Neuerung ab dem 01.07.2025: Elektronische Rückmeldung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der Pflegeversicherung

Artikel aktualisiert am 07.07.2025

 

Was ändert sich?

Spätestens zum 1. Juli 2025 wird die Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags auf ein zentralisiertes elektronisches Meldeverfahren umgestellt. Künftig erhalten Arbeitgeber diese Information direkt von der zuständigen Pflegekasse – digital, sicher und automatisiert.

 

Was bedeutet das für Sie als Lohndirekt-Kunde?

Kurz gesagt: Sie müssen nichts tun – wir übernehmen das für Sie. Als Ihr Partner für die Entgeltabrechnung integrieren wir das neue Verfahren vollständig
in unsere Prozesse. Sie profitieren von:

 

  • Automatischer Verarbeitung der Rückmeldedaten

    Wir empfangen die elektronischen Rückmeldungen zur Kinderanzahl direkt vom Bundeszentralamt für Steuern und berücksichtigen diese automatisch in Ihrer Gehaltsabrechnung.

  • Korrekte Anwendung der Beitragssätze

    Eltern mit mehr als einem Kind (unter 25 Jahren) profitieren von reduzierten Pflegeversicherungsbeiträgen – wir stellen sicher, dass diese Ermäßigung in der Abrechnung korrekt umgesetzt wird.

  • Keine eigene Datenerhebung mehr nötig

    Ihre Mitarbeitenden müssen Ihnen keine Nachweise über Kinder mehr einreichen – das erfolgt nun über die gesetzlich geregelte Rückmeldung der Pflegekassen.

 

Hintergrund zur Gesetzesänderung

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber bereits 2023 einen kinderzahlabhängigen Beitrag zur Pflegeversicherung eingeführt. Bisher war der Nachweis über die Kinderanzahl Aufgabe des Arbeitnehmers bzw. von Ihnen als Arbeitgeber.

Ab 01.07.2025 übernimmt nun das Zentralamt für Steuern die Verantwortung, dem Arbeitgeber bzw. dem Abrechnungsdienstleister die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder zu melden – elektronisch über ein standardisiertes Verfahren. Änderungen der Kinderanzahl können somit ab sofort auch nur noch durch den Arbeitnehmer selber beim Finanzamt, bzw. bei der Meldebehörde durchgeführt werden.

 

Rückrechnungen

Seit der Einführung der Berücksichtigung von Kindern unter 25 Jahren in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023 haben Sie uns die Anzahl der Kinder manuell liefern müssen. Es besteht die Möglichkeit diesen Zeitraum auch rückwirkend abzufragen und evtl. Änderungen zu korrigieren. Dieses ist gesetzlich aber nicht notwendig, da wir diese Werte in diesem Zeitraum händisch gepflegt haben. Sollten Sie trotzdem eine Rückrechnung wünschen, teilen Sie dieses bitte Ihrem Lohnsachbearbeiter mit. Bitte beachten Sie aber, dass eventuell
sich ergebende Korrekturen in voller Höhe in Rechnung gestellt werden müssen. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass diese Abfrage nur für das gesamte Unternehmen möglich ist. Eine Abfrage für einzelne Mitarbeitende ist nicht möglich.

Weitere Beiträge

Dame im Büro im Öffentlichen Dienst

Minijobs im öffentlichen Dienst: Wann Sozialversicherungspflicht droht

Personalabteilungen im öffentlichen Dienst stehen bei geringfügig Beschäftigten vor einer wachsenden Herausforderung: Unter bestimmten Umständen können bislang sozialversicherungsfreie Minijobs plötzlich beitragspflichtig werden. Grund dafür sind zusätzliche Beiträge zur Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes), die bei Minijobbern anfallen und das sozialversicherungspflichtige Entgelt erhöhen. ... weiterlesen

5. Januar 2026


Mittels Taschenrechner Sonderzahlungen berechnen

Lohnsteuer und Sozialabgaben bei Sonderzahlungen richtig berechnen

Was sind Sonderzahlungen? Als Sonderzahlungen (auch sonstige Bezüge) gelten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder andere Gratifikationen, die zusätzlich zum laufenden Monatsgehalt gezahlt werden. Diese Sonderzahlungen sind voll lohnsteuerpflichtig – es gibt keine generelle Steuerbefreiung für Boni oder Weihnachtsgeld. Allerdings erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer auf Sonderzahlungen anders als beim laufenden Arbeitslohn.... weiterlesen

19. Dezember 2025


Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der Beschäftigten, die mehr als drei Stunden täglich am Monitor arbeiten, klagen über Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille für die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei übernehmen? Im Folgenden erklären wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verständlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungs­empfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen für Arbeitgeber, Minijobber, Fachkräfte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergänzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr