Neuerung ab dem 01.07.2025: Elektronische Rückmeldung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der Pflegeversicherung

Was ändert sich?

Spätestens zum 1. Juli 2025 wird die Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags auf ein zentralisiertes elektronisches Meldeverfahren umgestellt. Künftig erhalten Arbeitgeber diese Information direkt von der zuständigen Pflegekasse – digital, sicher und automatisiert.

 

Was bedeutet das für Sie als Lohndirekt-Kunde?

Kurz gesagt: Sie müssen nichts tun – wir übernehmen das für Sie. Als Ihr Partner für die Entgeltabrechnung integrieren wir das neue Verfahren vollständig
in unsere Prozesse. Sie profitieren von:

 

  • Automatischer Verarbeitung der Rückmeldedaten

    Wir empfangen die elektronischen Rückmeldungen zur Kinderanzahl direkt vom Bundeszentralamt für Steuern und berücksichtigen diese automatisch in Ihrer Gehaltsabrechnung.

  • Korrekte Anwendung der Beitragssätze

    Eltern mit mehr als einem Kind (unter 25 Jahren) profi tieren von reduzierten Pfl egeversicherungsbeiträgen – wir stellen sicher, dass diese Ermäßigung in der Abrechnung korrekt umgesetzt wird.

  • Keine eigene Datenerhebung mehr nötig

    Ihre Mitarbeitenden müssen Ihnen keine Nachweise über Kinder mehr einreichen – das erfolgt nun über die gesetzlich geregelte Rückmeldung der Pflegekassen.

 

Hintergrund zur Gesetzesänderung

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber bereits 2023 einen kinderzahlabhängigen Beitrag zur Pflegeversicherung eingeführt. Bisher war der Nachweis über die Kinderanzahl Aufgabe des Arbeitnehmers bzw. von Ihnen als Arbeitgeber.

Ab 01.07.2025 übernimmt nun das Zentralamt für Steuern die Verantwortung, dem Arbeitgeber bzw. dem Abrechnungsdienstleister die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder zu melden – elektronisch über ein standardisiertes Verfahren. Änderungen der Kinderanzahl können somit ab sofort auch nur noch durch den Arbeitnehmer selber beim Finanzamt, bzw. bei der Meldebehörde durchgeführt werden.

 

Rückrechnungen

Seit der Einführung der Berücksichtigung von Kindern unter 25 Jahren in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023 haben Sie uns die Anzahl der Kinder manuell liefern müssen. Es besteht die Möglichkeit diesen Zeitraum auch rückwirkend abzufragen und evtl. Änderungen zu korrigieren. Dieses ist gesetzlich aber nicht notwendig, da wir diese Werte in diesem Zeitraum händisch gepflegt haben. Sollten Sie trotzdem eine Rückrechnung wünschen, teilen Sie dieses bitte Ihrem Lohnsachbearbeiter mit. Bitte beachten Sie aber, dass eventuell
sich ergebende Korrekturen in voller Höhe in Rechnung gestellt werden müssen. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass diese Abfrage nur für das gesamte Unternehmen möglich ist. Eine Abfrage für einzelne Mitarbeitende ist nicht möglich.

Weitere Beiträge

Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2025 – Was Sie in der Gehaltsabrechnung beachten müssen

Zum 01. Juli 2025 treten turnusgemäß neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Die Anpassung erfolgt gemäß § 850c ZPO und betrifft alle Lohn- und Gehaltspfändungen sowie Abtretungen, die sich an den gesetzlichen Pfändungstabellen orientieren. ... weiterlesen

25. Juni 2025


Arbeitgeberteam bespricht Neuerungen

Geplante steuerliche Änderungen aus dem Koalitionsvertrag: Das kommt auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu

Die Bundesregierung plant im Rahmen des aktuellen Koalitionsvertrags weitreichende steuerliche Neuerungen, die direkte Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung haben würden. Wichtig, dabei handelt es sich bisher nun um Planungen aus dem Koalitionsvertrag. Gesetzesentwürfe oder Ähnliches liegen uns noch nicht vor. Trotzdem wollen wir Sie hier auf den aktuellen Stand der neuen Regierung bringen.... weiterlesen

25. Juni 2025


Kind in Pflege hält Teddybär

Neuerung ab dem 01.07.2025: Elektronische Rückmeldung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der Pflegeversicherung

Spätestens zum 1. Juli 2025 wird die Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags auf ein zentralisiertes elektronisches Meldeverfahren umgestellt. Künftig erhalten Arbeitgeber diese Information direkt von der zuständigen Pflegekasse – digital, sicher und automatisiert.... weiterlesen

25. Juni 2025


Berechnung von SV-Tagen

Wie berechnen sich die SV-Tage?

Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).... weiterlesen

10. April 2025


Headset und Geld neben einer Tastatur

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen weiter

um Jahreswechsel 2024/2025 haben nahezu alle großen gesetzlichen Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge spürbar angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 % fest – ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024.... weiterlesen

8. April 2025


Mitarbeitende auf einer Firmenweihnachtsfeier

Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind für Mitarbeiter ein Highlight, doch für Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser... weiterlesen

7. April 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr