Insolvenzabwicklung von Arbeitszeitmodellen / Störfallberechnungen im Insolvenzfall

Ein Störfall liegt vor, wenn ein im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle aufgebautes Wertguthaben nicht wie ursprünglich vereinbart zur Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird. Typische Ursachen solcher Störfälle sind insbesondere:

 

  • Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Arbeitgebers.

  • Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch Kündigung, Erwerbsminderung oder Tod des Arbeitnehmers.

  • Zweckänderung des Wertguthabens, z. B. Verwendung für eine betriebliche Altersvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen.

  • Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitnehmer ohne entsprechende Freistellungsphase.

  • Übertragung des Wertguthabens auf Dritte.

 

Tritt ein solcher Störfall ein, wird der sozialversicherungspflichtige Anteil des Wertguthabens beitragspflichtig und es entstehen entsprechende Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das durch den Störfall entsteht, mit einer speziellen Meldung (Meldegrund 55) an die Sozialversicherung zu melden.

Ein Störfall liegt ebenfalls vor, wenn bei einer Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt wird, dass:

 

  • kein ausreichender Insolvenzschutz für das Wertguthaben vorhanden ist,

  • die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 % unterschreiten

  • oder

  • der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht vollständig durch die Sicherungsmittel abgedeckt ist

 

und diese Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten durch den Arbeitgeber beseitigt werden.

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Situationen, in denen das Wertguthaben bereits bei Abschluss der Vereinbarung ausdrücklich für die betriebliche Altersversorgung vorgesehen wurde. Dazu zählen Ereignisse wie Erwerbsminderung, Erreichen einer Altersgrenze oder Tod des Arbeitnehmers. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Leistungskatalog der betrieblichen Altersversorgung eine entsprechende Verwendung vorsieht, keine Abfindungsregelungen enthalten sind und die Vereinbarung vor dem 14. November 2008 getroffen wurde.

Trifft keine Ausnahme zu, sind nur diejenigen Anteile des Wertguthabens beitragspflichtig, die bereits während der ursprünglichen Arbeitsphase sozialversicherungspflichtig gewesen wären.

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nach den Beitragssätzen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit gelten. Diese Beiträge sind grundsätzlich im Folgemonat nach Eintritt des Störfalls zu entrichten oder, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, sobald die erforderlichen Mittel verfügbar sind.

Im Falle von Arbeitslosigkeit erhält der Arbeitnehmer eine Frist von bis zu sechs Monaten, das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen. Ist eine solche Übertragung nicht möglich, kann alternativ eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgen. In diesem Fall besteht allerdings keine Rückflussoption.

 
Störfalldarstellung auf dem Lohnschein
 

Um finanzielle Risiken für Arbeitnehmer zu minimieren, können Unternehmen Wertguthaben durch spezielle Insolvenzsicherungen absichern.

Für die Abwicklung bietet Lohndirekt die Erstellung von Störfallabrechnungen im Insolvenzfall an.

 

Hierzu gehören:

  • Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Arbeits- und Freistellungsphase.

  • Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abrechnung des abgesicherten Wertguthabens im Rahmen der Störfallabrechnung.

  • Erstellung und Übermittlung aller relevanten Abrechnungen und Meldungen an Arbeitnehmer, Krankenkassen und Finanzbehörden.

 

Mit unserer Unterstützung stellen Unternehmen sicher, dass die Abwicklung reibungslos und gesetzeskonform erfolgt.

Weitere Beiträge

Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der Beschäftigten, die mehr als drei Stunden täglich am Monitor arbeiten, klagen über Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille für die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei übernehmen? Im Folgenden erklären wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verständlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungsempfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen für Arbeitgeber, Minijobber, Fachkräfte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergänzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr