FĂŒr die Monate Juni, Juli und August hat die Bundesregierung das sogenannte â9-Euro-Ticketâ verabschiedet. Mit diesem Ticket kann jeweils einen Monat lang der bundesweite Nah- und Regionalverkehr genutzt werden.
Dieses kann auch fĂŒr die Lohn- und Gehaltsabrechnung relevant sein. Bevor wir aber darauf eingehen wollen, stellen wir noch einmal im Kurzformat das âJobticketâ im Allgemeinen vor.
Das Jobticket
Arbeitgeberleistungen (ZuschĂŒsse und SachbezĂŒge) zu Tickets, die vom Arbeitnehmer fĂŒr die Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden können sind seit 2019 nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Allerdings nur, wenn diese Leistung zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Gerade in GroĂstĂ€dten wird fĂŒr den stĂ€dtischen Nahverkehr hĂ€ufig ein sog. âJob-Ticketâ im Abo-Verfahren angeboten. Dieses hat fĂŒr den Arbeitnehmer dann hĂ€ufig einen vergĂŒnstigten Preis und beinhaltet oft einen festen Zuschuss durch den Arbeitgeber.
Auch diese Tickets werden in den oben genannten drei Monaten lediglich 9⏠im Monat kosten. Inwiefern sich der feste Arbeitgeberzuschuss fĂŒr diesen Zeitraum reduziert, mĂŒssten sie bei ihrem Anbieter erfragen und Ihrer/Ihrem persönlichen Lohnsachbearbeiter/in mitteilen, damit die Abrechnung entsprechend geĂ€ndert werden kann.
Achtung bei der Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss ist grundsÀtzlich nach § 3 Nummer 15 EStG nur bis zur Höhe der tatsÀchlichen Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen am 30.05.2022 folgende Information veröffentlicht:
FĂŒr die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es fĂŒr die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus VereinfachungsgrĂŒnden nicht beanstandet, wenn ZuschĂŒsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr Tickets fĂŒr öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat ĂŒbersteigen, soweit die ZuschĂŒsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht ĂŒbersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere ZuschĂŒsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.