Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen und älteren Beschäftigten einen finanziellen Anreiz geben, weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben. Der Kern der Regelung: Arbeitslohn kann bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bundesregierung nennt die Aktivrente einen Baustein gegen Arbeitskräftemangel und demografische Herausforderungen; beschlossen wurde sie 2025, in Kraft getreten ist sie zum 1. Januar 2026.
Für Arbeitgeber ist die Aktivrente vor allem ein Thema der korrekten Lohnabrechnung. Denn auch wenn der Begriff nach einer neuen Rentenleistung klingt, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Rente, sondern um einen steuerlichen Freibetrag für bestimmte Arbeitslöhne. Das Bundesfinanzministerium beschreibt die Aktivrente ausdrücklich als neuen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG.
Warum die Aktivrente aus Arbeitgebersicht relevant ist
In vielen Betrieben arbeiten Beschäftigte bereits heute über das Rentenalter hinaus weiter – häufig in Teilzeit, beratender Funktion, projektbezogen oder zur Übergabe von Erfahrungswissen. Das ist kein neues Phänomen. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts waren 2024 rund 13 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren erwerbstätig. Zudem war für rund 41 % der Erwerbstätigen ab 65 Jahren die Arbeit die überwiegende Quelle des Lebensunterhalts.
Die Aktivrente knüpft an diese Entwicklung an. Sie kann für Arbeitgeber interessant sein, wenn erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt werden sollen. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel kann das helfen, Wissen im Unternehmen zu halten, Einarbeitungszeiten zu überbrücken oder Engpässe in bestimmten Bereichen abzufedern.
Was gilt konkret?
Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin nichtselbständig beschäftigt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass für den Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder vergleichbare Beiträge zu entrichten sind. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder ob der Rentenbezug aufgeschoben wurde.
Der Freibetrag beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat. Verdient eine beschäftigte Person beispielsweise 2.500 Euro monatlich und erfüllt alle Voraussetzungen, bleiben 2.000 Euro steuerfrei. Nur die darüber hinausgehenden 500 Euro werden regulär versteuert.
Wichtig ist: Die Aktivrente gilt erst ab dem Folgemonat, in dem die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wird die Regelaltersgrenze also im Mai erreicht, kann die Steuerbefreiung erst ab Juni genutzt werden.
Aktivrente ist kein Freibrief für jede Beschäftigungsform
Ein häufiger Praxisfehler dürfte darin bestehen, die Aktivrente mit dem allgemeinen Hinzuverdienst zur Altersrente zu verwechseln. Zwar gelten für Altersrenten seit 2023 grundsätzlich keine Hinzuverdienstgrenzen mehr – das heißt, eine Altersrente wird durch zusätzliches Arbeitseinkommen in der Regel nicht gekürzt. Die Aktivrente ist jedoch eine separate steuerliche Begünstigung und gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Nicht begünstigt sind insbesondere:
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selbständige Tätigkeiten
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Einnahmen aus einem Beamtenverhältnis
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Tätigkeiten als Abgeordnete oder Abgeordneter
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Minijobs bzw. geringfügige Beschäftigungen
Gerade der Ausschluss von Minijobs ist für die Praxis wichtig. Viele Rentnerinnen und Rentner arbeiten bisher geringfügig. Für die Aktivrente reicht ein Minijob jedoch nicht aus. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass Minijobs nicht begünstigt sind, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Midijobs im Übergangsbereich können dagegen begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was bisherige Erfahrungen zeigen
Aus der bisherigen Praxis mit beschäftigten Altersrentnern zeigt sich: Entscheidend ist weniger die Frage, ob jemand „Rentner“ ist, sondern wie das konkrete Beschäftigungsverhältnis lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist.
Viele Rückfragen entstehen erfahrungsgemäß an denselben Stellen:
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Beschäftigungsstatus sauber prüfen
Arbeitgeber sollten frühzeitig klären, ob eine regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ein Minijob, ein Midijob oder eine andere Sonderkonstellation vorliegt. Gerade bei Änderungen zum Renteneintritt wird häufig aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine reduzierte Beschäftigung. Dabei kann sich die Abrechnung deutlich verändern.
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Steuerfreiheit nicht mit Sozialversicherungsfreiheit verwechseln
Die Aktivrente betrifft die Lohnsteuer. Sie ändert nichts daran, dass die Sozialversicherung nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass die Aktivrente keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht hat.
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Monatliche Grenze beachten
Der Freibetrag ist monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht einfach in spätere Monate übertragen werden. Wer also in einem Monat nur 1.500 Euro Arbeitslohn erhält, kann die verbleibenden 500 Euro nicht in einem späteren Monat zusätzlich nutzen. Das ist auch bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen relevant.
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Sonderzahlungen richtig behandeln
Sonderzahlungen können nur insoweit steuerfrei sein, wie sie zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn innerhalb der monatlichen Grenze von 2.000 Euro liegen. Übersteigt die Zahlung zusammen mit dem Monatslohn diesen Betrag, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht und arbeitet ab Januar 2026 weiterhin in Teilzeit. Sein monatlicher Arbeitslohn beträgt 1.800 Euro.
Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitslohn vollständig steuerfrei bleiben. Eine Übertragung der nicht genutzten 200 Euro auf spätere Monate ist jedoch nicht möglich.
Erhält der Arbeitnehmer im Dezember zusätzlich 700 Euro Weihnachtsgeld, liegen in diesem Monat insgesamt 2.500 Euro Arbeitslohn vor. Davon können maximal 2.000 Euro steuerfrei bleiben. Die übrigen 500 Euro sind regulär steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Was Arbeitgeber in der Lohnabrechnung beachten müssen
Die Aktivrente muss nicht gesondert beantragt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass kein Antrag erforderlich ist; der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch.
Für die Abrechnung bedeutet das:
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Prüfung der Regelaltersgrenze
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Prüfung der begünstigten Beschäftigungsart
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monatliche Anwendung des Freibetrags bis maximal 2.000 Euro
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korrekte Behandlung von Sonderzahlungen
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keine Übertragung nicht genutzter Freibeträge
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Beachtung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
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korrekter Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann die Aktivrente nicht gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Bei Steuerklasse VI ist eine Bestätigung des Arbeitnehmers erforderlich, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird. Diese Erklärung kann laut BMF beispielsweise per E-Mail erfolgen und muss zum Lohnkonto genommen werden.
Besonderheit für die Lohnsteuerbescheinigung 2026
Für das Jahr 2026 gibt es eine besondere Vorgabe: In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ einzutragen – ohne Leerzeichen. Die exakte Schreibweise ist laut Bundesfinanzministerium Voraussetzung für die maschinelle Verwertbarkeit.
Das zeigt Auch wenn die Aktivrente politisch als einfache Entlastung kommuniziert wird, liegt die praktische Umsetzung stark in der Entgeltabrechnung.
Unterschied zur bisherigen Hinzuverdienstregelung
Ein wichtiger Punkt für die Kommunikation mit Beschäftigten: Die Aktivrente ersetzt nicht die bisherigen Regeln zum Hinzuverdienst. Seit 2023 sind die früheren Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten entfallen. Rentnerinnen und Rentner können also grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
Die Aktivrente geht jedoch einen Schritt weiter: Sie betrifft nicht die Frage, ob die Rente gekürzt wird, sondern ob ein Teil des Arbeitslohns steuerfrei bleibt. Für Arbeitnehmer kann das zu einem höheren Netto führen. Für Arbeitgeber entsteht dadurch aber zusätzlicher Prüf- und Abrechnungsbedarf.
Für wen lohnt sich die Aktivrente besonders?
Die Aktivrente kann besonders interessant sein für Beschäftigte, die:
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die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben
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weiterhin sozialversicherungspflichtig arbeiten möchten
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nicht nur geringfügig beschäftigt sind
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ihre Arbeitszeit reduzieren, aber im Unternehmen bleiben möchten
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Erfahrungswissen weitergeben oder Übergangsphasen begleiten
Für Arbeitgeber kann die Regelung ein Instrument sein, um erfahrene Mitarbeitende länger zu halten. Gerade bei Fachkräftemangel, Nachfolgeproblemen oder saisonalen Belastungsspitzen kann eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus organisatorisch sinnvoll sein.
Fazit: Gute Chance – aber nur bei sauberer Abrechnung
Die Aktivrente schafft einen spürbaren steuerlichen Anreiz für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Für Unternehmen kann sie helfen, wertvolles Erfahrungswissen länger im Betrieb zu halten und personelle Engpässe zu überbrücken.
Gleichzeitig zeigt die Erfahrung aus der Lohnabrechnung: Neue steuerliche Sonderregelungen sind nur dann wirklich hilfreich, wenn sie korrekt umgesetzt werden. Arbeitgeber sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Beschäftigten betroffen sein könnten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie Sonderfälle wie Minijobs, Midijobs, mehrere Beschäftigungen oder Sonderzahlungen abzurechnen sind.
Die Aktivrente ist damit nicht nur ein Rententhema, sondern vor allem ein praktisches Thema für die Entgeltabrechnung.
FAQ zur Aktivrente in 2026