ab der Anmeldung.
  • Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte grundsätzlich je zur Hälfte – seit 2019 auch den Zusatzbeitrag der Krankenkasse.
  • Allein trägt der Arbeitgeber die Unfallversicherung und die Umlagen; allein trägt der Beschäftigte den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung.
  • Ausnahmen gibt es u. a. für Minijobs, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten, Gutverdiener über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Rentner.

 

Die fünf Zweige der Sozialversicherung

GESETZLICHE SOZIALVERSICHERUNG – BEITRAGSSÄTZE 2026
Kranken­versicherungÄrzte, Klinik, Krankengeld14,6 % + Zusatz­beitrag
Pflege­versicherungLeistungen bei Pflege­bedürftigkeit3,6 %
Renten­versicherungAlters-, Erwerbs­minderungs-, Hinterbliebenen­rente, Reha18,6 %
Arbeitslosen­versicherungArbeitslosen­geld, Kurzarbeiter­geld, Förderung2,6 %
Unfall­versicherungArbeits- und Wegeunfälle, Berufs­krankheitenBeitrag der Berufs­genossenschaft

Die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Ihn führt der Arbeitgeber gesammelt an die Krankenkasse des Beschäftigten ab, die ihn an die übrigen Träger verteilt; für Minijobber ist die Minijob-Zentrale zuständig. Die Unfallversicherung läuft getrennt über die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse, die ihren Beitrag einmal jährlich per Bescheid festsetzt. Alle aktuellen Grenzen und Sätze stehen in unserem Beitrag Sozialversicherungswerte 2026.

 

Wer ist sozialversicherungspflichtig?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in allen fünf Zweigen pflichtversichert – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Arbeitszeit oder Befristung. Entscheidend ist die abhängige Beschäftigung: Wer weisungsgebunden in einen Betrieb eingegliedert ist, ist Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung, auch wenn der Vertrag etwas anderes sagt. Selbstständige sind dagegen nur in Ausnahmefällen pflichtversichert, etwa bestimmte Handwerker oder Lehrer; für sie gelten eigene Regeln.

 

Ab wann ist man krankenversichert?

Die Versicherungspflicht – und damit der Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung – beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V). Das gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber ist dafür keine Voraussetzung: Sie muss zwar spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung, längstens innerhalb von sechs Wochen erfolgen, wirkt aber auf den ersten Arbeitstag zurück. In bestimmten Branchen – etwa Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung oder Logistik – ist zusätzlich eine Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme Pflicht.

Für die Anmeldung braucht der Arbeitgeber die Sozialversicherungsnummer, die er inzwischen elektronisch abruft. Wo Beschäftigte ihre Nummer finden, erklärt unser Beitrag Wo finde ich meine Sozialversicherungsnummer?, welche Meldungen danach anfallen, der Beitrag Meldeverfahren fehlerfrei meistern.

 

Wer zahlt was? Die Beitragsverteilung 2026

Zweig / Abgabe
Beitragssatz 2026
Arbeitgeber
Beschäftigte
Krankenversicherung (allgemeiner Satz)
14,6 %
7,3 %
7,3 %
Zusatzbeitrag (kassenindividuell, Ø 2026)
2,9 %
1,45 %
1,45 %
Pflegeversicherung (mit Kind)
3,6 %
1,8 %
1,8 %
Pflegeversicherung (kinderlos ab 23)
4,2 %
1,8 %
2,4 %
Rentenversicherung
18,6 %
9,3 %
9,3 %
Arbeitslosenversicherung
2,6 %
1,3 %
1,3 %
Unfallversicherung
nach BG-Bescheid
100 %
–
Umlage U1 (Krankheit) / U2 (Mutterschaft)
kassenindividuell
100 %
–
Insolvenzgeldumlage (oft „U3“ genannt)
0,15 %
100 %
–

Zwei Besonderheiten: In Sachsen trägt der Arbeitgeber in der Pflegeversicherung nur 1,3 %, der Beschäftigte 2,3 % (kinderlos 2,9 %). Und mit jedem weiteren Kind unter 25 Jahren sinkt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozentpunkte – Details im Beitrag zum Beitragszuschlag für Kinderlose. Die Umlage U1 zahlen nur Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten, die U2 alle Arbeitgeber; mehr dazu im Beitrag Umlage U1. Beiträge fallen jeweils nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an: 2026 sind das 5.812,50 € monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 

SV-rechtliche Abzüge auf der Lohnabrechnung – ein Beispiel

Unter „SV-rechtliche Abzüge“ oder „Sozialversicherungsbeiträge“ zeigt die Gehaltsabrechnung den Arbeitnehmeranteil. So sieht das 2026 bei 3.000 € brutto aus – Beschäftigte mit einem Kind, Krankenkasse mit Zusatzbeitrag 2,9 %, außerhalb Sachsens:

Bruttogehalt3.000,00 €
Krankenversicherung (7,3 % + 1,45 %)− 262,50 €
Pflegeversicherung (1,8 %)− 54,00 €
Rentenversicherung (9,3 %)− 279,00 €
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)− 39,00 €
SV-Abzüge Arbeitnehmer− 634,50 €
KVPVRVAV

Der Arbeitgeber zahlt noch einmal denselben Betrag von 634,50 € als Arbeitgeberanteil, dazu 4,50 € Insolvenzgeldumlage, die Umlagen U1/U2 und den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Wäre die Beschäftigte kinderlos und älter als 23, stiegen ihre Abzüge um 18 € auf 652,50 €. Hinzu kommen auf der Abrechnung die steuerrechtlichen Abzüge (Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Was ein Mitarbeiter insgesamt kostet, zeigt unser Beitrag zu den Lohnnebenkosten 2026.

 

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Minijob bis 603 €Keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. In der Rentenversicherung besteht Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit. Mehr zum Minijob
Übergangsbereich 603,01–2.000 €Voll versicherungspflichtig, aber mit reduziertem Arbeitnehmeranteil. Mehr zum Midijob
Kurzfristige BeschäftigungHöchstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, nicht berufsmäßig: in allen Zweigen außer der Unfallversicherung versicherungsfrei. Mehr dazu
WerkstudentenBei höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit frei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – rentenversicherungspflichtig bleiben sie.
Über der JahresarbeitsentgeltgrenzeWer 2026 regelmäßig mehr als 77.400 € im Jahr verdient, ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei und kann sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben Pflicht.
Rentner nach der RegelaltersgrenzeWer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente bezieht, ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei – der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil aber weiter. Kranken- und Pflegeversicherung bleiben Pflicht. Mehr zu Rentnern im Job

Praxis-Tipp: Die Beiträge eines Monats sind am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig, der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse zwei Arbeitstage vorher vorliegen. Wer erst nach der Lohnabrechnung zahlt, riskiert Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat. Prüfen Sie außerdem bei jedem Neuzugang den Status sorgfältig: Eine falsche Einstufung – etwa als Minijob oder als Selbstständiger – fällt spätestens bei der Betriebsprüfung auf, und Beiträge werden dann für bis zu vier Jahre nachgefordert, überwiegend zu Lasten des Arbeitgebers.

 

FAQ zur Sozialversicherung

Ab wann ist man als Arbeitnehmer krankenversichert?

Ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis – auch wenn der Arbeitgeber die Anmeldung erst mit der ersten Lohnabrechnung übermittelt.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge?

Arbeitgeber und Beschäftigte teilen sich die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich zur Hälfte, einschließlich des Zusatzbeitrags. Den Kinderlosenzuschlag zahlt der Beschäftigte allein, Unfallversicherung und Umlagen der Arbeitgeber allein. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt den Gesamtbeitrag ab.

Was sind SV-rechtliche Abzüge auf der Lohnabrechnung?

Das sind die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 2026 machen sie bei einem Beschäftigten mit Kind und durchschnittlichem Zusatzbeitrag rund 21,15 % des Bruttolohns aus, bei Kinderlosen rund 21,75 %.

Zahlt der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag der Krankenkasse allein?

Nein, seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr. Seitdem wird der Zusatzbeitrag wie der allgemeine Beitragssatz je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigtem getragen.

Was ist die U3?

Mit „U3“ ist umgangssprachlich die Insolvenzgeldumlage gemeint. Sie beträgt 2026 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Entgelts, wird allein vom Arbeitgeber gezahlt und finanziert das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit.

Sind Minijobber sozialversichert?

Teilweise. Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen sie keine eigenen Beiträge; der Arbeitgeber entrichtet Pauschalbeiträge. Unfallversichert sind sie wie alle Beschäftigten.

 

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