Die betriebliche Gesundheitsförderung

Artikel aktualisiert am 19.07.2024

 

Arbeitgeberleistungen in Form von Sachleistungen oder als Geldzahlungen waren bis Ende 2019 bis zu einer Grenze von 500 Euro lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie der berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitgeber entgegenwirken oder vorbeugen.

Die betriebliche Gesundheitsförderung, kurz BGF, zielt darauf ab, im Unternehmen die Gesundheitsressourcen auf- und die Belastungen abzubauen. Als besonderes effektiv gilt die Kombination aus verhältnispräventiven und verhaltenspräventiven Maßnahmen. Das heißt, die betriebliche Gesundheitsförderung ist dann von Erfolg gekrönt, wenn die Maßnahmen sowohl auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitstätigkeit und der betrieblichen Rahmenbedingungen als auch auf das Verhalten der Mitarbeiter abzielt. Für dieses „Engagement“ erhalten Arbeitgeber steuerliche Vergünstigungen. Seit dem 01. Januar 2020 ist der Förderungsbetrag von 500 Euro auf 600 Euro gestiegen. Die Zuschüsse sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Der steuerfreie Zuschuss seit Januar 2020

Damit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in puncto Gesundheitsförderung mehr bieten, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz in § 3 Nr. 34 steuerliche Freibeträge für Arbeitgeber vorgesehen. Dabei werden unter anderem Dienstleistungen gefördert, die zur Verbesserung des Allgemeinbefindens (Primärprävention) des Arbeitnehmers beitragen.
Dazu zählen beispielsweise

  • Entspannungstechniken
  • Ernährungs- oder Bewegungskurse
  • Raucherentwöhnung
  • Beratungen zu gesundheitsförderlichen Arbeitsbedingungen
  • Rückenschule
  • Yogakurse

Mitgliedsbeiträge zum Fitnessstudio oder zu Sport- und Turnvereinen sind von der betrieblichen Gesundheitsförderung ausgenommen.

Zum 1. Januar 2020 stieg der Freibetrag von 500 Euro auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Leistung.

Wichtige Voraussetzung: Zertifizierung der Maßnahme

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung gem. § 20 SGB V von der „Zentralen Prüfstelle Zertifizierung“ der gesetzlichen Krankenkassen zertifiziert ist.

Wichtig ist darauf zu achten, dass nicht der Anbieter (das Fitnessstudio, der Physiotherapeut, o.Ä.), sondern die Maßnahme zertifiziert sein muss. Dieser Nachweis muss dem Arbeitgeber für eventuelle Prüfungen vorliegen.

Eine Übergangsregelung für vor 2019 begonnene Kurse ist inzwischen ausgelaufen. Es gibt also keine Ausnahmen mehr von dieser Voraussetzung.

Weitere Voraussetzung: Zusätzlich zum Arbeitslohn

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Übernahme der Kosten dieser gesundheitsfördernden Maßnahmen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss. Es muss sich also um eine freiwillige und zusätzliche Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn handeln.

Eine Umwandlung von Arbeitsentgelt zugunsten solcher Übernahmen führen also zur Steuerpflicht.

Weitere Besonderheiten

Freibetrag

Bei den 600,00 € handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet, übersteigt die Maßnahme 600,00 € im Kalenderjahr, ist nur der übersteigende Anteil Lohnsteuer- und SV-pflichtig.

Arbeitgeberwechsel / mehrere Arbeitsverhältnisse

Haben Sie einen Arbeitnehmer mit weiteren Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern oder ist Ihr Arbeitnehmer erst im laufe des Jahres bei Ihnen eingetreten, müssen Sie nichts besonderes beachten. Der Freibetrag zählt je Beschäftigungsverhältnis und je Kalenderjahr.

Wechselt der Arbeitnehmer also im Laufe eines Jahres den Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer den Freibetrag je Beschäftigungsverhältnis in voller Höhe in Anspruch nehmen.

Hat der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig, kann er je Beschäftigungsverhältnis in voller Höhe vom Freibetrag profitieren.

Umsatzsteuer

Nimmt der Arbeitnehmer an einem Rückenkurs bei einem Physiotherapeuten teil, kann der Arbeitgeber die Vorsteuer in Abzug bringen. Die Grundlage bei diesem Sachverhalt liegt darin, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Leistungen handelt, die zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers beruhen. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der Maßnahme überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient. Und diese Leistungen sind, da sie ohne konkreten Bezug zur Heilung oder Linderung von Krankheiten stehen, umsatzsteuerpflichtig.

Weitere Beiträge

Eine Person prüft Ihren Arbeitsvertrag

Das sinnvolle Verhältnis der Probezeit zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses

Ein zentrales Element bei der Gestaltung von befristeten Arbeitsverträgen ist spätestens seit der neuen Probezeit-Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 01.08.2022 das ausgewogene Verhältnis zwischen der Dauer der Probezeit und der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Dieses Verhältnis beeinflusst nicht nur die Wirksamkeit der Probephase, sondern auch die Rechtssicherheit und die Akzeptanz der Vertragsbedingungen beider Parteien.... weiterlesen

3. März 2025


Frau kontrolliert Ihren Beitragsgruppenschlüssel in Ihren Sozialversicherungsunterlagen

Was ist der Beitragsgruppen­schlüssel?

Der Beitragsgruppen­schlüssel (BGS) ist eine vierstellige Kennziffer, die in der Sozialversicherung zur Einstufung eines Beschäftigten hinsichtlich der Beitragspflicht in verschiedene Versicherungszweige dient. Häufig wird dieser auch als Sozialversicherungs­schlüssel (SV-Schlüssel) bezeichnet. Er wird in der Entgeltabrechnung verwendet und an die Sozialversicherungsträger gemeldet. ... weiterlesen

3. März 2025


Erhöhter Grundfreibetrag und erhöhtes Kindergeld für 2025

Erhöhter Grundfreibetrag und erhöhtes Kindergeld für 2025

Ein kurzes Aufflackern der Ampel gab es heute zu bewundern. Die ehemaligen Koalitionspartner SPD, die Grünen und FDP einigten sich heute unter Anderem auf eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages um 312,00 € auf 12.096,00 € ab den 01.01.2025.... weiterlesen

13. Dezember 2024


Steuerliche Regeln für Geschenke an Mitarbeiter

Steuerliche Regeln für Mitarbeitergeschenke

Die steuerlichen Regeln für Mitarbeitergeschenke sind ein wichtiger Aspekt, den Arbeitgeber beachten müssen, um gesetzliche Vorschriften einzuhalten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Geschenke an Mitarbeiter sind eine geschätzte Geste, sei es zur Anerkennung ihrer Leistung, zur Feier besonderer Anlässe oder einfach als Zeichen der Wertschätzung. Doch neben der Freude über das Geschenk gibt es steuerliche Vorschriften, die Arbeitgeber berücksichtigen müssen, um mögliche Fallstricke zu vermeiden. Ein genauer Blick auf die steuerlichen Regelungen zeigt, was erlaubt ist und welche Grenzen es gibt.... weiterlesen

12. Dezember 2024


höhere Lohnsteuer in den Steuerklassen V und V im Dezember_2024

In der Steuerklasse V und VI kann es im Dezember 2024 zu einer höheren Lohnsteuer kommen

Kurz vor dem Bruch der Ampelregierung wurde die rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages beschlossen (Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages und deren Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung). Gleichzeitig wurde hier beschlossen, das der um 180,00 € erhöhte Jahresbetrag komplett mit der Dezember Abrechnung berücksichtigt wird.... weiterlesen

11. Dezember 2024


Wegfall der Rechtskreistrennung 2025

Wegfall der Rechtskreis­trennung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Rechtskreis­trennung in Deutschland entfallen. Dies bedeutet, dass es keine Unterscheidung mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern bei der Berechnung der Sozialversicherungs­beiträge geben wird.... weiterlesen

10. Dezember 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr