Was ändert sich?
Spätestens zum 1. Juli 2025 wird die Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags auf ein zentralisiertes elektronisches Meldeverfahren umgestellt. Künftig erhalten Arbeitgeber diese Information direkt von der zuständigen Pflegekasse – digital, sicher und automatisiert.
Was bedeutet das für Sie als Lohndirekt-Kunde?
Kurz gesagt: Sie müssen nichts tun – wir übernehmen das für Sie. Als Ihr Partner für die Entgeltabrechnung integrieren wir das neue Verfahren vollständig
in unsere Prozesse. Sie profitieren von:
Automatischer Verarbeitung der Rückmeldedaten
Wir empfangen die elektronischen Rückmeldungen zur Kinderanzahl direkt vom Bundeszentralamt für Steuern und berücksichtigen diese automatisch in Ihrer Gehaltsabrechnung.
Korrekte Anwendung der Beitragssätze
Eltern mit mehr als einem Kind (unter 25 Jahren) profi tieren von reduzierten Pfl egeversicherungsbeiträgen – wir stellen sicher, dass diese Ermäßigung in der Abrechnung korrekt umgesetzt wird.
Keine eigene Datenerhebung mehr nötig
Ihre Mitarbeitenden müssen Ihnen keine Nachweise über Kinder mehr einreichen – das erfolgt nun über die gesetzlich geregelte Rückmeldung der Pflegekassen.
Hintergrund zur Gesetzesänderung
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber bereits 2023 einen kinderzahlabhängigen Beitrag zur Pflegeversicherung eingeführt. Bisher war der Nachweis über die Kinderanzahl Aufgabe des Arbeitnehmers bzw. von Ihnen als Arbeitgeber.
Ab 01.07.2025 übernimmt nun das Zentralamt für Steuern die Verantwortung, dem Arbeitgeber bzw. dem Abrechnungsdienstleister die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder zu melden – elektronisch über ein standardisiertes Verfahren. Änderungen der Kinderanzahl können somit ab sofort auch nur noch durch den Arbeitnehmer selber beim Finanzamt, bzw. bei der Meldebehörde durchgeführt werden.
Rückrechnungen
Seit der Einführung der Berücksichtigung von Kindern unter 25 Jahren in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023 haben Sie uns die Anzahl der Kinder manuell liefern müssen. Es besteht die Möglichkeit diesen Zeitraum auch rückwirkend abzufragen und evtl. Änderungen zu korrigieren. Dieses ist gesetzlich aber nicht notwendig, da wir diese Werte in diesem Zeitraum händisch gepflegt haben. Sollten Sie trotzdem eine Rückrechnung wünschen, teilen Sie dieses bitte Ihrem Lohnsachbearbeiter mit. Bitte beachten Sie aber, dass eventuell
sich ergebende Korrekturen in voller Höhe in Rechnung gestellt werden müssen. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass diese Abfrage nur für das gesamte Unternehmen möglich ist. Eine Abfrage für einzelne Mitarbeitende ist nicht möglich.