Das 9-Euro-Ticket in der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

FĂŒr die Monate Juni, Juli und August hat die Bundesregierung das sogenannte „9-Euro-Ticket“ verabschiedet. Mit diesem Ticket kann jeweils einen Monat lang der bundesweite Nah- und Regionalverkehr genutzt werden.

Dieses kann auch fĂŒr die Lohn- und Gehaltsabrechnung relevant sein. Bevor wir aber darauf eingehen wollen, stellen wir noch einmal im Kurzformat das „Jobticket“ im Allgemeinen vor.

Das Jobticket

Arbeitgeberleistungen (ZuschĂŒsse und SachbezĂŒge) zu Tickets, die vom Arbeitnehmer fĂŒr die Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden können sind seit 2019 nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Allerdings nur, wenn diese Leistung zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Gerade in GroßstĂ€dten wird fĂŒr den stĂ€dtischen Nahverkehr hĂ€ufig ein sog. „Job-Ticket“ im Abo-Verfahren angeboten. Dieses hat fĂŒr den Arbeitnehmer dann hĂ€ufig einen vergĂŒnstigten Preis und beinhaltet oft einen festen Zuschuss durch den Arbeitgeber.

Auch diese Tickets werden in den oben genannten drei Monaten lediglich 9€ im Monat kosten. Inwiefern sich der feste Arbeitgeberzuschuss fĂŒr diesen Zeitraum reduziert, mĂŒssten sie bei ihrem Anbieter erfragen und Ihrer/Ihrem persönlichen Lohnsachbearbeiter/in mitteilen, damit die Abrechnung entsprechend geĂ€ndert werden kann.

Achtung bei der Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss ist grundsÀtzlich nach § 3 Nummer 15 EStG nur bis zur Höhe der tatsÀchlichen Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen am 30.05.2022 folgende Information veröffentlicht:

FĂŒr die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es fĂŒr die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus VereinfachungsgrĂŒnden nicht beanstandet, wenn ZuschĂŒsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr Tickets fĂŒr öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat ĂŒbersteigen, soweit die ZuschĂŒsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht ĂŒbersteigen (Jahresbetrachtung).

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere ZuschĂŒsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

 

Erfahren Sie mehr ĂŒber das 49€-Ticket: Nachfolger des 9€-Tickets mit neuen Möglichkeiten fĂŒr Pendler.

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