Die betriebliche Gesundheitsförderung

Artikel aktualisiert am 19.07.2024

 

Arbeitgeberleistungen in Form von Sachleistungen oder als Geldzahlungen waren bis Ende 2019 bis zu einer Grenze von 500 Euro lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie der berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitgeber entgegenwirken oder vorbeugen.

Die betriebliche Gesundheitsförderung, kurz BGF, zielt darauf ab, im Unternehmen die Gesundheitsressourcen auf- und die Belastungen abzubauen. Als besonderes effektiv gilt die Kombination aus verhältnispräventiven und verhaltenspräventiven Maßnahmen. Das heißt, die betriebliche Gesundheitsförderung ist dann von Erfolg gekrönt, wenn die Maßnahmen sowohl auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitstätigkeit und der betrieblichen Rahmenbedingungen als auch auf das Verhalten der Mitarbeiter abzielt. Für dieses „Engagement“ erhalten Arbeitgeber steuerliche Vergünstigungen. Seit dem 01. Januar 2020 ist der Förderungsbetrag von 500 Euro auf 600 Euro gestiegen. Die Zuschüsse sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Der steuerfreie Zuschuss seit Januar 2020

Damit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in puncto Gesundheitsförderung mehr bieten, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz in § 3 Nr. 34 steuerliche Freibeträge für Arbeitgeber vorgesehen. Dabei werden unter anderem Dienstleistungen gefördert, die zur Verbesserung des Allgemeinbefindens (Primärprävention) des Arbeitnehmers beitragen.
Dazu zählen beispielsweise

  • Entspannungstechniken
  • Ernährungs- oder Bewegungskurse
  • Raucherentwöhnung
  • Beratungen zu gesundheitsförderlichen Arbeitsbedingungen
  • Rückenschule
  • Yogakurse

Mitgliedsbeiträge zum Fitnessstudio oder zu Sport- und Turnvereinen sind von der betrieblichen Gesundheitsförderung ausgenommen.

Zum 1. Januar 2020 stieg der Freibetrag von 500 Euro auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Leistung.

Wichtige Voraussetzung: Zertifizierung der Maßnahme

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung gem. § 20 SGB V von der „Zentralen Prüfstelle Zertifizierung“ der gesetzlichen Krankenkassen zertifiziert ist.

Wichtig ist darauf zu achten, dass nicht der Anbieter (das Fitnessstudio, der Physiotherapeut, o.Ä.), sondern die Maßnahme zertifiziert sein muss. Dieser Nachweis muss dem Arbeitgeber für eventuelle Prüfungen vorliegen.

Eine Übergangsregelung für vor 2019 begonnene Kurse ist inzwischen ausgelaufen. Es gibt also keine Ausnahmen mehr von dieser Voraussetzung.

Weitere Voraussetzung: Zusätzlich zum Arbeitslohn

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Übernahme der Kosten dieser gesundheitsfördernden Maßnahmen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss. Es muss sich also um eine freiwillige und zusätzliche Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn handeln.

Eine Umwandlung von Arbeitsentgelt zugunsten solcher Übernahmen führen also zur Steuerpflicht.

Weitere Besonderheiten

Freibetrag

Bei den 600,00 € handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet, übersteigt die Maßnahme 600,00 € im Kalenderjahr, ist nur der übersteigende Anteil Lohnsteuer- und SV-pflichtig.

Arbeitgeberwechsel / mehrere Arbeitsverhältnisse

Haben Sie einen Arbeitnehmer mit weiteren Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern oder ist Ihr Arbeitnehmer erst im laufe des Jahres bei Ihnen eingetreten, müssen Sie nichts besonderes beachten. Der Freibetrag zählt je Beschäftigungsverhältnis und je Kalenderjahr.

Wechselt der Arbeitnehmer also im Laufe eines Jahres den Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer den Freibetrag je Beschäftigungsverhältnis in voller Höhe in Anspruch nehmen.

Hat der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig, kann er je Beschäftigungsverhältnis in voller Höhe vom Freibetrag profitieren.

Umsatzsteuer

Nimmt der Arbeitnehmer an einem Rückenkurs bei einem Physiotherapeuten teil, kann der Arbeitgeber die Vorsteuer in Abzug bringen. Die Grundlage bei diesem Sachverhalt liegt darin, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Leistungen handelt, die zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers beruhen. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der Maßnahme überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient. Und diese Leistungen sind, da sie ohne konkreten Bezug zur Heilung oder Linderung von Krankheiten stehen, umsatzsteuerpflichtig.

Weitere Beiträge

Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Lohnabrechnung ab 2027

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 wichtige Änderungen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung. Unter anderem steigen die Krankenversicherungsbeiträge für gewerbliche Minijobs. Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Ab 2028 folgen weitere Neuerungen bei der Familienversicherung und der Arbeitsunfähigkeit.... weiterlesen

3. August 2026


Hausmeister und Hausverwaltung im Gespräch über Lohnabrechnung und Insolvenzgeldumlage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Insolvenzgeldumlage bei WEGs: Warum keine U3 anfällt

Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigen häufig eigene Hausmeister, Reinigungskräfte, Gärtner oder Mitarbeitende für den Winterdienst. Damit wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – kurz GdWE und umgangssprachlich weiterhin meist WEG genannt – zur Arbeitgeberin.... weiterlesen

31. Juli 2026


Illustration zu geplanten Gesetzesänderungen im Arbeits- und Steuerrecht durch das Reformpaket von Union und SPD ab 2027

Reformpaket von Union und SPD: Was sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern könnte

Union und SPD haben ein umfassendes Reformpaket angekündigt, das zahlreiche Bereiche des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts betrifft. Viele der geplanten Maßnahmen sollen ab dem 1. Januar 2027 greifen. ... weiterlesen

22. Juli 2026


Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr