Einmalzahlungen vom Januar bis März – März-Klausel

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Sozialversicherungsrechtlich werden Einmalzahlungen anders als im Lohnsteuerrecht behandelt. Während lohnsteuerrechtlich das Zuflussprinzip gilt, gilt innerhalb des Sozialversicherungsrechts das Entstehungsprinzip. Gerade bei Einmalzahlungen, bei denen die Märzklausel greift, wird dies deutlich.

 

Geldscheine Blogbeitrag

 

Einmalzahlungen, die im aktuellen Kalenderjahr nicht im vollen Umfang beitragspflichtig und im Zeitraum von Januar bis März ausgezahlt werden, werden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dem Vorjahr zugeordnet. Das Steuerrecht kennt keine vergleichbaren Regeln.

 

Einmalzahlungen von Januar bis März und die Sozialversicherung

Eine Einmalzahlung, die im März ausgezahlt wurde und im aktuellen Kalenderjahr als nicht voll beitragspflichtig ist, wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorherigen Kalenderjahres zuzuordnen – in der Regel dem Dezember.

Zwar rechnet der Arbeitgeber die Beiträge erst im März ab, bezieht sich dabei aber auf die im Dezember des Vorjahres geltenden Beitragssätze und -gruppen. Der Beitragsnachweis, der bereits für den Dezember abgegeben wurde, wird entsprechend korrigiert. Der Teil der Einmalzahlung, der beitragspflichtig ist, wird mit der Sondermeldung (GDA 54) und unter Angabe des Meldezeitraums “1.12.2017 bis 31.12.2017” gemeldet.

 

Einmalzahlungen und die steuerrechtliche Zuordnung

Aus steuerrechtlicher Sicht gilt das Zuflussprinzip. Da die Zahlung im März erfolgt, wird diese auch steuerrechtlich dem März zugeordnet. Solidaritätszuschlag, Lohn- und Kirchensteuer müssen vom Arbeitgeber im März 2018 abgeführt werden. Der Bruttobetrag dieser Einmalzahlung inklusive der daraus sich ergebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden in die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2018 aufgenommen. Aus dem Grund ist das Steuerbrutto höher als das Sozialversicherungsbrutto innerhalb des Kalenderjahres 2018.

 

Die unterschiedliche Berücksichtigung bei Lohnsteuer und Sozialversicherung

Ein Beispiel soll die unterschiedliche Berücksichtigung bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung verdeutlichen. Seit Jahren ist der Arbeitnehmer Herr Kruse bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 3.700 Euro. Im März 2018 erhält Herr Kruse eine Einmalzahlung von 2.500 Euro.

 

Die Lösung:

BBG (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) 2018: 4.425 Euro

es verbleibt eine monatliche Differenz von 725 Euro (4.425 Euro – 3.700 Euro)

Daraus ergibt sich folglich für Januar bis März 2018 ein Betrag von 2.175 Euro (725 Euro x 3)

Die Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro übersteigt die Differenz, die 2.175 Euro beträgt. Demnach muss sie dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres, also dem Dezember 2017, zugeordnet werden. Dies gilt für alle Versicherungszweige, auch wenn im Hinblick auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung die BBG für den März 2018 mit 6.500 Euro dazu geführt hätte, dass die Einmalzahlung der vollen Beitragspflicht unterliegt.

Im Jahr 2017 ergibt sich unter Berücksichtigung der monatlichen BBG (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) eine Differenz von monatlich 650 Euro (4.350 Euro – 3.700 Euro). Daraus ergibt sich für 2017 ein Betrag von 7.800 Euro (650 Euro x 12). Das heißt, die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig.

 

Die Unterschiede in den Bescheinigungen und Beitragsnachweisen

Im März 2018 werden die Beiträge auf der Basis von Dezember 2017 berechnet. Eine Berichtigung des Beitragsnachweises für Dezember 2017 erfolgt. Die bereits übermittelte Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2017 mit 44.400 Euro (3.700 Euro x 12) wird mit einer Sondermeldung mit dem Zeitraum 1.12. bis 31.12.2017 (GDA 54) und dem Entgelt von 2.500 Euro ergänzt. Damit beläuft sich das an die Sozialversicherung übermittelte Entgelt auf 46.900 Euro (44.400 Euro + 2.500 Euro).

In der Lohnsteuerbescheinigung von 2017 wird die Einmalzahlung von März 2018 nicht berücksichtigt. Diese bescheinigt lediglich die 44.400 Euro als Entgelt.

Dagegen sieht es im Kalenderjahr 2018 genau anders aus.

Die Lohnsteuerbescheinigung von 2018 beinhaltet die Einmalzahlung von 2.500 Euro und das Steuerbrutto von 44.400 Euro, also einen Gesamtbetrag von 46.900 Euro.

In der Sozialversicherung für 2018 werden allerdings nur 44.400 Euro gemeldet.

In manchen Unternehmen erhalten die Arbeitnehmer regelmäßig im 1. Quartal eine Einmalzahlung. Da diese dem Vorjahr zugeordnet werden, sind permanent Unterschiede in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Häufig lassen sich diese Differenzen gar nicht mehr richtig nachvollziehen.

Weitere Beiträge

Arbeitgeber und Lohnsachbearbeiterin bereiten Daten für die euBP 2027 vor

euBP ab 2027: Digitale Betriebsprüfung ohne Befreiungsmöglichkeit

Welche Arbeitnehmer können über ein berufsständisches Versorgungswerk vorsorgen? Wir erklären die Voraussetzungen, den Arbeitgeberzuschuss und warum bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag wichtig ist.... weiterlesen

16. September 2026


Personalverantwortliche prüft Unterlagen zum Versorgungswerk für die Lohnabrechnung.

Versorgungswerk bei Arbeitnehmern – Voraussetzungen und Befreiung von der Rentenversicherung

Welche Arbeitnehmer können über ein berufsständisches Versorgungswerk vorsorgen? Wir erklären die Voraussetzungen, den Arbeitgeberzuschuss und warum bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag wichtig ist.... weiterlesen

10. September 2026


Auftragnehmer und Personalverantwortliche besprechen die Organisation eines Projekts.

Scheinselbstständigkeit: Kriterien, Risiken und Absicherung für Arbeitgeber

Freie Mitarbeit kann sich bei genauer Prüfung als abhängige Beschäftigung erweisen. Erfahren Sie, welche Kriterien für Scheinselbstständigkeit sprechen, welche Beitragsrisiken Arbeitgeber tragen und wann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist.... weiterlesen

9. September 2026


Sachbezugswerte 2027 für Mahlzeiten, Verpflegung und Unterkunft

Sachbezugswerte 2027: Neue Werte für Verpflegung und Unterkunft geplant

Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkünfte sollen zum 1. Januar 2027 steigen. Wir zeigen die geplanten Werte und erklären, was Arbeitgeber bei Kantinenessen, Essenszuschüssen und Dienstreisen beachten müssen.... weiterlesen

7. September 2026


Geplante steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen ab 2027

Geplante Entlastung bei Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027: Wer wirklich profitiert

Das Bundesministerium der Finanzen plant ab 2027 eine bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Auf den ersten Blick klingt das nach einer breiten Entlastung für Beschäftigte, die sonntags oder an Feiertagen arbeiten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch: Die Neuregelung erreicht nur einen vergleichsweise kleinen Personenkreis.... weiterlesen

24. August 2026


Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Lohnabrechnung ab 2027

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 wichtige Änderungen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung. Unter anderem steigen die Krankenversicherungsbeiträge für gewerbliche Minijobs. Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Ab 2028 folgen weitere Neuerungen bei der Familienversicherung und der Arbeitsunfähigkeit.... weiterlesen

3. August 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr