Viele Beschäftigte möchten während der Elternzeit etwas hinzuverdienen – oft mit einem Minijob. Das ist grundsätzlich möglich, auch beim eigenen Arbeitgeber. Damit dabei keine Fehler bei Meldungen, Sozialversicherung und Arbeitsrecht passieren, haben wir die wichtigsten Regeln für den Minijob in der Elternzeit zusammengefasst.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Ein Minijob ist während der Elternzeit beim eigenen und bei einem anderen Arbeitgeber möglich, denn das Hauptarbeitsverhältnis ruht.
- Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat (ab 2027 voraussichtlich 633 €).
- Insgesamt sind höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erlaubt.
- Für einen Job bei einem anderen Arbeitgeber ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers nötig.
- Der Verdienst wird auf das Elterngeld angerechnet – der Sockelbetrag von 300 € (ElterngeldPlus: 150 €) bleibt erhalten.
Welche Arten von Minijobs gibt es?
Unter dem Begriff „Minijob“ werden zwei Beschäftigungsarten zusammengefasst, für die in der Elternzeit unterschiedliche Regeln gelten:
Die Geringfügigkeitsgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt. Mehr dazu in unserem Beitrag Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze.
Achtung bei kurzfristigen Jobs
Wer während der Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung aufnimmt und dabei mehr als 603 € im Monat verdient, übt diese nach den Geringfügigkeits-Richtlinien berufsmäßig aus. Die Beschäftigung ist dann kein Minijob, sondern versicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu melden – auch wenn sie nur wenige Wochen dauert. Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Beitrag zur kurzfristigen Beschäftigung.
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Höchstens 32 Wochenstunden
Während der Elternzeit darf nach § 15 Abs. 4 BEEG insgesamt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt gearbeitet werden. Die Grenze gilt für alle Tätigkeiten zusammen – also auch, wenn neben einer Teilzeitbeschäftigung noch ein Minijob ausgeübt wird. Dieselbe Stundengrenze gilt für den Bezug von Elterngeld.
Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber
Soll der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden, ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich. Dieser kann sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern – innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag und in Textform.
Praxis-Tipp: Lehnt der Arbeitgeber nicht form- und fristgerecht ab, gilt die Zustimmung als erteilt. Arbeitgeber sollten Anfragen ihrer Beschäftigten in Elternzeit deshalb zügig prüfen und eine Ablehnung schriftlich begründen.
Mehr zur Teilzeit in der Elternzeit lesen Sie in unserem Beitrag Teilzeitjob während der Elternzeit.
Minijob bei einem anderen Arbeitgeber
Während der Elternzeit ruht das bisherige Arbeitsverhältnis. Sozialversicherungsrechtlich wird der Minijob deshalb so behandelt, als gäbe es keine Hauptbeschäftigung. Der neue Arbeitgeber meldet den Minijob ganz normal bei der Minijob-Zentrale an.
Es können auch mehrere Minijobs ausgeübt werden, solange der Verdienst aus allen zusammen 603 € im Monat nicht überschreitet und die 32-Stunden-Grenze eingehalten wird. Wird die Verdienstgrenze überschritten, werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig. Mehr dazu in unserem Beitrag Mehrere Minijobs – ist das möglich?
Minijob beim selben Arbeitgeber
Normalerweise ist ein Minijob beim selben Arbeitgeber neben einer Hauptbeschäftigung nicht möglich – beide würden zusammengerechnet. In der Elternzeit ist das anders: Da die Hauptbeschäftigung ruht, kann der Mitarbeitende beim eigenen Arbeitgeber einen Minijob ausüben. Eine Zustimmung ist dafür nicht nötig, wohl aber eine klare Vereinbarung über Umfang, Vergütung und Dauer.
Diese Meldungen sind nötig:
Hauptbeschäftigung unterbrechen
Unterbrechungsmeldung an die Krankenkasse: Meldegrund 51 nach Bezug von Mutterschaftsgeld, Meldegrund 52 bei Elternzeit ohne vorheriges Mutterschaftsgeld (z. B. bei Vätern).
Minijob beginnt
Abmeldung bei der Krankenkasse mit Meldegrund 31 und Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mit Meldegrund 11 (jeweils wegen Wechsels der Einzugsstelle).
Minijob endet
Abmeldung bei der Minijob-Zentrale mit Meldegrund 31 und Anmeldung bei der Krankenkasse mit Meldegrund 11.
Gilt auch bei Rückkehr in die Hauptbeschäftigung
Details zur Unterbrechungsmeldung finden Sie in unserem Beitrag Unterbrechung der Beschäftigung im Meldeverfahren.
Keine zweite Personalnummer: Manche Krankenkassen bitten darum, die Abmeldung mit Meldegrund 31 zu stornieren und den Minijob unter einer zweiten Personalnummer abzurechnen. Das entspricht nicht den Vorgaben: Nach den Gemeinsamen Grundsätzen zum Meldeverfahren und den Geringfügigkeits-Richtlinien wird der Wechsel der Einzugsstelle beim selben Arbeitgeber über die Meldegründe 31 und 11 abgebildet. Verweisen Sie bei Rückfragen auf diese Vorgaben.
Kranken- und Rentenversicherung im Minijob
Krankenversicherung
Gesetzlich versicherte Beschäftigte bleiben während des Elterngeldbezugs bzw. der Elternzeit in der Regel beitragsfrei Mitglied ihrer Krankenkasse. Für den Minijob zahlt der Arbeitgeber den üblichen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale. Ein eigener Krankenversicherungsschutz entsteht durch den Minijob nicht.
Rentenversicherung
Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers trägt der Beschäftigte einen kleinen Eigenanteil. Auf Antrag ist eine Befreiung möglich. Das kann in der Elternzeit sinnvoll sein, weil für die ersten drei Lebensjahre des Kindes ohnehin Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Die eigenen Beiträge erhöhen den Rentenanspruch aber zusätzlich und sichern volle Leistungen, etwa bei Reha oder Erwerbsminderung.
Neu seit 1. Juli 2026 Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann für die Zukunft widerrufen werden.
Auswirkungen auf das Elterngeld
Wer Elterngeld bezieht, muss jeden Hinzuverdienst bei der Elterngeldstelle angeben. Das Elterngeld wird dann aus dem Unterschied zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen während des Elterngeldbezugs berechnet – der Minijob-Verdienst mindert also das Elterngeld.
Der Mindestbetrag von 300 € beim Basiselterngeld bzw. 150 € beim ElterngeldPlus bleibt dabei immer erhalten. Wer während des Bezugs dauerhaft arbeitet, fährt mit ElterngeldPlus oft besser, weil der Hinzuverdienst weniger stark ins Gewicht fällt und sich der Bezugszeitraum verlängert.
Weitere Informationen bietet das Familienportal des Bundesfamilienministeriums. Siehe auch unsere Beiträge Elterngeld und Elternzeit und Hinzuverdienst in der Elternzeit.
Ausblick 2027
Geplant sind außerdem höhere Pauschalabgaben für Minijobs. Die Gesetzgebungsverfahren laufen noch – den aktuellen Stand finden Sie in unseren Beiträgen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und zum Reformpaket 2027.
Checkliste für Arbeitgeber
- Verdienst bis 603 € im Monat? Bei kurzfristigen Jobs: Berufsmäßigkeit prüfen.
- Arbeitszeit inklusive aller weiteren Tätigkeiten höchstens 32 Wochenstunden?
- Minijob bei einem anderen Arbeitgeber: Zustimmung erteilt bzw. Vier-Wochen-Frist abgelaufen?
- Minijob beim selben Arbeitgeber: Meldegründe 31 und 11 an Krankenkasse und Minijob-Zentrale – keine zweite Personalnummer.
- Unterbrechungsmeldung (51 oder 52) für die ruhende Hauptbeschäftigung abgegeben?
- Rentenversicherung: Befreiungsantrag gestellt oder Beitragspflicht gewünscht?
- Mitarbeitende auf die Mitteilungspflicht gegenüber der Elterngeldstelle hingewiesen?
FAQ zum Minijob in der Elternzeit
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