Dabei bleiben die LohnzuschlĂ€ge in einem begrenzten Umfang steuerfrei â wenn sie fĂŒr die tatsĂ€chlich erbrachte Arbeit an Sonn- oder Feiertagen zusĂ€tzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

Ăbersteigt der Zuschlag die 125 % des Grundlohns nicht, dann ist der Feiertagszuschlag an den gesetzlichen Feiertagen steuerfrei. SonntagszuschlĂ€ge bleiben steuerfrei, wenn sie die 50 % des Grundlohns nicht ĂŒbersteigen.
Wichtig: damit die Steuerbefreiung greift, muss der Feiertags- oder Sonntagszuschlag zusĂ€tzlich zum Lohn gezahlt werden, ein âHerausrechnenâ des Zuschlags aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn darf nicht erfolgen.
Unterschied zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht
Zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht gibt es einen eklatanten Unterschied: fĂŒr die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung darf der Grundlohn maximal 25 Euro betragen, wĂ€hrend im Steuerrecht der Betrag bis 50 Euro gehen darf.
Feiertagszuschlag â 125 % an gesetzlichen Feiertagen
Welcher Tag als ein gesetzlicher Feiertag gilt, ist vom Ort der ArbeitsstĂ€tte und deren landesrechtlichen Bestimmungen abhĂ€ngig. So sind beispielsweise in Brandenburg der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keine Feiertage, wĂ€hrend in den anderen 15 BundeslĂ€ndern diese Tage als Feiertage eingestuft werden. In lohnsteuerrechtlicher Sicht gehören allerdings der Ostersonntag und der Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen â auch in Brandenburg.
Das heiĂt, der Feiertagszuschlag von 125 %, der steuerfrei ist, gilt fĂŒr alle Osterfeiertage und die beiden Pfingstfeiertage. Wenn der Feiertagszuschlag nicht 125 % des Grundlohns ĂŒbersteigt, bleibt der Feiertagszuschlag steuerfrei.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass die Arbeitnehmer, die AnsprĂŒche auf ZuschlĂ€ge fĂŒr Feiertags- und Sonntagsarbeit haben, an Ostersonntag und Pfingstsonntag keinen Feiertagszuschlag einfordern dĂŒrfen â lediglich den Sonntagszuschlag.
Wann ist Arbeit als Feiertagsarbeit einzustufen?
Die Arbeitszeit geht von 0 bis 24 Uhr an dem jeweiligen Feiertag. Wurde der Dienst also am Feiertag âangetretenâ und reicht in den Folgetag, dann ist die Arbeitszeit des Folgetages als Feiertagsarbeit einzustufen.
Ausnahmen bestĂ€tigen die Regel  â Feiertage mit bis zu 150 % Zuschlag
Es gibt Feiertage, die werden als âbesondere Feiertageâ eingestuft. Dazu zĂ€hlen beispielsweise der 1. Mai, aber auch der Heiligabend â allerdings ab 14 Uhr â und die beiden Weihnachtsfeiertage. FĂŒr Arbeitnehmer, die am diesen Feiertagen arbeiten, darf ein steuerfreier Zuschlag in Höhe von 150 % gezahlt werden.
Und auch die Arbeitszeit an Silvester ab 14 Uhr wird steuerlich begĂŒnstigt, allerdings darf der Feiertagszuschlag nur 125 % sein.
SchlieĂen sich gegenseitig aus â Sonn- und FeiertagszuschlĂ€ge
FĂ€llt ein Feiertag auf einen Sonntag (wie beispielsweise an Pfingsten oder Ostern) ist der Feiertagszuschlag von 150 % steuerfrei. Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag sind aus steuerlicher Sicht nicht nebeneinander begĂŒnstigt.
Das heiĂt, ein Zuschlag von insgesamt 200 % (150 % Feiertagszuschlag und 50 % Sonntagszuschlag) ist nicht zulĂ€ssig.
Nachtarbeit und Feiertagszuschlag
WĂ€hrend sich SonntagszuschlĂ€ge und FeiertagszuschlĂ€ge gegenseitig ausschlieĂen, werden bei Nachtarbeit an Sonn- oder Feiertagen neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag von 125 % auch der Nachtzuschlag von 25 % gezahlt.
Als Nachtarbeit wird die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr am Abend und 6 Uhr am nÀchsten Morgen eingestuft.
FÀllt also ein Feiertag auf einen Sonntag, können demnach steuerfreie ZuschlÀge von bis zu 150 % gezahlt werden. In der Nacht vom 1. Mai können es sogar 175 % sein.
Die Höhe des Zuschlags â frei verhandelbar
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ĂŒber die Höhe des Zuschlags an Feiertagen frei verhandeln. Allerdings bleibt der Feiertagszuschlag nur dann steuerfrei, wenn er die 125 % des Grundlohns nicht ĂŒbersteigt. Dabei darf der Grundlohn mit einem Betrag von maximal 50 Euro je Stunde zugrunde liegen. BetrĂ€ge, die die 50 Euro ĂŒbersteigen, sind steuerpflichtig.
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3b Einkommensteuergesetz regelt sowohl den Grundlohn als auch die Steuerfreiheit des Feiertag- und Sonntagzuschlags und auch des Nachtzuschlags.
Dabei ist der Grundlohn der laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer fĂŒr die maĂgebende, regelmĂ€Ăige Arbeitszeit in dem jeweiligen Lohnzeitraum erhĂ€lt. Dabei muss der Grundlohn in einen Stundenlohn umgerechnet werden und darf maximal 50 Euro betragen.
Das heiĂt, das Bruttogehalt des Arbeitnehmers pro Monat wird durch seine monatliche Arbeitszeit geteilt, um den maĂgebenden Grundlohn zu erhalten. Dieser Grundlohn, multipliziert mit dem prozentualen Feiertagszuschlag, ergibt den steuerfreien Feiertagszuschlag. Dieser errechnete Wert wird dann mit den Arbeitsstunden, die steuerfrei sind, an den entsprechenden Feiertagen multipliziert.
Immer steuerpflichtig: MehrarbeitszuschlĂ€ge und ĂberstundenzuschlĂ€ge
Generell sind die Ăberstunden- und MehrarbeitszuschlĂ€ge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzu zu zĂ€hlen und mit den anderen BezĂŒgen monatlich abzurechnen. WĂ€hrend die Sonntags-, Feiertags- und NacharbeitszuschlĂ€ge bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei sind, sind alle anderen ZuschlĂ€ge beitrags- und steuerpflichtig.
AusschlieĂliche Nachtarbeit â pauschaler Nachtzuschlag
Die ZuschlĂ€ge zur Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie fĂŒr die tatsĂ€chlich geleistete Nachtarbeit vom Arbeitgeber bezahlt werden. SinngemÀà gilt dies auch fĂŒr Feiertags- und SonntagszuschlĂ€ge. Um die Steuerfreiheit der ZuschlĂ€ge zu erhalten, ist eine Einzelaufstellung ĂŒber die tatsĂ€chlich erbrachten Arbeitsstunden in der Nacht vorgeschrieben.
Bereitschaftsdienst und der pauschale Feiertagszuschlag
ZuschlĂ€ge, die pauschal vergĂŒtet werden, unabhĂ€ngig davon, wann die TĂ€tigkeit erbracht wurde, gehören nicht zu den steuerfreien Feiertags-, Sonntags- und NachtzuschlĂ€gen â dies hat der Bundesfinanzhof so entschieden. Selbst wenn die Arbeitszeiten wirklich zu den begĂŒnstigten Zeiten geleistet wurden, liegen keine Einzelnachweise vor, können die ZuschlĂ€ge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht steuerfrei abgerechnet werden.