Für die Monate Juni, Juli und August hat die Bundesregierung das sogenannte „9-Euro-Ticket“ verabschiedet. Mit diesem Ticket kann jeweils einen Monat lang der bundesweite Nah- und Regionalverkehr genutzt werden.
Dieses kann auch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung relevant sein. Bevor wir aber darauf eingehen wollen, stellen wir noch einmal im Kurzformat das „Jobticket“ im Allgemeinen vor.
Das Jobticket
Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Tickets, die vom Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden können sind seit 2019 nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Allerdings nur, wenn diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Gerade in Großstädten wird für den städtischen Nahverkehr häufig ein sog. „Job-Ticket“ im Abo-Verfahren angeboten. Dieses hat für den Arbeitnehmer dann häufig einen vergünstigten Preis und beinhaltet oft einen festen Zuschuss durch den Arbeitgeber.
Auch diese Tickets werden in den oben genannten drei Monaten lediglich 9€ im Monat kosten. Inwiefern sich der feste Arbeitgeberzuschuss für diesen Zeitraum reduziert, müssten sie bei ihrem Anbieter erfragen und Ihrer/Ihrem persönlichen Lohnsachbearbeiter/in mitteilen, damit die Abrechnung entsprechend geändert werden kann.
Achtung bei der Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss ist grundsätzlich nach § 3 Nummer 15 EStG nur bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen am 30.05.2022 folgende Information veröffentlicht:
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.