Im Jahr 2012 wurden vom BetriebsprĂŒfdienst der Deutschen Rentenversicherung Rekordsummen eingetrieben. MĂŒssen Arbeitgeber im Falle eines Falles auch fĂŒr die Beitragsnachforderungen aufkommen? Oder ist nur der Arbeitgeber zu eventuellen Nachzahlungen verpflichtet?

Die BetriebsprĂŒfung der SozialversicherungsbeitrĂ€ge
Im Rahmen einer BetriebsprĂŒfung setzen sich die Nachberechnungen der BetriebsprĂŒfer aus zu wenig und/oder nicht gezahlten GesamtsozialversicherungsbeitrĂ€gen zusammen. In der Regel passieren solche Fehler bei den Arbeitgebern eher versehentlich, dienen nicht der Bereicherung. Im Falle einer Beitragsnachforderung ist es nicht immer nur der Arbeitgeber, der die gesamte Beitragslast tragen muss. Denn in einem begrenzten Umfang ist auch ein nachtrĂ€glicher Einbehalt von Arbeitnehmeranteilen möglich.
3 AbrechnungszeitrĂ€ume dĂŒrfen einbehalten werden
Der Arbeitgeber kann grundsĂ€tzlich die Versichertenanteile der letzten 3 abgerechneten EntgeltabrechnungszeitrĂ€ume im Nachhinein einbehalten. Wird beispielsweise bei der Lohnabrechnung im Juni festgestellt, dass ein unterbliebener Beitragsabzug vorliegt, dĂŒrfen mit der Juni-Abrechnung die Arbeitnehmeranteile fĂŒr die Monate Mai, April und MĂ€rz einbehalten werden. Der nachtrĂ€gliche Einbehalt ĂŒber die 3 Monate hinaus, also fĂŒr mehr als die 3 AbrechnungszeitrĂ€ume, ist nur in einem sehr begrenzten Rahmen machbar.
LÀngere ZeitrÀume
LĂ€ngere ZeitrĂ€ume sind nur ohne das Verschulden des Arbeitgebers möglich. Das heiĂt, der Einbehalt muss ohne das Verschulden des Arbeitgebers erfolgt sein. Ein Versehen ist hier nicht ausreichend. Wird in ZweifelsfĂ€llen zur Beurteilung der Beitrags- oder Versicherungspflicht keine Auskunft bei den Einzugsstellen eingeholt, liegt schon ein Arbeitgeberverschulden vor.
Dagegen greift die Regelung, wenn der VersicherungstrÀger eine falsche Auskunft erteilt hat oder der Arbeitnehmer unvollstÀndige oder falsche Angaben, beispielsweise im Personalfragebogen, gemacht hat. In diesen FÀllen liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.
Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters
Hat der Arbeitnehmer vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig seine Mitwirkungspflicht verletzt, hat der Arbeitgeber ein RĂŒckgriffsrecht auch auĂerhalb der monatlichen Entgeltabrechnung. Selbst wenn das BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis bereits beendet wurde, hat der Arbeitgeber das Recht darauf.
Allerdings hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, vom BeschÀftigten die Arbeitnehmeranteile einzufordern. Dies gilt auch in dem Fall, dass das BeschÀftigungsverhÀltnis bereits beendet ist oder Zahlungen von Arbeitsentgelt nicht mehr vorgenommen werden.
Arbeitsentgeltnachzahlung
Muss Arbeitsentgelt nachgezahlt werden, weil zum Beispiel die Umsetzung einer tarifvertraglichen Erhöhung des Entgelts erst nachtrĂ€glich und dadurch eine Nachzahlung erfolgt, ist dies nicht im Sinne von unterbliebenen AbzĂŒgen zu werten. FĂŒr den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er fĂŒr die zurĂŒckliegende Zeit die BetrĂ€ge nachzahlen muss â ebenso, als wĂ€re das Entgelt pĂŒnktlich ausbezahlt worden. Die Arbeitnehmeranteile können auch so einbehalten werden, als wĂ€ren sie bei der rechtzeitigen Zahlung erfolgt.