Sozialversicherungsrechtlich werden Einmalzahlungen anders als im Lohnsteuerrecht behandelt. WĂ€hrend lohnsteuerrechtlich das Zuflussprinzip gilt, gilt innerhalb des Sozialversicherungsrechts das Entstehungsprinzip. Gerade bei Einmalzahlungen, bei denen die MĂ€rzklausel greift, wird dies deutlich.

Einmalzahlungen, die im aktuellen Kalenderjahr nicht im vollen Umfang beitragspflichtig und im Zeitraum von Januar bis MĂ€rz ausgezahlt werden, werden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dem Vorjahr zugeordnet. Das Steuerrecht kennt keine vergleichbaren Regeln.
Einmalzahlungen von Januar bis MĂ€rz und die Sozialversicherung
Eine Einmalzahlung, die im MĂ€rz ausgezahlt wurde und im aktuellen Kalenderjahr als nicht voll beitragspflichtig ist, wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorherigen Kalenderjahres zuzuordnen â in der Regel dem Dezember.
Zwar rechnet der Arbeitgeber die BeitrĂ€ge erst im MĂ€rz ab, bezieht sich dabei aber auf die im Dezember des Vorjahres geltenden BeitragssĂ€tze und -gruppen. Der Beitragsnachweis, der bereits fĂŒr den Dezember abgegeben wurde, wird entsprechend korrigiert. Der Teil der Einmalzahlung, der beitragspflichtig ist, wird mit der Sondermeldung (GDA 54) und unter Angabe des Meldezeitraums â1.12.2017 bis 31.12.2017â gemeldet.
Einmalzahlungen und die steuerrechtliche Zuordnung
Aus steuerrechtlicher Sicht gilt das Zuflussprinzip. Da die Zahlung im MĂ€rz erfolgt, wird diese auch steuerrechtlich dem MĂ€rz zugeordnet. SolidaritĂ€tszuschlag, Lohn- und Kirchensteuer mĂŒssen vom Arbeitgeber im MĂ€rz 2018 abgefĂŒhrt werden. Der Bruttobetrag dieser Einmalzahlung inklusive der daraus sich ergebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden in die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2018 aufgenommen. Aus dem Grund ist das Steuerbrutto höher als das Sozialversicherungsbrutto innerhalb des Kalenderjahres 2018.
Die unterschiedliche BerĂŒcksichtigung bei Lohnsteuer und Sozialversicherung
Ein Beispiel soll die unterschiedliche BerĂŒcksichtigung bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung verdeutlichen. Seit Jahren ist der Arbeitnehmer Herr Kruse bei dem gleichen Arbeitgeber beschĂ€ftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt betrĂ€gt 3.700 Euro. Im MĂ€rz 2018 erhĂ€lt Herr Kruse eine Einmalzahlung von 2.500 Euro.
Die Lösung:
BBG (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) 2018: 4.425 Euro
es verbleibt eine monatliche Differenz von 725 Euro (4.425 Euro â 3.700 Euro)
Daraus ergibt sich folglich fĂŒr Januar bis MĂ€rz 2018 ein Betrag von 2.175 Euro (725 Euro x 3)
Die Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro ĂŒbersteigt die Differenz, die 2.175 Euro betrĂ€gt. Demnach muss sie dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres, also dem Dezember 2017, zugeordnet werden. Dies gilt fĂŒr alle Versicherungszweige, auch wenn im Hinblick auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung die BBG fĂŒr den MĂ€rz 2018 mit 6.500 Euro dazu gefĂŒhrt hĂ€tte, dass die Einmalzahlung der vollen Beitragspflicht unterliegt.
Im Jahr 2017 ergibt sich unter BerĂŒcksichtigung der monatlichen BBG (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) eine Differenz von monatlich 650 Euro (4.350 Euro â 3.700 Euro). Daraus ergibt sich fĂŒr 2017 ein Betrag von 7.800 Euro (650 Euro x 12). Das heiĂt, die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig.
Die Unterschiede in den Bescheinigungen und Beitragsnachweisen
Im MĂ€rz 2018 werden die BeitrĂ€ge auf der Basis von Dezember 2017 berechnet. Eine Berichtigung des Beitragsnachweises fĂŒr Dezember 2017 erfolgt. Die bereits ĂŒbermittelte Jahresmeldung fĂŒr das Kalenderjahr 2017 mit 44.400 Euro (3.700 Euro x 12) wird mit einer Sondermeldung mit dem Zeitraum 1.12. bis 31.12.2017 (GDA 54) und dem Entgelt von 2.500 Euro ergĂ€nzt. Damit belĂ€uft sich das an die Sozialversicherung ĂŒbermittelte Entgelt auf 46.900 Euro (44.400 Euro + 2.500 Euro).
In der Lohnsteuerbescheinigung von 2017 wird die Einmalzahlung von MĂ€rz 2018 nicht berĂŒcksichtigt. Diese bescheinigt lediglich die 44.400 Euro als Entgelt.
Dagegen sieht es im Kalenderjahr 2018 genau anders aus.
Die Lohnsteuerbescheinigung von 2018 beinhaltet die Einmalzahlung von 2.500 Euro und das Steuerbrutto von 44.400 Euro, also einen Gesamtbetrag von 46.900 Euro.
In der Sozialversicherung fĂŒr 2018 werden allerdings nur 44.400 Euro gemeldet.
In manchen Unternehmen erhalten die Arbeitnehmer regelmĂ€Ăig im 1. Quartal eine Einmalzahlung. Da diese dem Vorjahr zugeordnet werden, sind permanent Unterschiede in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. HĂ€ufig lassen sich diese Differenzen gar nicht mehr richtig nachvollziehen.