Krank zur Arbeit muss in Deutschland dank der sozialen Absicherung keiner. Aber was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter vorliegt, man jedoch gar nicht krank ist. Dann zur Arbeit zu gehen, passiert auf eigenem Risiko, da hier kein Versicherungsschutz vorliegt, bekommt man dann öfter zu hören. Das ist jedoch falsch. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot, wie z.B. ein Beschäftigungsverbot bei schwangeren Arbeitnehmerinen, sondern eine Schätzung des Arztes über die zu erwartene Krankheitsdauer.
Versicherungsrechtlich hat dieses nach den Vorgaben der Kranken- und Unfallversicherung keine Auswirkung. Wer sich Arbeitsfähig fühlt darf auch vor Ende der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder seiner Arbeit nachgehen. Allerdings sollte dieses vorab mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, damit ein evtl. Unfall auf dem Weg zur Arbeit auch ohne Zweifel durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt wird.
Andersherum besteht für den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht. Erscheint also ein Arbeitnehmer trotz vorhandener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Arbeit, sollte sich der Arbeitgeber erkundigen, ob sein Arbeitnehmer wirklich wieder einen arbeitsfähigen Eindruck macht. Hierzu genügt die Erklärung des Arbeitnehmers.
Erweckt der Arbeitnehmer jedoch keinen arbeitsfähigen Eindruck, muss der Arbeitgeber notfalls den Betriebsarzt einschalten und den Gesundheitszustand prüfen lassen.